Voraussetzungen für Rücklastschrift

Hallo,

was prüft / fragt die Bank, wenn ich eine Rücklastschrift (Ausdruck korrekt? = Abbuchung vom Konto per Einzugsermächtigung / im Lastschriftverfahren wieder rückgängig machen).

Muss man nur sagen „bitte rückgängig machen“?
Oder muss offensichtlich ein Betrug vorliegen?
Macht die Bank das auch, wenn zwar geliefert wurde, man damit aber z.B. wg. minderer Qualität nicht zufrieden ist oder man sich geärgert hat, da z.B. zu spät geliefert wurde?

Danke!

keine Fragen
Hallo Jonas,

als ich das mal telephonisch gemacht habe war nur die Frage: „Welcher Geldbetrag um die Buchung einfach zu identifizieren?“

Fertig. Wohlgemerkt es ging hier um einen Einzug, nicht um eine Überweisung, die ich veranlasst habe.

Gruß

Stefan

Muss man nur sagen „bitte rückgängig machen“?

Ja.

Hallo,

was prüft / fragt die Bank, wenn ich eine Rücklastschrift
(Ausdruck korrekt? = Abbuchung vom Konto per
Einzugsermächtigung / im Lastschriftverfahren wieder
rückgängig machen).
Muss man nur sagen „bitte rückgängig machen“?
Oder muss offensichtlich ein Betrug vorliegen?

wie man in dem entsprechenden FAQ-Eintrag nachlesen könnte, kann eine Lastschrift aus dem Einzugsermächtigungsverfahren ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden.

Eventuelle Ansprüche des Auftraggebers bleiben davon unabhängig natürlich bestehen. Jede Rückgabe sollte man sich also sorgsam überlegen, denn wenn der Einzug nicht ganz unberechtigt war, wirds lästig und teurer.

Macht die Bank das auch, wenn zwar geliefert wurde, man damit
aber z.B. wg. minderer Qualität nicht zufrieden ist oder man
sich geärgert hat, da z.B. zu spät geliefert wurde?

Das wäre dann so ein Fall.

Gruß
Christian

Hallo!

Eine weitere Anmerkung:

Für die Rückgabe selber muss man keinen Grund angeben. Eine Rücklastschrift selber „ohne Angabe von Gründen“ hat jedoch einen faden Beigeschmack.

Denn auch wenn die Bank die Lastschrift „mangels Deckung“ zurück gibt, dann ist es eine Rückgabe „ohne Angabe von Gründen“.

Es empfieht sich daher immer, die Lastschrift „wegen Widerspruch“ zurück zu geben. Die meißten Banken machen eine Rückgabe auf Kundenwunsch immer „wegen Widerspruch“, statt „ohne Grund“.

Hallo,

Es empfieht sich daher immer, die Lastschrift „wegen
Widerspruch“ zurück zu geben. Die meißten Banken machen eine
Rückgabe auf Kundenwunsch immer „wegen Widerspruch“, statt
„ohne Grund“.

das ist Kokolores. Es gibt nur zwei Vermerke bei Rücklastschriften: „vorgelegt am … und nicht bezahlt“ und „belastet am … zurück wegen Widerspruchs“.

Gruß
Christian

wie Christian schon schrieb:

Das geht mit „Widerspruch“ zurück. Dabei ist es völlig Rille, ob der Kunde das zu Recht zurückgibt oder nicht, denn das kann die Bank nicht prüfen (und will sie auch nicht)

Gruss Hans-Jürgen
***

Danke!
Euch allen herzlichen Dank!

Jonas

Hallo,

das ist Kokolores. Es gibt nur zwei Vermerke bei

Rücklastschriften: „vorgelegt am … und nicht bezahlt“ und
„belastet am … zurück wegen Widerspruchs“.

Gruß
Christian

Und das ist genau so „Kokolores“. Was du sagst, ist das gleiche mit anderen Worten, zugegeben sogar mit den „richtigeren Worten“.

„vorgelegt am … und nicht bezahlt“ = Ohne Grund
„belastet am … zurück wegen Widerspruchs“ = wg. Widerspruch

Und wenn du dann schon so genau bist, dann gibt es sogar noch einen dritten Grund.

„Kontoinhaber/Zahlungspflichtiger nicht identisch“

Wenn dann bitte richtig. Und bei Abbuchungsaufträgen gibt es sogar noch einen vierten.

Hallo,

das ist Kokolores. Es gibt nur zwei Vermerke bei

Rücklastschriften: „vorgelegt am … und nicht bezahlt“ und
„belastet am … zurück wegen Widerspruchs“.

Gruß
Christian

Und das ist genau so „Kokolores“. Was du sagst, ist das
gleiche mit anderen Worten, zugegeben sogar mit den
„richtigeren Worten“.

„vorgelegt am … und nicht bezahlt“ = Ohne Grund

Dieser Vermerkt wird u.a. übermittelt, wenn das Konto keine Deckung aufwies. Bei einem Widerspruch durch den Kunden kommt dieser Vermerk jedoch nie zur Anwendung.

„belastet am … zurück wegen Widerspruchs“ = wg. Widerspruch

Kommt immer zum Einsatz, wenn der Kunde der Buchung widerspricht, egal, ob er der Bank einen Grund dafür nennt oder nicht, weil die Bank den Grund überhaupt nicht zur Kenntnis nimmt. Er geht sie schlicht und ergreifend genauso gar nichts an wie die erste Inkassostelle.

Und wenn du dann schon so genau bist, dann gibt es sogar noch
einen dritten Grund.

„Kontoinhaber/Zahlungspflichtiger nicht identisch“

In diesem Fall kommt der erstgenannte Vermerk zum Einsatz.

Wenn dann bitte richtig. Und bei Abbuchungsaufträgen gibt es
sogar noch einen vierten.

Wenn der Abbuchungsauftrag nicht vorliegt, kommt auch der erste Vermerk zum Einsatz.

Vor weiteren Einlassungen solltest Du einen Blick in das Lastschriftabkommen werfen. Mehr Vermerke als da drin stehen, gibts nicht. Daneben gibt es noch einige Schlüssel wie „Konto erloschen“, Angaben nicht eindeutig", „kein Abbuchungsauftrag“ und „wegen Widerspruchs“. Nichts davon gibt Auskunft darüber, ob der Kunde einen Grund für die Rückgabe angegeben hat.

Gruß
Christian