Vor- Nacherbschaft und Schulden

Hallo zusammen,

folgender Fall:

Person A vererbt per Testament 1 Haus und kleines Vermögen an Kinder der Tochter. Vormundschaftsgericht hat die ganze Zeit über die Verfügung überwacht und Verkauf des Hauses oder ausgabe des Vermögens
glücklicherweise verhindert. Zinsen des Vermögens wurden an die Tochter weitergegeben.
Laut Testament werden Kinder der Tochter Vollerben, wenn Vorerbe (Tochter) stirbt.
Vorerbe Stirbt, ist aber total Überschuldet. Kontakt zu Kinder bestand seit Jahren nicht mehr.
Nacherben wollen nun Erbe von Person A (Erblasser) antreten, fürchten aber, das Schulden der Tochter (Vorerbe) mitvererbt werden.
Notar hat bereits bestätigt, das eingetragene Briefgrundschulden und Zwangssicherungshypotheken den Nacherben gegenüber umwirksam sind!
(Vorrangiger Nacherbenvermerk im Grundbuch vorhanden!) allerdings dagegen wiedersprochen werden muss.
Aber wie Wiedersprechen, wenn man das Erbe noch nicht angetreten hat,
aber befürchtet, bei annahme die Schulden des Vorerben (Tochter)doch mitzutragen sind?
Nachlassgericht wird darin nicht klärend tätig, erwartet aber eine Ausschlagung innerhalb 6 Wochen…
Besteht die Chance, das das Erbe angetreten werden kann, ohne die Schulden der Tochter (Vorerbin) mitzutragen?
Muss das den Nachlassgerichten explizit mitgeteilt werden, das es theoretisch 2 Nachlässe gibt?
(Nachlassgericht 1 (Großvater) weiss über Erbbestand bescheid,
Nachlassgericht 2 (Tocher / Vorerbin) rechnet das Haus und Vermögen
aber dem Nachlass der Tochter zu.)

Danke für eure Unterstützung…

Oder sollte man die Haftung auf den Nachlass beschränken
Denn wenn nur Schulden da sind, muss mann ja nicht persönlich haften.

Man muss hier tasächlich unterscheiden in 2 Nachlässe und hat auch das Recht 2 mal auszuschlagen. Die Tochter war lt. Sachverhalt nicht befreite Vorerbin, d.h. der Großvater wollte die Früchte der Nutzungen des Nachlasses der Tochter zukommen lassen, jedoch die Substanz ungeschmälert den Enkeln. es fand zum Zeitpunkt des 1. erbfalls keine Verschmelzung der Vermögensmassen statt (Nachlass nach Großvater/Tochter. Auch der regelmäßig im Grundbuch einzutragende Nacherbenvermerk, dokumentiert, dass das Grundstück den Nacherben zusteht und die Vorerbin deren Zustimmung bedarf. Soweit der Zwangssicherungshypothek kein Wirksamkeitsvermerk beigeschrieben ist, können die Nacherben die Bewilligung für die Löschung verlangen vom Gläubiger.
Lösung:
Ausschlagen nach der Mutter, Annahme nach dem Großvater. Soweit das Testament ein notarielles war, reicht die Vorlage einer Ausfertigung, das gerichtl. Eröffnungsprotokoll, sowie Sterbeurkunde der Mutter zur Vorlage beim Grundbuchamt aus. War das Testament ein privatschriftliches muss ein Erbschein her.