Vorauszahlungen

Wenn jemand neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit nebenbei eine freiberufliche Tätigkeit zum Jahresbeginn angemeldet hat und nun zu Vorauszahlungen der Einkommensteuer aufgefordert wird (wobei als Berechnungsgrundlage auch das hauptberufliche Einkommen herangezogen wurde), zahlt diese Person dann doppelt?
Also einmal die Vorauszahlungen pro Quartal und dann noch die Abgaben von Bruttolohn über den Arbeitgeber, oder wird das verrechnet?

Servus Jochen,

wenn die Festsetzung der Vorauszahlungen so erfolgt ist, wie das üblicherweise geschieht, nämlich mit einer „simulierten Veranlagung“ samt Abrechnung, sind darin einerseits die (Haupt)einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt und andererseits bei der Abrechnung die einbehaltene Lohnsteuer. Die festgesetzten Vorauszahlungen sollen die ESt abdecken, die nicht durch den LSt-Einbehalt „erledigt“ ist.

Wenn irrtümlich Vorauszahlungen auf die gesamte Höhe der voraussichtlichen ESt, ohne Berücksichtigung der voraussichtlich einbehaltenen Lohnsteuer, festgesetzt sind, ist der Bescheid über Festsetzung von Vorauszahlungen falsch und kann mühelos geändert werden, indem der StPfl auf den Fehler hinweist und formlos Änderung beantragt.

Dass bei der Berechnung der voraussichtlichen ESt alle Einkünfte berücksichtigt sind, und nachher die voraussichtliche LSt wieder abgesetzt ist, kommt daher, dass bei höherem Einkommen (das aus allen Einkünften berechnet ist) auch ein höherer ESt-Satz anfällt.

Beispiel:

Wenn jemand zu einem Gehalt von 40.000 € aus selbständigem Nebenwerwerb noch 5.000 € „dazuverdient“, wäre es falsch, die Vorauszahlungen bloß unter Berücksichtigung der 5.000 € festzusetzen. Das würde nämlich zu Vorauszahlungen von Null und einer unerfreulichen Überraschung bei der Veranlagung führen.

Schöne Grüße

MM

Hi, Martin

Wenn jetzt jemand ein voraussichtliches Einkommen von 18000€ aus nichtselbständiger und 4000€ aus selbstständiger Arbeit angegeben hat und darauf pro Quartal ca. 300€ Vorauszahlungen zu leisten hat, am Ende jedoch keine Einnahmen aus selbstständiger Arbeit hat… werden dann die 300€ zurück erstattet?

Müsste die ESt. auch geleistet werden ohne die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit?

Servus,

bei der Veranlagung zur ESt werden die geleisteten Vorauszahlungen genau so berücksichtigt wie die einbehaltene Lohnsteuer. Wenn die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit weniger sind als bei der Festsetzung der Vorauszahlungen angenommen, wird dieses in der Regel zu einer Erstattung führen. Es gibt Ausnahmen (z.B. unzutreffender Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte), aber das würde hier glaube ich zu weit führen.

Müsste die ESt. auch geleistet werden ohne die Anmeldung einer
freiberuflichen Tätigkeit?

Ja. Mit der kleinen Finesse, dass dann mit der Veranlagung zur ESt der ganze Brocken auf einmal käme, und dieses ohne Chance auf Stundung, weil der Steuerpflichtige mit der versäumten Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit sein Liquiditätsproblem selber verursacht hat.

Schöne Grüße

MM

Wenn jetzt jemand ein voraussichtliches Einkommen von 18000€
aus nichtselbständiger und 4000€ aus selbstständiger Arbeit
angegeben hat und darauf pro Quartal ca. 300€ Vorauszahlungen
zu leisten hat, am Ende jedoch keine Einnahmen aus
selbstständiger Arbeit hat… werden dann die 300€ zurück
erstattet?

Hallo,

hört sich korrekt an (1.200 Euro auf 4.000 Gewinn). Wenn der Gewinn natürlich anders ausfällt, gibs ggf. ne Erstattung, bei mehr Gewinn auch ne Nachzahlung. Ist eben nur eine Vorauszahlung.

Mfg vom

showbee

Ja. Mit der kleinen Finesse, dass dann mit der Veranlagung zur
ESt der ganze Brocken auf einmal käme, und dieses ohne Chance
auf Stundung, weil der Steuerpflichtige mit der versäumten
Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit sein
Liquiditätsproblem selber verursacht hat.

Ist es denn möglich die gemachten Angaben zu den Einahmen nachträglich zu ändern, weil sich absehen lässt das die Summen über-/unterschritten werden?

Schon mal vielen Dank für die Informationen

Hallo,

ja, die Anpassung von Vorauszahlungen ist jederzeit auf formlosen Antrag - ggf. mit einer plausiblen Begründung versehen - möglich. Gern genommen werden Auswertungen der laufenden Aufzeichnungen, auf denen der vorläufige Überschuss erkennbar ist.

Schöne Grüße

MM