Vorauswahlliste der Insolvenzgerichte

Ich schreib derzeit meine Diplomarbeit und hab dazu mal ne Frage. Vielleicht kennt sich ja jemand aus. Seit dem Urteil vom 3.08.2004 sind „geschlossene Listen“ von Insolvenzgerichten ja verfassungswidrig… Jtzt hab ich aber eine Umfrage zu diesem Thema an Insolvenzgerichten gemacht und einige Richter gaben an eine solche „geschlosse Liste“ aktuell zu führen. Jetzt meine Frage welche Folgen das haben könnte auch im Bezug auf die Haftung gesehen. Liegt darin eine Amtspflichtverletzung die zu einer Staats,- bzw Amtshaftung führen könnte??
lg lea

Neue Insolvenzverwalter - Chancengleichheit
Hallo,

der Vorposter ist schon so in seinem Thema, dass man nicht erkennen kann, worum es geht: Dass Gerichte bei Insolvenzen auf ihre bekannten und bewährten Insolvenzverwalter-Anwaltsbüros zurückgreifen und neuen, vielleicht viel besser qualifizierten Kandidaten keine Chance geben. Die Auswahlentscheidung sah ein Gericht als nicht justiziabel und nicht anfechtbar an, was das Bundesverfassungsgericht abgelehnt hat, es müsse einen Rechtsbehelf geben.

_Rechtsschutz bei der Vorauswahl von Insolvenzverwalterkandidaten durch das Insolvenzgericht
GG Art. 3 I, 12 I, 19 IV, 92; InsO § 56; EGGVG §§ 23ff.

Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, ob ein Bewerber um die Bestellung als Insolvenzverwalter in den Kreis derjenigen Personen aufzunehmen ist, aus dem der Richter im Einzelfall den ihm als am ehesten nach § 56 InsO geeignet erscheinenden auswählt, ist als Akt der öffentlichen Gewalt i.S. des Art. 19 IV GG gerichtlich überprüfbar.

BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 3. 8. 2004 - 1 BvR 135/00 und 1086/01
Zum Sachverhalt:
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch das Gericht. Zum Insolvenzverwalter sollen nur geeignete Personen bestellt werden. Darüber, wie sich der Richter einen Überblick über den in Frage kommenden Personenkreis verschafft, wer also als Insolvenzverwalter in Betracht kommen kann, wenn die regelmäßig in kurzer Zeit zu treffende Entscheidung ansteht, enthält das Gesetz keine Regelung. Um dieses Vorauswahlverfahren des Gerichts, also die Entscheidung, ob ein Bewerber um die Bestellung als Insolvenzverwalter in den Kreis derjenigen Personen aufgenommen wird, aus dem der Richter im Einzelfall die Person auswählt, die nach seiner Meinung den Anforderungen des § 56 I InsO am ehesten entspricht, und welchen Rechtsschutz es im Hinblick auf diese Entscheidung gibt, geht es in den vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Der Bf. zu 1 ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in A. Nach vergeblichen Bemühungen, vom AG A. zum Insolvenzverwalter bestellt zu werden, teilte ihm der Insolvenzrichter mit dem angegriffenen Schreiben mit, dass er mit mehreren Rechtsanwaltskanzleien bei Insolvenzverwaltungen mit gutem Erfolg zusammenarbeite und kein Anlass bestehe, die Zahl der Verwalter zu erhöhen. Den Antrag des Bf. zu 1 auf gerichtliche Entscheidung gem. den §§ 23ff. EGGVG wies das OLG Koblenz (NJW-RR 2000, 1074 = NZI 2000, 276) als unzulässig zurück. Das Schreiben des Insolvenzrichters sei mangels Bindungswirkung kein Justizverwaltungsakt. Zudem handele der Richter bei der Insolvenzverwalterbestellung in richterlicher Unabhängigkeit als Organ der Rechtspflege. Die Entscheidung falle deshalb nicht unter den Schutz des Art. 19 IV GG.

