Vor-Versicherer erteilt falsche Auskünfte

Hallo,

habe bei einem Versicherer einen Antrag auf eine Unfallversicherung gestellt, der dann kommentarlos abgelehnt wurde.

Daraufhin habe ich den Vor-Versicherer angeschrieben, was dieser an Informationen über mich herausgegeben hat.

Die schriftliche Antwort ist: es sind keine Infos an die HIS und keine Infos an Dritte über meine Person und über meinen ehemaligen Vertrag herausgegeben worden.

Habe den neuen Versicherer angeschrieben warum er meinen Antrag abgelehnt hat.

Die schriftliche Antwort ist: der Vorversicherer hat alle Infos über mich und meinen Vertrag bekannt gemacht. (Darüber hinaus sind die Angaben sogar noch unrichtig)

Wie soll ich den Vorversicherer zur Rede stellen?

Ist die Weitergabe von Daten (und dann noch falsche)
ein Vergehen?
Diese falschen Auskünfte verwehren mir den Zugang zu einer neuen Unfallversicherung.

Freue mich auf Antworten.

Gruß Rolf

Hallo Rolf,

Ich kann hier keine konkrete Rechtsauskunft geben, aber einige allgemeine Hinweise. Ich gehe grundsätzlich davon aus, dass hier deutsches Recht zur Anwendung kommt.

Wie schon in den Stichworten genannt wurde, sind Sie wahrscheinlich in der HIS-Datenbank (Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft) gelandet. Nach §34 Abs. 1 BDSG müssen unrichtige Daten korrigiert werden. Einträge in HIS können im allgemeinen nur von dem eintragenden Versicherer korrigiert werden.
Ihr Vor-Versicherer gibt an, daß keine Daten an die HIS weitergegeben wurden. Gab es vielleicht davor schon einen dritten Versicherer?
Sie sollten auf jeden Fall eine Auskunft über die sie betreffenden Einträge beim
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft

  • Hinweis- und Informationssystem -
    Wilhelmstraße 43/43 G
    10117 Berlin
    beantragen. Dies ist nur postalisch möglich, inklusive einer Kopie des Personalausweises mit Vor- und Rückseite (!).
    Weitere Informationen gibt es unter http://www.gdv.de/Themen/Verbraucherschutz/inhaltsse…

Falls dies nicht hilft, empfehle ich einen Rechtsanwalt (Empfehlung wäre ein Fachanwalt für Versicherungsrecht) einzuschalten.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Guten Morgen.
Par. 43 Bundesdatenschutzgesetz enthält Bußgeldvorschriften. Ob diese in Deinem Fall zutreffen, weiß ich nicht.
Welche Regelungen sind im Kleingedruckten Deines Alt-Vertrags vorgesehen? Der Datenaustausch unter Versicherungen ist möglicherweise Vertragsbestandteil und damit rechtens. Bleibt also ggf nur die Falschauskunft an Dich. Ich empfehle, die Datenschutzbeauftragten BEIDER Versicherungen zu kontaktieren, um den Sachverhalt zu klären.
Gruß
Otto

Wenn du alles schriftlich hast, mach ne Anzeige wegen vergehen gegen den Datenschutz gegen die erste Gesellschaft. Wegen der 2. Gesellschaft bittest du die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme. Dann müssen die ermitteln ob die wollen oder nicht :wink:

Wenn der eine sagt ich hab nichts übermittelt (was er auch nicht darf) und der andere das Gegenteil behauptet ist da was faul.
Ich würde mir von der 2. Gesellschaft noch schriftlich geben lassen, was genau übermittelt worden ist.
Da es deine Daten sind, müssen die damit rausrücken.
Wenn nicht, auch ne Anzeige wegen vergehen gegen den Datenschutz…
Kannst auch den Datenbeauftragten deines Bundeslandes anscheiben. Der ist darüber bestimmt ganz begeistert…

Falls die Daten auch unrichtig sind, schalte einen Anwalt ein. Unterhalte dich nicht direkt mit der Versicherung… das bringt nichts.

Viel Glück

Hallo Rolf,
im Zweifel ist die Weitergabe von Daten im Kleingedruckten des Vertrages Deiner Vorversicherung geregelt. Datenschutzrechtlich kann das in einem gewissen Rahmen auch in Ordnung gehen. Die „geheime“ HIS Datenbank hast Du ja schon angesprochen
(http://www.faz.net/s/RubEC1ACFE1EE274C81BCD3621EF555…)

Da die Vorversicherung Dir nun aber schriftlich bestätigt hat, keine Daten weitergegeben zu haben und der neue Versicherer Dir genau das Gegenteil sagt, würde ich mich jetzt an einen Anwalt wenden.

Gruß

Wende Dich an den Ombudsmann für das Versicherungswesen

http://www.versicherungsombudsmann.de/home.html

Viel Erfolg wünscht Thomas

Hallo,
nach meinem Dafürhalten hast Du einen Auskunftsanspruch aufgrund der Normierungen zum Datenschutz.
Weiterhin hast Du aufgrund dieser Daten einen Anspruch auf Korrektur der Daten.
nach meiner Erinnerung gibt es auch einen Schadensersatzanspruch bei der Weitergabe von falschen Daten zumindest im Zusammenhang mit Behörden und Versicherungen.
Allerdings wird dass dann alles jursitisch zienmlich komplex.

