Vor- und Schlusserbenregelung

Liebe/-r Experte/-in,

Gewünscht wäre eine Testamentarische Regelung mit folgenden Konditionen:

Erben: (Zweite) Ehefrau und nichtehelicher Sohn des Erblassers

Zur Vererbung stehen 2 Häuser an.

Angestrebte Lösung des Erblassers durch Testament:

Ehefrau erbt Immobilie 1 als befreite Vorerbin
Schlusserbe nach ihrem Tod wäre der nichteheliche Sohn des Erblassers.

Sohn erbt Immobilie 2 als befreiter Vorerbe.
Schlußerbe wäre nach dessen Tod seine Nachkommen bzw.seine Ehefrau.
Sofern beides nicht vorhanden, wäre Schlußerbe die Ehefrau des Erblassers.

Anmerkung:

Es soll in jedem Fall verhindert werden, dass die leibliche Mutter des Sohnes
nach dessen möglichen Tod erbt.

Frage: Würde es reichen, ein Testament inhaltlich (selbstverständlich handschriftlich und formgerecht)
so zu verfügen?

Danke für Ihre Hilfe

Torry

völlig ausreichend, die geschiedene Ehefrau würde meines Erachtens sowieso nicht erben.

Vielen Dank. Nein, das ist klar. Die geschiedene Ehefrau würde nicht erben. Aber die mutter des sohnes könnte erben, falls dieser vorzeitig versterben würde, und niemand als Schlusserbe festgesetzt wird.
Dem gilt es entgegenzuwirken.

völlig ausreichend, die geschiedene Ehefrau würde meines
Erachtens sowieso nicht erben.

Die gewünschte Erbfolge läßt sich ohne weiteres testamentarisch formulieren. Die von Ihnen gewählten Ansatzpunkte sind richtig.

Trotzdem rate ich von einem handschriftlichen Testament dringend ab. Wegen der Grunstücke müssen im Erbfall Grundbuchberichtigungen erfolgen. Mit notariellem Testament ist es preiswerter als mit handschriftlichen (oder gar keinem) Testament, weil (allerdings) nach dem Erbfall kein Erbschein mit notwendiger Hilfe eines Notars und ohne Gerichtskosten des den Erbschein ausstellenden Gerichts beantragt werden braucht. Und bei dieser kostengünstigen Lösung erhalten Sie ein fachgerecht erstelltes Testament.

tja das ist deutsches recht, wer erbt und dann verstirbt, generell erben dann die ersten familienmitglieder, selbst wenn sie dem entgegenwirken möchten wird der pflichtteilsanspruch immer bleiben.
gehen sie positiv davon aus, das ihr sohn, seine mutter überlebt.

Ganz herzlichen Dank.

Das ist eben die Frage. Steht der mutter auch ein Pflichtteil zu, wenn der Sohn nur Vorerbe und nicht Schlusserbe geworden ist?

ja und das wird leider auch immer so bleiben, man kann letztlich einsetzen wen man möchte, selbst wenn er vorverstirbt, bekommt sie einen pflichtteil, sie kann jeden dazu verklagen.

Das ist eben die Frage. Steht der mutter auch ein Pflichtteil
zu, wenn der Sohn nur Vorerbe und nicht Schlusserbe geworden
ist?

Hallo,
wenn Sie sich schon so gut auskennen, sollten Sie auch wissen, das ein Testament bei einem Notar gar nicht so teuer ist und sogar die Kosten eines späteren Erbscheins erspart. Die Werte der beiden Immobilien müssen Sie ja nicht wahrzeitsgemäß angeben, ein Testament wird nicht ungültig, wenn die nur zur Kostenberechnung anzugebenden Werte zu niedrig angegeben wurden.

Sonst finde ich den Inhalt verständlich. Ich gehe davon aus, dass der uh. Sohn die eine Immobilie als Haupterbe und die andere als befreiter Vorerbe bekommen soll. Ich gehe auch davon aus, dass Ihnen die Begriffe „befreiter“ Vorerben im Gegensatz zum nicht befreiten Vorerben klar sind.
Mfg
PB

ja, so ist es. Vielen Dank.

Ist es zutreffend, dass die Mutter des Sohnes (nicht die zweite Ehefrau des Erblassers) einen Pflichteilsanspruch hätte, wenn ihr Sohn (Sohn des Erblassers)vorversterben würde?

Frage: Würde es reichen, ein Testament inhaltlich
(selbstverständlich handschriftlich und formgerecht)
so zu verfügen?

Das von dir angestrebte steht auf ganz tönernen Füßen aufgrund der befreiten Vorerbschaft. Der befreite Vorerbe darf auch ohne Zustimmung (bei entgeltlichkeit der Verfügung) über den Nachlass ohne Zustímmung des Nacherben verfügen.

Wenn du das Testament so handschriftlich abfasst muss aus diesem ein Erbschein erwachsen um einen formgültigen Erbnachweis darzustellen. Die Vererbung der Imobilien funktioniert also nicht so. Mein gutgemeinter Rat ist der ein öffentliches Testament bei einem Notar zu errichten mit sauberen Formulierungen zur Vor-Nacherbschaft und Teilungsanordnungen.

ml.

