Hallo,
kann mir vielleichter einer genau erklären wie Vor- und Nachstationäre Behandlungen vom Krankenhaus abzurechnen sind…
Greift die vorstationäre Pauschale nur wenn der Patient anschließend doch nicht stationär aufgenommen wird?
Welche Besuche sind ansonsten mit der DRG bereits abgegolten? Was ist wenn Nachstationär mehr Besuche als 7 erfolgen (es heisst ja 7x innerhalb von 14 Tagen).
Gibt es sonst noch was zu beachten bzw. abzurechnen?
Brauche die Infos für eine mündliche Fachprüfung, hab also schon ein paar Vorkenntnisse, hätte es aber noch ein paar offene Fragen 
Vielen Dank schonmal.
Hallo,
tut mir leid, aber die Frage(n) kann ich nicht zuverlässig beantworten. Trotzdem meine besten Wünsche für die Prüfung!
Hallo Heike,
ich könnte Dir eine Menge „input“ geben. Jedoch würde das jetzt den Rahmen sprengen.
Erste Empfehlung: melde dich bitte bei http://www.mydrg.de/ an. Dort bekommst du mit Sicherheit hilfreiche Informationen.
Weiterhin auf http://www.g-drg.de/cms/ & http://www.dimdi.de/static/de/index.html !!!
Falls Du möchtest, kann ich Dir an Deine E-Mailadresse den sog. „DRG-Helferlein“ der Deutschen Krankenhausgesellschaft zusenden (PDF-Datei).
Müsstest Dich dann noch mal kurz melden.
LG
Karsten
Hallo,
viele komplexe Fragen. Google und Suchwort „Vorstationäre Behandlung“ liefert Dir umfassende Infos. Wenn Du dich auf eine Prüfung vorbereiten musst, kommst Du wohl nicht drum herum, dich in die Materie einzuarbeiten.
Sogar Wikipedia liefert knackige und prägnante Darstellungen, wie z.B. „Krankenhausbehandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor dem Beginn der eigentlichen, vollstationären Krankenhausbehandlung begrenzt“
Also, erst suchen, dann Fragen.
Hallo Heike
Von Abrechnung habe ich keine Ahnung. Ich bin nur Kodierin.
Lieben Gruß
Hallo Heike_1985
Versuche mich mal an deinen Fragen:
„Greift die vorstationäre Pauschale nur wenn der Patient anschließend doch nicht stationär aufgenommen wird?“
Nun, wird ein Patient im KH aufgenommen und war zuvor z.B. im vorstationären Zeitraum zum Aufklärungsgespräch oder zur Untersuchung im KH, wird diese Leistung mit dem DRG-Entgelt abgerechnet.
D.h. die kodierbaren Leistungen werden der Kodierung des Aufenthaltes hinzugefügt.
Die Leistungen die nachstationär erbracht werden, werden ebenfalls der Kodierung des stationären Aufenthaltes hinzugefügt.
Vorstationäre Pauschale ist nur dann abzurechnen, wenn der Patient eben nicht im KH bleibt oder im Zeitraum aufgenommen wird. Der Patient kommt ins KH, der Arzt überprüft ob ein stationärer Aufenthalt nötig ist. Sollte dies nicht der Fall sein und der Patient geht wieder nach Hause, kann das KH die vorstationäre Pauschale abrechnen sofern eine Einweisung vorliegt.
Die Abrechnung ist demnach nur möglich, wenn der Patient nicht im KH bleibt und eine Einweisung dabei hatte. Ohne Einweisung keine vorstationäre Pauschale sondern KV-Notfallabrechnung.
Was ist wenn Nachstationär mehr Besuche als 7 erfolgen (es heisst ja 7x innerhalb von 14 Tagen).
Wenn der Patient öfter kommt, kann der weitere Besuch nur als KV-Notfallabrechnung abgerechnet werden.
Eine andere Lösung wäre die Abrechnung über das im KH ansässige MVZ oder die Praxis eines Niedergelassenen Arztes am Krankenhaus bzw. über den Hausarzt.
In diesen Fällen, wird der Patient entweder sofort oder ab dem 8. Besuch nicht mehr vom KH direkt betreut.
Gibt es sonst noch was zu beachten bzw. abzurechnen?
Bei den vor- und nachstationären Leistungen sollte man zuvor immer überlegen ob es wirklich Sinn macht.
Der entstandene Aufwand ist durch das DRG-Entgelt abgedeckt und es kann nichts zusätzlich abgerechnet werden.
In der Chirurgie macht es Sinn, denn die Chirurgen möchten doch oft die postoperative Kontrolle durchführen und diese nicht dem Hausarzt überlassen.
Blutuntersuchungen in der Inneren z.B. sollten eher vom Hausarzt erbracht werden und nicht das KH belasten.
Solltest du noch weitere Fragen haben, kannst du dich auch gerne per pn melden.
Wünsche noch ein schönes Wochenende und drücke die Daumen für deine Prüfung.
Viele Grüße
Thorsten
Hallo Heike,
eine Pauschale für eine vorstationäre Behandlung wird nur abgerechnet, wenn keine vollstationäre Behandlung mit Abrechnung über eine Fallpauschale erfolgt. Pauschalen für nachstationäre Behandlungen kommen zur Abrechnung, sofern die voran gegangene vollstationäre Behandlung nicht über eine Fallpauschale abgerechnet wird oder die Grenzverweildauer der Fallpauschale überschritten ist.
Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen nach § 9 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen.
Ich hoffe das hilft Dir weiter.
Viel Erfolg bei Deiner Prüfung
Gruß Sándor