Der Bf. zu 2 ist Rechtsanwalt und Notar und seit vielen Jahren im Bereich der Konkurs- und Vergleichsabwicklung tätig. Er wurde vom AG O. regelmäßig bei Insolvenzen hinzugezogen. Nachdem diesem auf Grund organisatorischer Umstrukturierungen die Aufgaben eines Insolvenzgerichts genommen worden waren, bemühte sich der Bf. bei dem nunmehr zuständigen AG E. um die Übernahme von Insolvenzverfahren. Damit hatte er keinen Erfolg. Im Mai 2000 teilte ihm die Insolvenzrichterin des AG E. mit, dass sie zurzeit keinen Bedarf für die Erweiterung des Kreises der von ihr regelmäßig eingesetzten Sachverständigen, Verwalter und Treuhänder in Insolvenzverfahren habe. Sie nehme aber zur Kenntnis, dass der Bf. zu 2 weiterhin interessiert sei, Aufgaben für das Insolvenzgericht zu übernehmen. Durch den angegriffenen Beschluss des OLG vom 19. 12. 2000 wurde der Antrag des Bf. zu 2 auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Es sei bereits zweifelhaft, ob das richterliche Schreiben überhaupt einer gerichtlichen Überprüfung gem. den §§ 23ff. EGGVG zugänglich sei. Jedenfalls sei die Antragsfrist nicht eingehalten. Im Rahmen von Gegenvorstellungen wandte sich der Bf. zu 2 gegen die permanente Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Insolvenzverwaltungen. Er führte ein weiteres Schreiben der Insolvenzrichterin des AG E. vom 26. 1. 2001 in das Verfahren ein, wonach sein Interesse an der Übernahme von Insolvenzverwaltungen stets berücksichtigt worden, er aber dennoch bislang nicht zum Zuge gekommen sei. Durch den ebenfalls angegriffenen Beschluss des OLG vom 28. 5. 2001 wurden die Gegenvorstellungen zurückgewiesen.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Bf. die Verletzung von Art. 3 I, 12 I und 19 IV GG. Die insolvenzgerichtliche Auswahlentscheidung sei als administrative Vergabeentscheidung und damit als Akt öffentlicher Gewalt im Sinne der Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG zu qualifizieren. Mangels ausreichender gesetzlicher Grundlagen in § 56 InsO verstoße die Nichtberücksichtigung ihrer jeweiligen Bewerbungen gegen das durch Art. 12 I i.V. mit Art. 3 I GG gewährleistete Recht auf gleichen Zugang zum Amt des Insolvenzverwalters. Zu den Verfassungsbeschwerden haben Stellung genommen das Bundesministerium der Justiz, der Präsident des BGH, die Bundessteuerberaterkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Steuerberaterverband e.V., der Deutsche AnwaltVerein, der Arbeitskreis der Insolvenzverwalter Deutschland e.V. und der Bundesverband deutscher Banken e.V. Das Bundesministerium der Justiz, der Arbeitskreis der Insolvenzverwalter Deutschland e.V. und der Ausschuss Insolvenzrecht des Deutschen AnwaltVereins halten die Verfassungsbeschwerden für unbegründet, während die Bundessteuerberaterkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Steuerberaterverband e.V. und der Verfassungsausschuss des Deutschen AnwaltVereins sie für zumindest überwiegend begründet halten. Der Präsident des BGH verweist darauf, dass die Insolvenzrichter einen breiten Beurteilungsspielraum benötigen. Der Bundesverband deutscher Banken e.V. betont, dass Insolvenzverwalter im Interesse der Gläubiger bestellt werden; es gehe weniger um eigene berufliche Entfaltung.

Soweit die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung angenommen wurden, hatten sie Erfolg.

Aus den Gründen:
B. Die Verfassungsbeschwerden erfüllen nicht in vollem Umfang die Annahmevoraussetzungen des § 93a II BVerfGG.

I. 1. Soweit der Bf. zu 1 rügt, das Schreiben des AG verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 12 I GG, liegen die Annahmevoraussetzungen nicht vor (§ 90 II 1 BVerfGG); es fehlt bisher an einer materiellen gerichtlichen Nachprüfung, weil das OLG den Rechtsweg unter Verstoß gegen Art. 19 IV GG nicht eröffnet hat (vgl. dazu sogleich unter III 2).

