ich hätte gerne gewusst, ob ein Verkäufer auch verplichtet ist an ihn per Vorkasse gezahltes Geld zurückzuzahlen, wenn rein rechtlich kein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Beispielsweise hätte der Verkäufer über eine Handelsplattform eine nicht mehr vorrätige Ware als vorrätig angeboten. Die Ware würde also bestellt und auf die Bestellung würde von der Handels-Plattform mit einer mail reagiert, die Kontodaten, Rechnung und Aufforderung zur Vorauskasse enthielt. Das Geld würde bezahlt, ein direkter Kontakt zum Verkäufer hätte jedoch nicht bestanden.
Müsste der Verkäufer das Geld zurückgeben, wäre es also betrügerisch, wenn er es behielte oder wäre es ihm quasi geschenkt worden?
Ich verstehe kaum ein Wort/Zusammenhang, den du versuchst darzustellen …
Warum soll wie wo kein KV zustande gekommen sein aber Geld geflossen? Gibt es irgendwelche Details? Ich schätze ich bin nicht der Einzige der mit dem „Hickhack“ nichts anfangen kann
Sorry, das klingt sehr umständlich, wenn man versucht eine Frage unpersönlich und kurz zu stellen…
Der KV käme laut der Mail der Handelsplattform erst zustande, wenn der Käufer eine Auftragsbestätigung vom Verkäufer erhalte oder die Ware geliefert würde. Da beides in dem dargestellten Beispiel nicht zutrifft, gibt es dann wohl keinen KV!? Das Geld wurde ja schon ohne Auftragsbestätigung durch den Verkäufer überwiesen.
ja, natürlich muss der „Verkäufer“ das Geld zurück erstatten, wenn kein Kaufvertrag zu Stande kommt.
betrügerisch, wenn er es behielte
Nein, nicht im Sinne der Straftat „Betrug“. Dazu müsste er vorsätzlich (!) einen anderen täuschen. Davon wird man bei fehlerhaften Angaben über Lieferbarkeit nicht ausgehen können.
ja, in meinem Beispiel reagiert der Verkäufer nicht auf Mails mit Rückforderung des Geldes und telefonisch ist er auch nicht erreichbar. Auch in anderen Fällen hätte er Geld nicht wieder zurücküberwiesen.
Meine Anfrage zielt also dahin, ob man in so einem Fall nicht mit einer Anzeige drohen könnte, um der Rückforderung des Geldes mehr Gewicht zu geben? Welchen Strafbestand würde das Verhalten des Verkäufers denn erfüllen, wenn nicht Betrug?
die Prüfung welche Straftat vorliegt würde ich grundsätzlich der Polizei/Staatsanwaltschaft überlassen.
Im Bezug auf Betrug wären hier die objektiven (was liegt erkennbar vor, ist geschehen) und subjektiven („Wissen und Wollen“ - was wollte der Täter bezwecken und hat er gewusst was er tut) Tatbestandsmerkmale des Betruges zu prüfen.
Die Kurzform wäre „T-I-V-V“
Täuschung [z.B. Händler sagt, er habe ein Produkt vorrätig - obwohl das nicht richtig ist]
Irrtum [der Geschädigte glaubt dem Händler das, er irrt über die Wahrheit]
Vermögensverfügung [Geldüberweisung von Kunde zu Händler] und
Vermögensschaden [Geld ist weg]
[in Klammern eine vorläufige erste objektive Prüfung]
Der Sachverhalt gibt leider nicht genügend Anhaltspunkte um das abschließend zu prüfen (insbesondere ist die Frage der subjektiven Tatbestandsmerkmale noch zu beantworten) - aber eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Polizeidienststelle würde sich meines Erachtens lohnen.
Sollte Betrug nicht vorliegen könnte auch eine Unterschlagung vorliegen: „Wer eine fremde bewegliche Sache [auch Geld] sich […] rechtswidrig zueignet, wird […] bestraft“.
