Vorauskasse statt Rechnung,laut Angebot

Hallo,

man stelle sich folgendes Szenario vor:

Normalerweise wollte man einem Kunden ein Angebot mit Zahlung : „Vorauskasse“ ausstellen.
Fälschlicherweise wurde in diesem Fall jedoch ein Vordruck verwendet, in dem steht:
Zahlung: 10 Tage nach Erhalt der Waren, was für Stammkunden gilt.

Kann der Anbieter im Nachhinein seinen Interessenten das Angebot mit „Zahlung nach Erahlt“ in „Vorkasse“ ändern, oder muß er sich ans Angebot halten?
Das Angebot liegt über einen Monat zurück.

Das Interessent weigert sich die Waren per Vorkasse zu bezahlen und bezieht sich auf das falsch erstellte Angebot.

Es wäre mir eine hilfe wenn mir hier jemanden einen Rat erteilt, wie der Anbieter evtl. zurücktreten kann, oder das Angebot im Nachhinein für den Interessenten in „Vorkasse“ ändern kann?

Klares NEIN !

dem stimme ich völlig zu.

allerdings gibt es da das kleine Problem, dass es sich um eine ‚oder‘-frage handelt. und nun weiß niemand, ob sich das ‚nein‘ auf möglichkeit ‚a‘ oder ‚b‘ bezieht…

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NEIN, der Verkäufer kann nachträglich die eingeräumte Zahlungsweise nicht ändern.

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das ist erheblich deutlicher, prima.

ich werfe allerdings noch in den ring, dass das angebot mehr als einen monat alt ist und im allgemeinen angebote befristet sind, dass aber andererseits der kunde wohl bereits irgendwann seinen wunsch geäußert haben muss.

ob das hier irgendwas ändert, kann man mangels einzelheiten nicht sagen.

Hallo,

für den Anbieter ist das Angebot rechtlich bindend. Diese Bindung kann nur aufgehoben werden durch einen Widerruf, durch abgewandelte Bestellung oder zu später Bestellung. Will der Anbieter diese Bindung aufheben, muss er eine Freizeichnungsklausel folgender Art in das Angebot aufnehmen:
„unverbindlich,
ohne Gewähr, ohne Obligo, freibleibend
Lieferung vorbehalten
Preis vorbehalten, Preis freibleibend
solange der Vorrat reicht
Preisänderungen vorbehalten“ .
Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass solche Klauseln nach Urteilen verschiedener Landgerichte einen Wettbewerbsverstoß darstellen könnten.

Folgende Punkte sollten Bestandteile eines Angebots sein, sofern sie nicht aus den AGBs hervorgehen:
genaue Bezeichnung der Ware u. Qualität
Menge und Preis der Ware inkl. Rabatte
Kosten der Fracht und Verpackung
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Eigentumsvorbehalt
Lieferzeit
Zahlungsbedingungen
Regelungen für Liefer-, Annazhme- und Zahlungsstörungen + mangelhafte Lieferung
Gültigkeitsdatum/-zeitraum

LG