  1. Der Bf. zu 2 wird durch den Beschluss des OLG vom 19. 12. 2000 in der Sache nicht mehr beschwert. Das OLG hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 28. 5. 2001 den Antrag des Bf. nach dem letzten Sach- und Streitstand erneut beschieden. Insoweit hat die Verfassungsbeschwerde Erfolg (vgl. dazu sogleich unter III 3). Allein wegen des Kostenpunkts ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Übrigen gem. § 93a II lit. b BVerfGG nicht angezeigt.

II. Im Übrigen nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an. Zur Durchsetzung von in § 90 I BVerfGG genannten Rechten ist dies angezeigt (§ 93a II lit. b BVerfGG). Insoweit liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c I BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung vor. Die Bf. werden in ihrem Grundrecht aus Art. 19 IV GG unter besonderer Berücksichtigung der grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 3 I und 12 I GG verletzt.

III. 1. Die Verfassungsbeschwerden werfen keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93a II lit. a BVerfGG).

a) Das BVerfG hat die für die Beurteilung der Begründetheit der Verfassungsbeschwerden zu erörternden Fragen zum Schutzumfang des Art. 19 IV GG und zur Reichweite des Rechtsprechungsbegriffs des Grundgesetzes schon entschieden.

aa) Art. 19 IV GG gewährleistet gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch die vollziehende Gewalt (vgl. BVerfGE 73, 339 [372] = NJW 1987, 577; BVerfGE 76, 93 [98] = NJW 1988, 1015; BVerfGE 107, 395 [403ff.] = NJW 2003, 1924). Als öffentliche Gewalt i.S. des Art. 19 IV GG sind auch die Gerichte einzuordnen, wenn sie außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit auf Grund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werden. In diesen Fällen handeln die Gerichte zwar in voller richterlicher Unabhängigkeit, aber nicht in ihrer typischen Funktion als Instanzen der unbeteiligten Streitentscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395 [406] = NJW 2003, 1924).

Ob die Wahrnehmung einer Aufgabe als Rechtsprechung i.S. von Art. 92 GG anzusehen ist, richtet sich maßgeblich nach der konkreten sachlichen Tätigkeit. Um Rechtsprechung in einem materiellen Sinn handelt es sich, wenn bestimmte hoheitliche Befugnisse bereits durch die Verfassung den Richtern zugewiesen sind oder dem traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung zugehören. Daneben ist rechtsprechende Gewalt i.S. des Art. 92 GG auch dann gegeben, wenn der Gesetzgeber für einen Sachbereich, der nicht schon materiell dem Rechtsprechungsbegriff unterfällt, eine Ausgestaltung wählt, die bei funktioneller Betrachtung auf die rechtsprechende Gewalt zugeschnitten ist. In funktioneller Hinsicht handelt es sich - ungeachtet des jeweiligen sachlichen Gegenstands - um Rechtsprechung, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht, die unabhängigen Gerichten vorbehalten ist. Zu den wesentlichen Begriffsmerkmalen der Rechtsprechung in diesem Sinne gehört das Element der Entscheidung, der letztverbindlichen, der Rechtskraft fähigen Feststellung und des Ausspruchs dessen, was im konkreten Fall rechtens ist in einem Verfahren, das die hierfür erforderlichen prozessualen Sicherungen gewährleistet. Nach Art. 92 GG ist Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage im Rahmen besonders geregelter Verfahren (vgl. BVerfGE 103, 111 [137f.] = NJW 2001, 1048).

bb) In der Rechtsprechung des BVerfG ist auch hinreichend geklärt, welche Anforderungen sich aus Art. 19 IV 1 GG für die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes ergeben. Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 [275] = NJW 1976, 141; BVerfGE 93, 1 [13] = NJW 1995, 2477; st. Rspr.). Zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes gehört vor allem, dass dem Richter eine hinreichende Prüfungsbefugnis hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Seite eines Streitfalls zukommt, damit er einer Rechtsverletzung abhelfen kann (vgl. BVerfGE 61, 82 [111] = NJW 1982, 2173 = NVwZ 1982, 554 L). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt allerdings nicht aus, dass je nach Art der zu prüfenden Maßnahme wegen der Einräumung von Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräumen eine unterschiedliche Kontrolldichte anzunehmen ist (vgl. BVerfGE 61, 82 [111] = NJW 1982, 2173 = NVwZ 1982, 554 L; BVerfGE 84, 34 [53ff.] = NJW 1991, 2005 = NVwZ 1991, 869 L).

