Vorabvergütung eines Kommanditisten

Hallo,

Annahme: KG mit einem Komplementär, einen Kommanditisten (der selbst in der Firma mitarbeitet) und einem anderen kommanditisten (der nicht in der Firma arbeitet)

Der Komplementär erhält seine Vergütung doch, indem er sich etwas entnimmt (Privatentnahmen). Zählt das dann als „Vorabvergütung“?

Wie kann man das im Gesellschaftervertrag vereinbaren, dass der Kommanditist, der in der Firma arbeitet, für seine Arbeit monatlich auch etwas bekommt?

Ist eigentlich mit Vorabvergütung und Tätigkeitsvergütung das gleiche gemeint?

Gruß Susi

Hallo Susanne,

Der Komplementär erhält seine Vergütung doch, indem er sich
etwas entnimmt (Privatentnahmen). Zählt das dann als
„Vorabvergütung“?

Nein. Durch die Entnahmehandlung allein entsteht kein Anspruch auf die Entnahme. Auch der Komplementär erhält eine besondere Vergütung für Haftungsrisiko und Mitarbeit bloß, wenn das vereinbart ist. Verteilung des Gewinnes zuerst nach § 121 HGB, übersteigender Gewinn frei vereinbar, andernfalls nach Maßgabe des sehr schwammigen § 168 HGB in einem „den Umständen nach angemessenen Verhältnis der Anteile“, was immer das auch sein mag. Also unbedingt vertraglich regeln!

Wie kann man das im Gesellschaftervertrag vereinbaren, dass
der Kommanditist, der in der Firma arbeitet, für seine Arbeit
monatlich auch etwas bekommt?

Das sollte man sinnvollerweise hineinschreiben in den Vertrag.

Ist eigentlich mit Vorabvergütung und Tätigkeitsvergütung das
gleiche gemeint?

Nein: Vorabvergütungen setzen nicht unbedingt eine Tätigkeit für die Gesellschaft voraus. Sie können auch z.B. für die Überlassung von Betriebsmitteln usw. vereinbart werden.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

wenn also etwas vereinbart ist (den Komplementär betreffend), dann kann er sich etwas entnehmen. Buchung dann auf Privatentnahme oder?

Also sollte man für den Komplementär, der in der Firma arbeitet, eine Tätigkeitsvergütung vereinbaren. Wie bucht man diese Vergütung für den Komplementär? Kommt das dann auch auf ein Privatkonto?

Der Komplementär, der nicht in der Firma arbeitet, erhält dann keine monatliche Vorabvergütung, sondern einen Teil vom Restgewinn. Richtig?

Viele Grüße
Susi

Servus,

wenn also etwas vereinbart ist (den Komplementär betreffend),
dann kann er sich etwas entnehmen. Buchung dann auf
Privatentnahme oder?

es ist bei der Buchung einer KG sinnvoll, sämtliche Privatkonten für jeden einzelnen Gesellschafter separat zu führen, sozusagen als Aufgliederung der Kapitalkontenentwicklung pro Gesellschafter. Also z.B. „Privatentnahme Paul Panzer“

Also sollte man für den Komplementär, der in der Firma
arbeitet, eine Tätigkeitsvergütung vereinbaren. Wie bucht man
diese Vergütung für den Komplementär? Kommt das dann auch auf
ein Privatkonto?

Genauso wie bei der Gewinnverteilung muss die Vergütung (sowohl des Komplementärs, als auch des Kommanditisten) nicht sofort oder sonst zu einem bestimmten Zeitpunkt entnommen werden. Sie kann auch auf dem Kapitalkonto stehen bleiben: Das funktioniert genau wie beim Einzelunternehmen - ob der Unternehmer seinen Gewinn entnehmen will oder nicht, ändert den Gewinn nicht. Und die Vorabvergütungen sind erstmal bloß schlüssel dafür, welchem Kapitalkonto welcher Teil des Ertrages zugebucht wird.

Der Komplementär, der nicht in der Firma arbeitet, erhält dann
keine monatliche Vorabvergütung, sondern einen Teil vom
Restgewinn.

Falls er nicht eine Vorabvergütung für was anderes kriegt.

