Schon mehrmals erlebte Herr X zur Silvesterzeit, daß Nachbarn im kleinen Hinterhof Kanonenschläge, Knaller usw. loslassen. Freilich, im Hinterhof ergibt das ein schönes Echo, weil der Knall von zwei Häuserwänden widerhallt. Doch Herr X erschreckt sich jedesmal beinahe zu Tode. Er weiß ja, daß es am Silvesterabend ziemlich laut wird, doch hier kann er mit Ohrstöpseln vorbeugen. Muß er es aber akzeptieren, daß außer am 31. Dezember unvermutet im Hinterhof und nur fünf bis zehn Meter von ihm entfernt Böller losgelassen werden?
Muß er es aber akzeptieren, :daß außer am 31. Dezember :unvermutet im Hinterhof und :nur fünf bis zehn
Meter von ihm entfernt Böller :losgelassen werden?
Feuerwerkskörper dürfen nur in der Silvesternacht benutzt werden. In einigen Gemeinden gibt es zum Schutz gefährdeter Reetdächer noch weitergehende Einschränkungen. Einen Freibrief, anderen Leuten Böller vor die Füße zu werfen oder durch die Belästigung/Verängstigung anderer Zeitgenossen seinen Spaß zu finden, gibt es zu keiner Zeit.
Ohrstöpseln vorbeugen. Muß er es aber akzeptieren, daß außer
am 31. Dezember unvermutet im Hinterhof und nur fünf bis zehn
Meter von ihm entfernt Böller losgelassen werden?
Die Antwort lautet: Nein! Richtiger Ansprechpartner hierfür ist das Ordnungsamt. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass nach den Landesimmissionsschutzgesetzen das Abbrennen von Feuerwerken verboten ist. Hiervon gibt es Ausnahmen für bestimmte Feuerwerkskörper, die in der Silvesternacht abgebrannt werden dürfen, sowie die Möglichkeit, Feuerwerke genehmigen zu lassen, die durch einen Pyrotechniker abgebrannt werden.
Was sich nicht in der Silvesternacht abspielt ist ohne Genehmigung nicht erlaubt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Ohrstöpseln vorbeugen. Muß er es aber akzeptieren, daß außer
am 31. Dezember unvermutet im Hinterhof und nur fünf bis zehn
Meter von ihm entfernt Böller losgelassen werden?
Die Antwort lautet: Nein! Richtiger Ansprechpartner hierfür
ist das Ordnungsamt. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass nach
den Landesimmissionsschutzgesetzen das Abbrennen von
Feuerwerken verboten ist.
diese Verbote bzw. die Erlaubnispflicht der Landesimmissionsschutzgesetze betrifft Feuerwerk der Klassen III und IV. Feuerwerke dieser Klassen dürfen ohnehin an Privatpersonen nicht verkauft werden, betreffen also nicht den skizzierten Fall.
wenn der Hinterhof ein Privatgrundstück ist, dann hat der Eigentümer hier Hausrecht und kann unabhängig von der allgemeinen Gestattung des Abbrennens von Feuerwerkskörpern am 31.12 ein Verbot aussprechen. Auch kann er unabhängig vom Ordnungsrecht Maßnahmen ergreifen, wenn außerhalb der allgemeinen Gestattung dort Feuerwerkskörper abgebrannt werden. D.h. wenn es sich um ein Mietshaus mit mehreren Parteien handelt, kann der Eigentümer Feuerwerkskörper im Innenhof vollständig und auch am 31.12. verbieten, oder aber zusätzlich zum offiziellen Verbot selbst noch ein Verbot außerhalb der offiziell freigegebenen Zeit erlassen, welches er zivil- und ggf. auch strafrechtlich durchsetzen (lassen) kann.
Gruß vom Wiz
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Hallo, Wiz,
ich verstehe dich wohl richtig, wenn ich sage, dass der Hausbesitzer zwar das allgemeine Verbot zwar verschärfen und erweitern, nicht jedoch im Umkehrschluss das Zünden von Feuerwerkskörpern außerhalb der vom Gesetzgeber gestatteten Zeit genehmigen kann?
Gruß
Eckard