da es ja immer wieder Definitionsprobleme gibt und somit keine Anerkennung von Arbeits-/Wegeunfällen eine generelle Frage: Welche Nachteile würden jemandem resultieren, wenn man z.B. bei der Ablieferung eines Kindes einen Unfall erleidet und dieses nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird. Welches wären die Konsequenzen und lohnt ein Widerspruch? Und wenn man widersprechen würde: was hätte man davon?
da es ja immer wieder Definitionsprobleme gibt und somit keine
Anerkennung von Arbeits-/Wegeunfällen eine generelle Frage:
Welche Nachteile würden jemandem resultieren, wenn man z.B.
bei der Ablieferung eines Kindes einen Unfall erleidet und
dieses nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird. Welches wären
die Konsequenzen und lohnt ein Widerspruch? Und wenn man
widersprechen würde: was hätte man davon?
Hi,
bei einem Arbeits- / Wegeunfall braucht man keine Zuzahlungen zu leisten, beispielsweise, also keine Rezeptgebühren etc.
Zudem kann es, je nach schwere der Verletzungen, möglich sein, daß man eine Unfallrente bekommt.
Der Unfall muß auf direktem Wege zur Arbeitsstelle passieren. Ob das der Fall war, kann man hier anhand der gemachten Angaben nicht beurteilen.
Hierzu ein wenig mehr zum möglichen Verlauf des Unfalls:
Man stelle sich vor, eine Mutter hätte auf dem Weg zur Arbeit vorab ihren Sohn (Erstklässler)zur Schule gebracht. Vor der Schule wäre sie ausgestiegen, um dem Sohn die Tür zu öffnen (Kindersicherung). Dabei wäre sie dann auf vereistem Fußweg neben dem Auto gestürzt und wäre seit dem arbeitsunfähig, was als Arbeitsunfall vom Arzt angegeben werden würde.
Nun hätte die Berufsgenossenschaft den Arbeitsunfall
abgelehnt, da man zwar sein Kind zur Schule bringen dürfe, aber dabei
das Auto nicht verlassen dürfe. Die Fahrt zur Arbeit war somit
unterbrochen und das Aussteigen gelte stehe nicht im Zusammenhang mit
der beruflichen Tätigkeit, sondern würde in den privaten
Tätigkeitsbereich fallen.
Ist dem so? Im Internet wurden keine Hinweise gefunden, die sich genau um diese 3 Minuten drehen.
wie es scheint, darf man sein Kind im Auto ja zur Schule bringen und ist dabei versichert. Lediglich das Aussteigen zum Tür-Öffnen hebt wohl den Versicherungsschutz auf, da diese Handlung privat ist.
Erwartet denn der Gesetzgeber tatsächlich, dass man die sinnvolle Kindersicherung im Auto nicht nutzt, das 6-jährige Kind alleine aussteigen lässt und diesem den Schulranzen durch das Fenster reicht? Dann wäre man laut Aussage der BG wohl noch innerhalb des Versicherungsschutzes.
So ein Vorgehen ist kaum vorstellbar noch bisher bei Eltern gesichtet worden und erscheint wie eine Lücke im Gesetz.
Erwartet denn der Gesetzgeber tatsächlich, dass man die
sinnvolle Kindersicherung im Auto nicht nutzt, das 6-jährige
Kind alleine aussteigen lässt und diesem den Schulranzen durch
das Fenster reicht? Dann wäre man laut Aussage der BG wohl
noch innerhalb des Versicherungsschutzes.
Du kannst privat machen was Du möchtest. Das hat dann aber nix mit Arbeit oder dem Weg zur Arbeit zu tun.
So ein Vorgehen ist kaum vorstellbar noch bisher bei Eltern
gesichtet worden und erscheint wie eine Lücke im Gesetz.
Wie kommst Du auf die irrige Annahme? Was verstehst Du daran nicht, daß die Beschäftigung mit Deinem Nachwuchs rein privater Natur ist?
Abgesehen davon: Bei Personenschäden würde ich persönlich IMMER einen spezialisierten Anwalt zur Prüfung meiner Ansprüche einschalten.
Für mir verrückt ist, dass es zwar durchaus versichert ist, wenn man sein Kind zur Schule fährt … aber es NICHT versichert ist, wenn man aus dem Auto aussteigt, um das Kind aus diesem herauszulassen
Der Tipp mit dem spezialisierten Anwalt ist sehr gut, da es den Anschein hat, dass von „Arbeitsunfall oder auch nicht“ doch eine Menge abhängt (z.B. Leistungen aus der Unfallversicherung des Arbeitgebers), da Folgeschäden zu erwarten sein könnten, die dann vermutlich mit in die Grauzone fallen oder eben wegfallen …
Was aber, wenn man trotz Berufstätigkeit kein Geld hat, einen Anwalt privat zu bezahlen und auch keine Rechtsschutzversicherung hat?
Der Gesetzgeber hat ja extra den Pasus mit dem Kindertransport zur Kita/Kiga/Schule hereingenommen, daher hat die Beschäftigung mit dem Nachwuchs auch was mit dem Arbeitsunfall zu tun(§8 Abs.2 Nr.2 /Abs.3 SGB VII).
Das Vorgehen der BG erscheint zweifelhaft. Das öffnen der Tür, das lösen der Gurte des Kindersitzes kann ein Kind ja gar nicht selber durchführen und soll es ja auch nicht! Daher stünde dies im inneren Zusammenhang mit den Weg zur Einrichtung(Außentür) und müßte versichert sein.
Man selbst ist ja auch versichert, wenn man aussteigt und vom Parkplatz zur Arbeit geht. Das soll bei Kinder anders sein??? Mir fallen da Stichworte wie: Aufsichtspflicht der Eltern (§1626/§1631 BGB), §1 STVO - Kinder können (bis zu einem gewissen Alter) die Gefahren nicht einschätzen bzw. können mit ihrem (Fehl-)Verhalten andere gefähreden.