b) Weiterhin sind in der Rechtsprechung des BVerfG auch die hier maßgeblichen Fragen zu Art. 12 I GG schon geklärt. Der Begriff des Berufs ist weit auszulegen. Beruf i.S. von Art. 12 I GG sind nicht nur Tätigkeiten, die sich in bestimmten, traditionellen oder sogar rechtlich fixierten „Berufsbildern“ darstellen, sondern auch die vom Einzelnen frei gewählten untypischen Betätigungen, aus denen sich wiederum neue, feste Berufsbilder ergeben mögen (vgl. BVerfGE 7, 377 [397] = NJW 1988, 2290; BVerfGE 78, 179 [192f.] = NJW 1988, 2290; BVerfGE 97, 12 [33f.] = NJW 1998, 3481. Abgegrenzt wird der selbstständige Beruf nach der Rechtsprechung des BVerfG von solchen Tätigkeiten, die nur als Bestandteil eines umfassenderen oder als Erweiterung eines anderen Berufs ausgeübt werden und deren Regelung die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lässt (vgl. BVerfGE 16, 147 [163f.] = NJW 1963, 1243; BVerfGE 48, 376 [388] = NJW 1978, 2337 L).

  1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde des Bf. zu 1 ist zur Durchsetzung seines Rechts aus Art. 19 IV GG angezeigt (§ 93a II lit. b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist insoweit begründet i.S. des § 93c I 1 BVerfGG.

a) Das OLG verstößt mit seinem Beschluss gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG, indem es der Mitteilung im Vorauswahlverfahren sowohl die Qualität eines Justizverwaltungsakts i.S. der §§ 23ff. EGGVG als auch die Justiziabilität überhaupt abspricht. Hiermit verweigert es dem Bf. einen wirksamen Schutz gegen einen Eingriff der öffentlichen Gewalt in seine verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit.

aa) Die hier allein streitgegenständliche Entscheidung im Vorauswahlverfahren ist kein Rechtsprechungsakt. Sie ist weder Rechtsprechung im materiellen Sinne noch unterfällt sie dem funktionellen Rechtsprechungsbegriff, da der Richter zwar in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird, aber nicht in seiner Funktion als Instanz der unbeteiligten Streitbeilegung. Ob die Insolvenzverwalterbestellung selbst rechtsprechende Tätigkeit ist, weil sie im Zusammenhang mit dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht, kann vorliegend offen bleiben. Die Vorauswahlentscheidung befindet jedenfalls lediglich über den Kreis potenzieller Insolvenzverwalter ohne Verbindung zu einem konkreten Insolvenzverfahren. Rechtlich stehen die Vorauswahl und die schließliche Auswahlentscheidung nebeneinander. Die Vorprüfung mit dem Ergebnis der grundsätzlichen Eignung bestimmter Bewerber eröffnet diesen eine Chance, im Zuge künftiger Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren zu Sachverständigen, Treuhändern, Sachwaltern oder Insolvenzverwaltern bestellt zu werden.

bb) Die Vorauswahl hat einen nicht unerheblichen Einfluss auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten der Interessenten. Auch wenn der Insolvenzrichter von Rechts wegen an eine abschlägige Vorauswahlentscheidung bei der späteren Auswahl von Sachverständigen oder Insolvenzverwaltern nicht gebunden ist, wird der abgelehnte Interessent hierdurch in seinen Rechten aus Art. 12 I GG berührt.