Mindestens aber liegt ein zivilrechtlicher Anspruch auf Zurückzahlung des Geldes vor.
die Prüfung welche Straftat vorliegt würde ich grundsätzlich
der Polizei/Staatsanwaltschaft überlassen.
Da muss ich schon ein bisschen schmunzeln, wenn das so schreibst, um dann selbst in die Prüfung einzusteigen.
Sollte Betrug nicht vorliegen könnte auch eine Unterschlagung
vorliegen: „Wer eine fremde bewegliche Sache [auch Geld] sich
[…] rechtswidrig zueignet, wird […] bestraft“.
Giralgeld ist keine Sache und kann darum niemals Tatobjekt eines Diebstahls oder einer Unterschlagung sein. Wenn man Geldscheine bei der Bank abhebt, gehörten diese Scheine zuvor dem Kreditinstitut. Sie werden dann an den Kunden übereignet, und damit gehören sie ihm.
Es erfüllt überhaupt keinen Straftatbestand, das Geld nicht
zurückzuzahlen. Eine Strafanzeige ist darum sinnlos.
Mh, das sah sowohl die Polizei als auch die StA in einem mir bekannten ähnlichen Fall zum Glück anders … K zahlt, VK meldet sich nicht - Anzeige wegen Betruges und anschließend Verurteilung des VK zu einer Geldstrafe.
Dann könnte man in dem Fall also so vorgehen, dass man dem Verkäufer per Einschreiben eine Frist setzt, das Geld zurückzuzahlen, mit dem Hinweis, dass, sollte er dies nicht veranlassen, man Strafanzeige wegen Unterschlagung stellen wird und den Fall einem Rechtsanwalt übergeben wird.
Natürlich wäre es das Beste einen Rechtsanwalt zu bemühen. Aber angenommen, der Betrag, um den es geht, wäre nicht so hoch, etwa 25€ und der Geschädigte ist nicht rechtsschutzversichert. Wäre die Androhung einer Anzeige nicht dann doch eine Möglichkeit, wieder an das Geld zu kommen?
Ja, sicher, so was kann der Einschüchterung dienen. Sobald die Strafanzeige aber erstattet wurde, und erst recht, wenn das Verfahren dann eingestellt wurde, nützt das nichts mehr.
Es handelt sich um ein zivilprozessrechtliches Problem, das man auch zivilrechtlich lösen sollte. Anwalt, Mahnbescheid, Klage. So was.
Wenn der Fall so war, dann ist man zu der Überzeugung gelangt, dass der Verkäufer von Anfang an geplant hat, Geld einzustreichen, ohne Ware zu liefern. Besteht darin Zweifel, kann keine Verurteilung erfolgen.
Ich habe gerade mal gegoogelt und dabei gefunden, dass so ein Mahnverfahren leicht über 90€ kosten kann. Das würde ja in keinem Verhältnis zu den 25€ Schaden stehen.
Muss der Geschädigte dann sein Geld in den Wind schreiben und der Verkäufer kann immer munter weiter so unrechtmäßig Gelder behalten?
90 euro, die man zwar vorlegen muss, die aber als schaden gegenüber dem schuldner auch geltend gemacht werden.
auf gut deutsch, der die 25 euro schuldet muss auch die mahngebühren zahlen.
hth
Ich habe gerade mal gegoogelt und dabei gefunden, dass so ein
Mahnverfahren leicht über 90€ kosten kann. Das würde ja in
keinem Verhältnis zu den 25€ Schaden stehen.
Das Geld muss aber die Gegenseite bezahlen.
Muss der Geschädigte dann sein Geld in den Wind schreiben und
der Verkäufer kann immer munter weiter so unrechtmäßig Gelder
behalten?
noch ein rein praktischer Hinweis.
Wenn es wirklich Anzeichen dafür gibt (das war mir zunächst nicht klar)
dass dieser Verkäufer öfter per Vorauskasse gezahltes Geld einbehält, sollte man auch die Handelsplattform informieren.
Manche haben ein zusätzliches Sicherungssystem, auf jeden Fall aber sollte der Verkäufer ausgeschlossen werden, wenn es öfter Beschwerden gibt.