Nachtrag: Urteil ‚Unterbrechung‘
Hoi.
Fiel mir eben noch „in die Hände“:
"Zur Frage des Weiterbestehens des Versicherungsschutzes bei einer Unterbrechung des Arbeitsweges / Heimweges aus privaten oder eigenwirtschaftlichen Gründen, hat das Bundessozialgericht mit dem Urteil BSG 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R unter Aufgabe der vorherigen Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt:
Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen beseitigen den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit allerdings selbst dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind. Um solche rechtlich nicht ins Gewicht fallenden Ereignisse handelt es sich, wenn der in Rede stehende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist oder, anders gewendet, wenn die Besorgung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf die Arbeitsstätte darstellt, wobei als Beurteilungsmaßstab die allgemeine Verkehrsauffassung zugrunde zu legen ist. Geringfügig ist eine Unterbrechung nach diesen Kriterien, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also gleichsam „im Vorbeigehen“, erledigt werden kann.
Besorgen von Zigaretten aus einem Automaten am Straßenrand, Hilfe beim Hineinheben eines Kinderwagens in den Autobus."
Quelle: http://www.juraforum.de/lexikon/arbeitsunfall-wegeun…
Mal sehen, was die BG darauf antwortet…
Ciao
Garrett