(1) Für den Zugang zum Beruf des Notars hat das BVerfG bereits entschieden, dass die Verwirklichung der Grundrechte auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung fordert (vgl. BVerfGE 73, 280 [296] = NJW 1987, 887; BVerfG, NJW 2004, 1935). Denn durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens wird unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen. Deshalb muss ein Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 i.V. mit Art. 33 GG entsprechen, in der Bewerbung um ein öffentliches Amt gewährleisten, dass tatsächlich von allen potenziellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

(2) Bei der Bewerbung um eine Tätigkeit im Rahmen von Insolvenzverfahren, die nur von hoheitlich tätigen Richtern vergeben wird, muss jedenfalls jeder Bewerber eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner in § 56 I InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden. Das ist auch dann zu verlangen, wenn man mit dem Bundesverband Deutscher Banken vor allem die Interessen der Gläubiger im gesamten Verfahren betont. Das Gläubigerinteresse muss in die Eignungsbewertung durch den Richter eingehen. Es kommt besonders dadurch zur Geltung, dass die Gläubigerversammlung den vom Richter bestellten Insolvenzverwalter abberufen kann. Die Belange der Gläubiger stehen einer verfahrensmäßigen Absicherung der Berufsinteressen geeigneter Insolvenzverwalter nicht entgegen; die Gläubiger sind gerade auf solche Personen angewiesen. Aus ihrer Sicht muss lediglich vermieden werden, dass Konflikte um die Auswahl eines geeigneten Bewerbers das Insolvenzverfahren verzögern oder auf andere Weise belasten.

Die Tätigkeit von Insolvenzverwaltern wird angesichts der Entwicklung in den letzten zwei Jahrzehnten auch nicht mehr als bloße Nebentätigkeit der Berufsausübung von Rechtsanwälten oder von Kaufleuten angesehen werden können. Vielmehr ist die Betätigung als Insolvenzverwalter zu einem eigenständigen Beruf geworden, der vielen Personen maßgeblich zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Lebensgrundlage dient, sei es als alleiniger Beruf oder neben einem anderen Beruf. Rechtsanwälte bilden sich beispielsweise spezialisiert zum Fachanwalt für Insolvenzrecht fort. Kanzleien halten in erheblichem Umfang geschultes Personal vor, um den Arbeitsanfall bei Großinsolvenzen bewältigen zu können. Es hat sich insoweit ein neuer „Markt“ für Rechtsanwälte, Steuerberater und Kaufleute gebildet. Durch ein Übergehen bei der Bestellungsentscheidung wird die Berufsfreiheit schon deshalb berührt, weil der Beruf des Insolvenzverwalters nur auf Grund der Zuteilung durch einen Träger öffentlicher Gewalt wahrgenommen werden kann. Die Vorauswahl geeigneter Bewerber bereitet diese Entscheidung maßgeblich vor.

cc) Ob bei der eigentlichen Ernennung von Sachverständigen, Treuhändern und Insolvenzverwaltern - die vorliegend nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist - lediglich die Berufsausübungsfreiheit berührt wird, da nur die Beteiligung an einer konkreten Insolvenz verweigert wird, oder ob im Einzelfall die Berufswahl tangiert ist, wenn durch die Handhabung der Gerichte bestimmten Bewerbern die Berufstätigkeit gänzlich versperrt wird, kann offen bleiben. In jedem Fall gebietet die Komplementärfunktion des Verfahrensrechts eine der Bedeutung des Rechts aus Art. 12 I GG angemessene Verfahrensgestaltung schon im Vorfeld.

Auch wenn dem Richter bei der Insolvenzverwalterbestellung ein weites Auswahlermessen zugestanden wird und er nur verpflichtet ist, eine geeignete Person zum Insolvenzverwalter zu ernennen, kann dies angesichts der weit reichenden Entscheidung für oder gegen bestimmte Berufsangehörige nicht ohne jede Bindung an Art. 3 I GG geschehen. Es geht nicht länger um die Verschonung von einer Inpflichtnahme Privater für eine öffentliche Aufgabe, als die Konkursverwaltung möglicherweise früher einmal begriffen worden ist, sondern um die Eröffnung von Chancen in einem Wirtschaftssektor, zu dem die Entscheidung eines Amtsrichters die Tür öffnet. Das belegt die Tatsache, dass sich bestimmte Personengruppen speziell der Insolvenzverwaltung zuwenden und hierin ihre Lebensgrundlage finden.