Ich denke, man muss es so sehen, dass ein BERUFSWEGEUNFALL (bei der der Arbeitgeber die Beiträge bezahlt) auch dann versichert ist, wenn man wegen der Kinder einen Umweg fährt - aber nicht deswegen!
Wo ist dann die Grenze? Türe aufhalten? Mäppchen nachtragen? Schulgebäudetüre öffnen? Das fällt meines Erachtens schon unter „privates Lebensrisiko“ (oder evtl. die Versicherung der Stadt/Schule, wenn nicht ausreichend gestreut war) - aber nicht unter eine versicherungspflichtige Unterbrechung des ARBEITSWEGES.
@ Garrett:
Besten Dank, das trifft exakt auch mein Empfinden als Mutter, auch wenn es klar ist, dass man irgendwo die Grenze ziehen muss. Diese ist aber für mich in diesem Fall eine gesetzliche Grauzone, bei der man gar nicht allen Gesetzen gerecht werden KANN.
Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Versicherte kostenfrei. Gegen die BG kann man das Verfahren selbst oder durch die Gewerkschaft(falls Mitglied) oder durch andere Organisationen(falls Mitglied) führen.
Wenn man die Stadt/Gemeinde wegen Verletzung der Räumpflicht verklagen will - dann mal zum Gericht gehen und sich wegen Prozesskostenhilfe(Einkommensabhängig) beraten lassen.
Ohne mir jetzt die Gesetzesbegründung anzuschauen, heißt es im Text ja:
§8 Abs.2 Nr.2 SGB VII
„Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder“
Das „anzuvertrauen“ ist eben ein unbestimmter Rechtsbegriff, den man auslegen kann bzw. muss.
Es hat viele Urteile gedauert bis man geklärt hat, was alles zum Wegeunfall gehört und was nicht:
beginnt bei der Außenhaustür, nicht die Wohnungstür
Abwege, Umwege, Dritter Ort
Unterbrechung, Wiederaufleben bis zu 2 Stunden etc.
Was viele ja nicht wissen: die (Betriebs)Wege zur Toilette oder zur Kantine sind ja auch versichert - nur eben nicht die Tätigkeit selber im Waschraum oder beim Essen.
Daher ist es eigentlich nicht so klar verständlich, dass hier so kleinlich vorgegangen wird.
Die BG sollte also am besten mal Urteile vorlegen, wo sich damit beschäftigt wurde.
Nochmals vielen Dank. Es heißt, die BG würde meinen, dass man ein Kind zwar in die Kita bringen darf, aber kein bereits schulpflichtiges Kind aus dem Auto auf den Bürgersteig bringen darf …
Kita ist Obhut aufgrund Berufstätigkeit und somit notwendig für den Weg zur Berufstätigkeit, aber die Schule ist sowieso Pflicht - damit würde der Unterschied definiert sein.
Das mit der Toilette und dem Essen ist ja interessant und fast schon wieder witzig
Der Tipp mit dem Urteile-Vorlegen ist wieder echt gut.
Der Tipp mit dem spezialisierten Anwalt ist sehr gut
Was aber, wenn man trotz Berufstätigkeit kein Geld hat, einen
Anwalt privat zu bezahlen und auch keine
Rechtsschutzversicherung hat?
Ganz einfach: Privat finanzielle Prioritäten setzen, und das Geld für die Erstberatung beim Anwalt ausgeben (vorher Preis ausmachen; kostet vielleicht 100-200€).
Danke
Bitte.
Nochmal mein dringender Rat: Bei Personenschäden (erst Recht wenn langzeitfolgen auftreten können) würde ich persönlich IMMER einen spezialisierten Anwalt zur Prüfung meiner Ansprüche einschalten.
Man selbst ist ja auch versichert, wenn man aussteigt und vom
Parkplatz zur Arbeit geht.
Das ist der Weg zur Arbeit. Was verstehst Du daran nicht?
Das soll bei Kinder anders sein???
Was verstehst Du daran nicht, daß Kinder und die Beschäftigung mit ihnen rein gar nichts mit Arbeit zu tun haben?
Mir fallen da Stichworte wie: Aufsichtspflicht der Eltern
(§1626/§1631 BGB), §1 STVO - Kinder können (bis zu einem
gewissen Alter) die Gefahren nicht einschätzen bzw. können mit
ihrem (Fehl-)Verhalten andere gefähreden.
Was verstehst Du daran nicht, daß das alles rein gar nichts mit der Arbeit zu tun hat?
Im §8 Abs.2 Nr.2 geht es um versicherte Tätigkeiten beim „Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges“ wegen Kinderbetreuung.
Was verstehst du daran nicht??
Also schafft der Gesetzgeber einen Bezug von Kindern und Arbeit, oder?
"Zur Frage des Weiterbestehens des Versicherungsschutzes bei einer Unterbrechung des Arbeitsweges / Heimweges aus privaten oder eigenwirtschaftlichen Gründen, hat das Bundessozialgericht mit dem Urteil BSG 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R unter Aufgabe der vorherigen Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt:
Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen beseitigen den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit allerdings selbst dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind. Um solche rechtlich nicht ins Gewicht fallenden Ereignisse handelt es sich, wenn der in Rede stehende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist oder, anders gewendet, wenn die Besorgung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf die Arbeitsstätte darstellt, wobei als Beurteilungsmaßstab die allgemeine Verkehrsauffassung zugrunde zu legen ist. Geringfügig ist eine Unterbrechung nach diesen Kriterien, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also gleichsam „im Vorbeigehen“, erledigt werden kann.