Wenn Du nicht zu einer anderen Versicherung gehen willst oder wenn die neue Versicherung nicht bereit ist, die korekten Angaben zu überprüfen, wenn also tatsächlich die Korrektur der Daten so wichtig ist, dann bleibt eigentlich nur der Weg zum Fachanwalt (für Versicherungsrecht) sowie die Anfrage beim Datenschutzbeauftragten des Versicherungsunternehmens sowie beim Datenschutzbeauftragten des Bundeslandes des Versicherungsunternehmens, dass die falschen Daten gespeichert hat.

Ich hoffe die Tipss helfen Dir weiter.

Grüße
oohpss

hallo rolf,

eine schwierige frage aufgrund der mangelnden infos. bitte wende dich an dn datnschutzbeauftrgten deines bundeslandes oder deinen ombudsmann. u.u., bei bestehendm rechtschutz, auch an deinen anwalt. für bessere ratschläge müsste ch wissen, was versendet wurde und was falsch ist.
viel erfolg,
dr.balu

Hallo Rolf,

die Weitergabe der Daten durch den Vorversicherer muss nicht unbedingt rechtswidrig gewesen sein. Das hängt auch von den Vertragsbedingungen (AGBs) ab, wenn es hierzu einen Passus gibt. Möglicherweise hast Du dem neuen Versicher (über ABGs, etc.) das Recht zu Nachfrage erteilt. Falsche Daten dürfen jedoch nicht weitergegeben werden. Du hast ein Recht auf Berichtigung, wenn die Daten falsch sind (nach Bundesdatenschutzgesetz - § 20 BDSG ).

Falls Du Fragen zur Weitergabe der Daten hast, kannst Du Dich auch an den Datenschutzbeauftragten der Versicherung wenden. Zur Eskalation, kannst Du Dich (als Bürger) auch an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden - in dem Bundesland, in dem Die Versicherung ihren Sitz hat.

Ob die Weitergabe von Daten ein Vergehen ist kann ich nicht einschätzen, allerdings ist es definitv rechtswidrig, deine Anfrage bzgl. der Datenweitergabe mit einer Falschaussage zu beantworten.
Rein rechtlich könntest du evtl. auch Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn die weitergegebenen Daten tatsächlich falsch waren. Fragt sich dann natürlich, wie hoch der wäre und ob sich da lohnt.
Ich würde den Fall mal dem Landesbeauftragten für Datenschutz zu schildern (unter Namensnennung der Unternehmen).
Für eine qualifizierte Antwort solltest du dann schon einen Rechtsanwalt nehmen - ich habe ja auch nur „Interessiert“ angegeben…

Hallo,

vieles hängt vom „Kleingedruckten“ ab. Wie sehen die AGBs Deiner „alten“ Versicherung aus, was besagt die Datenschutzerklärung? Welche Informationen wurden weitergegeben?

Die „Weitergabe“ falscher Daten ist natürlich noch eine ganz andere Sache.

Ich würde mich an den für Dein Bundesland zuständigen Datenschutzbeauftragten wenden. In der Regel sind diese Herrschaften sehr interessiert und verfügen auch über entsprechende Mittel, einen solchen sachverhalt aufzuklären und auch zukünftig zu verhindern.

mfg

tf

hallo Rolf,
sorry für die verspätete Antwort, ich komer derzeit nur dazu, am Wochenende zu antworten.
Du kanst bei beiden ein Auskunftsbegehren nach § 34 BDSG stellen, danach müssen die Versicherungen (als „verantwortliche Stellen“) dir sagen welche personenbezogenen Daten, teilweise auch die Herkunft, sie von Dir haben. Stimmen diese nicht oder dürften diese Stelen nicht mehr haben oder brauchen, kannst du verlangen, dass die daten berichtigt oder gelöscht werden.
UNterstützung findest du bei den für die versicherungen zuständigen Azufsichtsämter; diese sind in jedem Bundesland anders geregelt, die Übersicht und KOntaktdate findest du beim Bundesbeauftragte für den Datenschutz, www.bfdi.de.
Grds. muss keine Versicherung mit dir einen Vertrag abschließen, insoweit haben sie die Vertragsfreiheit,(Ausnahme: es liegt eine Monopolsituation oder gesetzliche Regelung vor).

Die unbefugte Weitergabe bzw verwendung der daten kann als Ordunugswidrigkeit nach § 43 Abs 1 BDSG geahndet werden, eben durch die o.g. Aufsichtsbehörden.

Viele Grüße!
Rudi

Vielen Dank für die Antwort.
Ich muss mich damit noch intensiver beschäftigen und werde dem Datenschutzbeauftragten
die Angelegenheit vortragen.
Sobald ich ein Ergebnis habe, gibt es eine Rückmeldung.

Gruß Rolf

Vielen Dank für die Antwort.
Ich muss mich damit noch intensiver beschäftigen und werde dem Datenschutzbeauftragten
die Angelegenheit vortragen.
Sobald ich ein Ergebnis habe, gibt es eine Rückmeldung.

Gruß Rolf
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Vielen Dank für die Antwort.
Ich muss mich damit noch intensiver beschäftigen und werde dem Datenschutzbeauftragten
die Angelegenheit vortragen.
Sobald ich ein Ergebnis habe, gibt es eine Rückmeldung.

Gruß Rolf

Vielen Dank für die Antwort.

Ich muss mich damit noch intensiver beschäftigen und werde dem Datenschutzbeauftragten
die Angelegenheit vortragen.
Sobald ich ein Ergebnis habe, gibt es eine Rückmeldung.

Gruß Rolf

Vielen Dank für die Antwort.
Ich muss mich damit noch intensiver beschäftigen und werde dem Datenschutzbeauftragten
die Angelegenheit vortragen.
Sobald ich ein Ergebnis habe, gibt es eine Rückmeldung.

Gruß Rolf

schon geklärt?