Eine Chance auf eine Einbeziehung in ein konkret anstehendes Auswahlverfahren und damit auf Ausübung des Berufs hat ein potenzieller Insolvenzverwalter nur bei willkürfreier Einbeziehung in das Vorauswahlverfahren. Dieses ist so bedeutsam, weil der Richter wegen der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung eines Rahmens bedarf, wenn er die Auswahl für ein konkretes Insolvenzverfahren trifft. Die Chancengleichheit der Bewerber ist gerichtlicher Überprüfung zugänglich. Allein sie gewährleistet insoweit die Beachtung subjektiver Rechte.

b) Diesen Maßstäben genügt die angegriffene Entscheidung des OLG nicht. Sie ordnet nicht nur die Insolvenzverwalterbestellung selbst als Rechtsprechungstätigkeit ein, die keiner weiteren Kontrolle bedarf, sondern spricht auch der Vorauswahl jede rechtliche Relevanz ab. Der Berufszugang wird damit weitgehend von den Zufälligkeiten der Bekanntheit eines Insolvenzbüros oder der Bekanntschaft zwischen potenziellen Insolvenzverwaltern, Richtern und Rechtspflegern abhängig. Die Entscheidung ist frei und unkontrolliert. Für den Zugang zum Bewerberpool, also zu dem Beruf, fehlen präzisierte rechtliche Maßstäbe und deren richterliche Kontrolle, obwohl Fragen der Eignung losgelöst von dem Zeitdruck einer konkret anstehenden Insolvenz in Ruhe geprüft und entschieden werden könnten.

Für eine solche justiziable Vorentscheidung besteht umso mehr Bedarf, als sich die Insolvenzen von Großunternehmen oder von Freiberuflern, die Fortführung von Betrieben in der Insolvenz je nach Branchenzugehörigkeit und die Verbraucherinsolvenzen - um nur einige Teilbereiche zu nennen - erheblich unterscheiden. An die Insolvenzverwalter werden insoweit ganz unterschiedliche Anforderungen gestellt. Ob die Richter auf den verschiedenen Auswahlebenen diesen Kriterien der Eignungsfeststellung gerecht werden, ist prüfungsfähig und -bedürftig. Auch Ermessensentscheidungen unterliegen rechtlicher Bindung. Sie müssen den jeweiligen Sachbereich angemessen vollständig in den Blick nehmen, dürfen keine allgemein gültigen Bewertungsmaßstäbe verletzen und sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die korrekte Handhabung liegt sowohl im Interesse des Gemeinschuldners und der Gläubiger, aber ebenso im öffentlichen Interesse an einer geordneten und effizienten Rechtspflege. Vor allem greift jedoch der Vorgang gestaltend in die beruflichen Chancen und Betätigungsmöglichkeiten potenzieller Insolvenzverwalter ein. Deshalb verstößt die Verweigerung von Rechtsschutz auf dieser Verfahrensebene gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG.

  1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde des Bf. zu 2 gegen den Beschluss des OLG vom 28. 5. 2001 ist ebenfalls zur Durchsetzung seines Rechts aus Art. 19 IV GG angezeigt und in diesem Rahmen auch begründet.

a) Zwar hat das OLG zu Recht zwischen der eigentlichen Insolvenzverwalterbestellung und dem Vorauswahlverfahren unterschieden und deshalb die Streitfrage auf die Aufnahme in etwa geführte Bewerberlisten begrenzt. Soweit es indessen gemeint hat, auch die konkrete Frage nicht entscheiden zu müssen, ob der Bf. einen einklagbaren Anspruch auf Aufnahme in eine solche Liste habe, weil dieser erfüllt sei und der Bf. der Sache nach von der entscheidenden Amtsrichterin ausreichend berücksichtigt werde, ist das OLG dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht geworden. Eine gerichtliche Prüfung, die ohne jede Plausibilitätskontrolle lediglich innere Tatsachen einer Entscheidungsfindung billigend zur Kenntnis nimmt, gewährleistet keinen effektiven Rechtsschutz.