Weder die „Erbeinsetzung für bestimmte Einzelwerte“, noch die „Einsetzung von Vor- u. Nacherben für solche Werte“ ist rechtlich möglich (Ausnahmen gibt´s, sind hier aber nicht gefragt). Vielleicht ist für Sie akzeptabel, dass die Ehefrau generell als VEin (Sohn als NE) eingesetzt wird, und dass der Sohn das Nießbrauchrecht an der Imm. 2 erhält.
Übrigens: Sie können allein nicht erreichen, dass die Mutter ihren Sohn im Falle des Vorversterbens beerbt, wenn Sie den Sohn als NE einsetzen. In solchen Fällen eignet sich am besten die Vorerbeneinsetzung (problematisch ist allerdings die NE-Bestimmung…).
Ihr Ziel kann erreicht werden, in dem Ihr Sohn testamentarisch oder durch Erbvertrag mit Ihnen die Mutter ausschließt.
Sie sind besser beraten, wenn Sie die Verfügungen notariell beurkunden lassen, da die Kosten (gerade bei Immobilien) im Endergebnis bis zum letzten Akt günstiger sein werden, u n d weil alle relevanten Fragen kostenneutral beantwortet werden! Ein erfahrener -also älterer- Notar wird Ihnen mit Sicherheit weitere Wege aufzeigen können.

Hallo,

warum sollte es nicht reichen?

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,
die Mutter des Sohnes des Erblassers hat keinen Pflichtteilsanspruch!
Nur wenn der Sohn diesen Anspruch hat, dieser nicht verjährt ist und verstirbt, erbt die Mutter diesen bereits bestehenden Pflichteilsanspruch. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Erbfall (Pflichtteilsanspruchsfälligkeit).
mfg
PB

herzlichen Dank.
das ist schon klar. Aber er dürfte doch nicht einen anderen Schlusserben bestimmen, Oder?

Vielen Dank.

Nochmal, damit ich es nicht falsch verstehe:

ist es die Konstruktion grundsätzlich möglich, wonach Ehefrau und Sohn je eine Immobilie als befreiter Vorerbe erhalten, und jeweils ein Schlusserbe benannt wird. Oder ist ihr Einwand so zu verstehen dass das Erbe (hier 2 Immobilien) gar nicht zu splitten ist?

Hallo Torry,
in dem vorgesehenen Konzept stecken noch ein paar Fehler:

  1. es geht um Vor- und Nacherbschaft (nicht um Schlusserbschaft wie beim Berliner Testament).
  2. Die Vor-/Nacherbschaft kann nicht auf Gegenstände (wie hier z.B. Häuser) bezogen werden, sondern betrifft immer den ganzen Nachlass bzw. eine abstrakte Quote hiervon.
    Vorliegend käme eventuell jeweils eine (befreite) Vorerbeneinsetzung zu 1/2 mit Teilungsanordnung (ohne Ausgleichungspflicht) in Betracht mit entsprechender Nacherbeneinsetzung bzw. Ersatznacherbeneinsetzungen.
    Wird allerdings der Sohn Nacherbe nach der 2. Ehefrau bzgl. des Hauses 1, würde doch dessen Mutter erben, falls er nach Anfall der Nacherbschaft vor dieser verstirbt. D.h. der Sohn müsste auf jeden Fall ein Testament machen, um die Mutter von einer eventuellen gesetzlichen Erbfolge auszuschließen.
    Es genügt natürlich die Schriftform; wegen der Kompliziertheit der Regelungen würde ich jedoch zumindest eine notarielle Beratung empfehlen.

Das Grundsätzliche schicke ich voraus, damit es besser vertändlich ist:

  1. Wird im Testament ein Erbe oder eine Erbengemeinschaft benannt, dann bezieht sich dieses immer auf den gesamten Nachlaß. Durch eine Teilungsanordnung kann die Art der Verteilung bestimmt werden.
  2. Davon zu unterscheiden ist ein Vermächtnis (ein bestimmter Gegenstand/Geldbetrag wird jemandem vermacht). Der Betreffende ist am Nachlaß nicht beteiligt.
  3. Die Vor- und Nacherben-Einsetzung bezieht sich ebenfalls (wie Ziff. 1) auf den gesamten Nachlaß; geht also nicht zu splitten!
    Ich betone nochmals: Die richtige Wahl der Lösung u n d die zutreffende und zweifelsfreie Testamentsfassung ist für Laien problematisch, und sollte auch aus Kostengründen einem Notar überlassen werden. Denn dieser erforscht vorab die Wünsche und Sicherheitsbedürfnisse der Familie.

Hallo, Du hast schon an fast alles gedacht. Ich wuerde noch ergaenzen: Sollte keiner der auf geführten mehr Schlusserben existieren, soll XYZ (Verein Freund etc). Schlusserbe sein.

ingeborg
?ll.

,

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Testamentsgestaltung.

Um sicherzustellen, dass die leibliche Mutter des Sohnes nicht erbt, wäre zu klären, was bei Vorversterben des Sohnes gilt - also eine Ersatzerbenregelung.
GGf. zusätzlich müsste der Sohn, selbst testieren.

Ihre Vorschläge stellen ein „Kudelmuddel“ dar. Ihnen würde ich empfehlen, sich bei einem Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
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