Beiläufig: „Vorab“ bedeutet nicht, dass die Vergütung unterjährig per Quartal oder per Monat entnommen werden muss. Das bedeutet bloß, das die Vergütung vor der Gewinnverteilung berücksichtigt werden muss.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

vielen Dank für die Antworten. Ein paar kleine Fragen habe ich leider noch, damit ich das alles verstehe.

Die Vorabvergütung von Komplementär und Kommanditist kann man (wenn es im Vertrag so geregelt ist) dann auch auf Privatkonten buchen, egal wann man es auszahlt.
Beispiel: Wenn ein Kommanditist xy eine Vorabvergütung von 1.000 € monatlich bekommt, dann bucht man doch (wenn er es gleich ausbezahlt bekommen möchte): Privatentnahme xy gegen Bankkonto. Wie bucht man, wenn noch nicht gleich eine Auszahlung stattfindet? Auch auf dem Konto Privatentnahme xy (nur auf der anderen Seite) oder Privateinlage xy? Oder nimmt man ein allgemeines Privatkonto xy, auf dem Einlagen und Entnahmen zusammen gebucht werden?

Eine andere Frage noch:
Im Internet habe ich gelesen, dass bei Ausscheiden eines Kommanditisten eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt werden muss und er daraus ein Auseinandersetzungsguthaben erhält. Wenn ein Kommanditist zum Jahresende ausscheidet, ist dann die Jahresbilanz gleichzeitig auch die Auseinandersetzungsbilanz? Oder was stellt man sich darunter vor? Muss soetwas im Gesellschaftervertrag vereinbart werden?

Sorry für meine vielen Fragen, aber ich würde gerne das ganze etwas besser verstehen.

Viele Grüße
Susanne

Hallo Susanne,

Wie bucht man, wenn noch nicht gleich eine
Auszahlung stattfindet?

Üblicherweise wird die Gewinnverwendung unterjährig überhaupt nicht gebucht, sondern beim Abschluss in die Entwicklung der Kapitalkonten aufgenommen und dann beim Vortrag in der Eröffnungsbilanz berücksichtigt.

Obwohl das nicht zwingend vorgeschrieben ist, würde ich Entnahmen und Einlagen generell auf (pro Beteiligtem) unterjährig auf zwei getrennten Konten verbuchen, um den Umfang der Entnahmen im Vergleich zum Ergebnisanteil besser verfolgen zu können. In der Eröffnungsbilanz des Folgejahres dann Vortrag auf ein einziges Konto „variables Kapital“ pro Beteiligtem. Entwicklung der Kapitalkonten muss sowieso außerhalb der Bilanz pro Beteiligtem dargestellt werden.

Wenn ein Kommanditist zum Jahresende ausscheidet, ist dann die
Jahresbilanz gleichzeitig auch die Auseinandersetzungsbilanz?

Die Bewertung funktioniert da anders: Anzusetzen sind alle Vermögensgegenstände mit ihrem Teilwert (= Aufdeckung der stillen Reserven, gleichzeitig Teilwertabschreibung, auch wenn sie steuerlich nicht zulässig ist), außerdem auch Vermögensgegenstände, die nicht bilanziert werden dürfen (z.B. Firmenwert). Posten, die wegen steuerlicher Vorschriften gebildet worden sind (z.B. „7g-Rücklage“ werden nicht von den Vermögensgegenständen abgesetzt.

Zur Behandlung von ARA und PRA fällt mir nichts Gescheites ein: Ökonomisch sinnvoll wäre es, sie in eine Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen, aber da es sich weder um Vermögensgegenstände noch um Verbindlichkeiten handelt, hab ich da Zweifel, ob man darf.

Oder was stellt man sich darunter vor? Muss soetwas im
Gesellschaftervertrag vereinbart werden?

Ich denke, es ist immerhin nützlich, plausible vereinfachte Bewertungsmethoden zu vereinbaren - wenn einer geht, ist das nicht immer im guten Einvernehmen. Etwa den Ansatz eines Firmenwertes, der auf der Basis der zurückliegenden Umsätze grob geschätzt wird.

Sorry für meine vielen Fragen, aber ich würde gerne das ganze
etwas besser verstehen.

Die Fragen tun nicht weh - aber wie Du siehst, bin ich ein Kind der GmbH-Mode der 1990er Jahre, und hab mit Personengesellschaften allerhand Schwachstellen. Nunja, vielleicht gibts noch Auskünfte von Sattelfesteren…

Schöne Grüße

MM