b) Wie unter B III 2a ausgeführt, ist im Rahmen der Vorauswahl geeigneter Bewerber für die Aufgaben eines Sachverständigen, Treuhänders oder Insolvenzverwalters ein justiziables Vorauswahlverfahren verfassungsrechtlich geboten. Diese Möglichkeit hat das OLG in Betracht gezogen, insofern aber nicht beachtet, dass ein solcher Rechtsschutz auch effektiv sein und der Bevorzugung bekannter und bewährter Berufstätiger entgegenwirken soll, wenn die öffentliche Hand die Verantwortung für den Marktzugang übernimmt (vgl. BVerwG, NVwZ 1984, 585). Wirksame gerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass auch in Verfahren mit geringer Kontrolldichte und einem der Sache nach unvermeidbaren Mangel an überprüfbaren Unterlagen ein Mindestmaß an Rechtsschutz gewährleistet wird. Das Gericht hat sich aufdrängenden Zweifeln nachzugehen. Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Ersichtlich hatte die staatliche Organisationsentscheidung mit der Konzentration des Insolvenzrechts beim AG E. Auswirkungen auf die beim AG O. bekannten und von ihm in zurückliegender Zeit bestellten Insolvenzverwalter. Die zuständige Insolvenzrichterin beim AG E. hatte zunächst, obwohl ihr Zuständigkeitsbereich um den Bezirk des AG O. vergrößert worden war, keine Veranlassung gesehen, den von ihr bei Insolvenzen hinzugezogenen Personenkreis um sonstige Interessenten aus dem Bereich des AG O. zu erweitern, obwohl sich der Arbeitsanfall im Bezirk des AG E. entsprechend erhöht haben dürfte. Auch Gesichtspunkte größerer Ortsnähe und -kenntnis bei den zuvor vom AG O. hinzugezogenen Insolvenzverwaltern können insoweit von der Amtsrichterin nicht berücksichtigt worden sein. Sie hat die ihr bekannten Personen, die sich in der Aufgabenerfüllung als Insolvenzverwalter bewährt hatten, vermehrt beauftragt. Deshalb ist ihre durch tatsächliche Umstände nicht belegte Behauptung im weiteren Verfahren, sie habe dennoch das Interesse des Bf. stets berücksichtigt, wenig plausibel. Sie hätte einer inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle bedurft. Auch Ermessensentscheidungen können hinsichtlich der Maßstäbe, insbesondere der zu berücksichtigenden tatsächlichen Gesichtspunkte und der für maßgeblich erachteten Kriterien für die Eignung von Bewerbern, überprüft werden.

  1. Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte beruhen auf den aufgezeigten Verfassungsverstößen. Das Ergebnis der nachzuholenden inhaltlichen Kontrolle ist hierdurch aber nicht vorgegeben._
    VG
    EK

Hallo Lea2103,

die geschlossene Liste allein ist ja noch keine Amtspflichtverletzung. Sie kann es nur dann werden, wenn ein qualifizierter Bewerber Aufnahme in diese Liste haben möchte und abgelehnt wird mit der Begründung, es würden keine neuen Bewerbungen angenommen. Insofern hat die Literatur nach dem BVerfG-Urteil richtig vermutet, dass das Urteil die Praxis kaum beeinflussen wird. Vielmehr sind die Richter mit Ablehnungen bestenfalls zögerlicher, geben nichts schriftlich oder teilen nur mit, dass die Bewerbung zur Kenntnis genommen wurde.

Da das Spruchprivileg für die Entscheidung, jemanden als Insolvenzverwalter abzulehnen, nicht gilt, kommen Amtshaftungsansprüche grds. in Betracht, wobei die Justiz fast so etwas wie ein Haftungsprivileg im Sinne „grober Fahrlässigkeit“ konstatiert.
OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 29. 3. 2001 - 1 U 25/2000: „Allerdings kann einem Richter bei der Rechtsanwendung außerhalb des so genannten „Richterprivilegs“ ein Schuldvorwurf bei objektiv unrichtiger Rechtsanwendung nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden. Diese Einschränkung erfordert der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit (BGH, NJW-RR 1992, 919; BGH, DAT-Zivil, Beschl. v. 26. 4. 1990 - III ZR 182/92).“

Wie auch immer, auch hieraus kann ja der abgelehnte Bewerber erst dann einen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn er und nicht der ausgesuchte Insolvenzverwalter der richtige gewesen wäre, also auf den ersten Blick optimal qualifiziert und eindeutig besser qualifiziert als der, der ausgesucht wurde. Und selbst da gibt es immer noch einen Beurteilungsspielraum des Richters.

Insofern ist das praktische Risiko, dass hier Amtshaftungsansprüche entstehen, erkennbar gering.

VG
EK

Danke das hilft mir schon mal weiter. Ich hab da noch eine offene Frage im Bezug auf die Amtshaftung.Ich habe im Rahmen meiner Diplomarbeit eine Umfrage bei Insolvenzgerichten gestartet und bin grade dabei diese auszuwerten. In einem Teil wird gefragt wer die Vorauswahl des Insolvenzverwalters durchführt. Richter oder Rechtspfleger… ca 90 % gaben an das der Richter die Vorauswahl trifft. Jetzt wollte ich eben darauf raus ob bei den 10% bei denen der Rechtspfleger die Vorauswahl trifft ein Risiko für eine Amtshaftung besteht und wen diese dann trifft? Und ob sich eben nicht schon daraus ein Risiko ergibt das der Rechtspfleger die Auwahl trifft obwohl der Richter später den eigentlichen Verwalter zu bestellen hat.
Lg Lea

Hallo,

das sehe ich unkritisch. Denn das ist doch gerade die Aufgabe eines Rechtspflegers, dem Richter zuzuarbeiten und - nach wahrscheinlich sowieso mit dem Richter gemeinsam abgestimmten Kriterien - eine Vorauswahl zu treffen.

Der Rechtspfleger hat ja auch eine juristische Ausbildung, manchmal sogar spezielle Erfahrung oder mehr Erfahrung mit der Auswahl eines passenden Insolvenzverwalters für den speziellen Fall.

VG
EK

Hallo,

wenn man aber jetzt davon ausgeht das der vom Rechtspfleger ausgewählte Verwalter Geld veruntreut und sich herausstellt das bei der Auswahl des Verwalters eine Amtspflichtverletzung vorlag ( aus welchem Grund auch immer) müsste sich dann nicht der Richter den Fehler des Rechtspflegers zurechnen lassen?? Mir ist klar das bei einer Amtsahftungsklage der Staat durch den § 34 GG im Enddefekt haftet aber er könnte ja beim Beamten Rüchgriff nehmen. Das müsste dann doch den Richter treffen oder? Es geht mir hier rein um die Theorie.

Hallo,

aufgrund des Auswahlverschulden findet keine Haftung für Straftaten des Auserwählten statt, es sei denn, die Straftaten hätten bei sorgfältiger Auswahl „vorhergesehen“ und damit vermieden werden können.

Warum sollte der Richter im Innenverhältnis zum Staat bei Regressansprüchen haften? Wo ist sein Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz), musste er mit einer mangelhaften Vorauswahl durch den Rechtspfleger rechnen?

VG
EK

P.S.: Es heißt Art. 34 und nicht § 34 GG!

Genau das meinte ich, wenn der Rechtspfleger den Verwalter grob fahrlässig fehlerhaft ausgewählt hat.
Nach Art. 34 GG bleibt ja dem Staat ja der Rückgriff vorbehalten. Nur wen trifft der jetzt? Den Richter der eigentlich für die Auswahl des Verwalters zuständig ist diese Entscheidung aber an den Rechtspfleger abgegeben hat oder den Rechtspfleger der grob fahrlässig die fehlerhafte Auswahl getroffen hat aber eigentlich ja „nur“ dem Richter zugearbeitet hat?

Hallo,

haben Hilfskräfte an der Vorbereitung der Amtstätigkeit mitgewirkt, bleiben die Amtsinhaber gegenüber dem Land dennoch allein verantwortlich. Sie haben sich auch die daraus entstehenden Amtspflichtverletzungen zuschreiben zu lassen. In diesen Fällen tritt zwar ebenfalls Amtshaftung ein; ein möglicher Regress richtet sich jedoch gegen die Amtsperson, die sich ihrerseits ggf. nach § 823 BGB bei der Hilfskraft schadlos halten könnte.

http://www.lgnapp.niedersachsen.de/vkv/allgemein/ges…

VG
EK