Vorauszahlungen bei Steuerklasse 3/5

Folgender Fall: Bei einem Ehepaar ist sie Arbeitnehmerin mit einem Einkommen von ca. 28.000 Euro brutto und er Rentner mit einer Rente von ca. 700 Euro brutto (64% werden versteuert). Weitere Einkünfte liegen nicht vor. Das Paar hat die Klassen 3 und 5 gewählt, was natürlich über das Kalenderjahr für die AN´in günstig ist. Bei der Steuererklärung würde dann auch eine Nachzahlung von ca. 700 Euro rauskommen.

Warum verlangt ein FA bei so einem geringen Betrag dann zukünftig aber Vorauszahlungen? Das verwundert dann ja schon.

Jetzt ist meine Frage bzw. Überlegung, ob eine Rückkehr zur Klasse 4/4 vielleicht doch günstiger ist? Die AN´in hätte dann monatlich zwar ca. 200 Euro netto weniger, aber dafür beim Lohnsteuerjahresausgleich statt einer Nachzahlung eine gute Erstattung.

Was meint Ihr bei so einer Konstellation?

Servus,

die festzusetzende ESt wird von der Steuerklassenkombination überhaupt nicht beeinflusst.

Vorauszahlungen, die höher sind als 175 € pro Quartal, lassen sich mit plausibler Darstellung des voraussichtlichen zu versteuernden Einkommens jederzeit auf Antrag anpassen.

Vorauszahlungen, die nicht höher sind als der genannte Betrag, entsprechen genau der erwarteten Nachzahlung, sind also unter „Service des Finanzamtes zur Unterstützung der Liquiditätsplanung“ abzulegen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

Folgender Fall: Bei einem Ehepaar ist sie Arbeitnehmerin mit einem Einkommen von ca. 28.000 Euro brutto und er Rentner mit einer Rente von ca. 700 Euro brutto (64% werden versteuert). Weitere Einkünfte liegen nicht vor. Das Paar hat die Klassen 3 und 5 gewählt, was natürlich über das Kalenderjahr für die AN´in günstig ist. Bei der Steuererklärung würde dann auch eine Nachzahlung von ca. 700 Euro rauskommen.

Besser geht es nicht.

Warum verlangt ein FA bei so einem geringen Betrag dann zukünftig aber Vorauszahlungen? Das verwundert dann ja schon.

Ab welchem Betrag wäre es denn genehm? Die setzen nunmal die Vorauszahlungen so fest, dass es ungefähr der zu erwartenden Steuer entspricht. Und natürlich nicht, weil es ihnen gerade so gefällt, sondern weil sie sich an das Gesetz halten müssen: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__37.html

Jetzt ist meine Frage bzw. Überlegung, ob eine Rückkehr zur Klasse 4/4 vielleicht doch günstiger ist? Die AN´in hätte dann monatlich zwar ca. 200 Euro netto weniger, aber dafür beim Lohnsteuerjahresausgleich statt einer Nachzahlung eine gute Erstattung.
Was meint Ihr bei so einer Konstellation?

Vollkommen sinnlos oder sogar kontraproduktiv, aber durchaus ein Problem mit dem sich viele Steuerberater herumplagen. Vielen Steuerpflichtigen scheint eine Erstattung ein Wert an sich zu sein. Dass sie diese Erstattung vorher selbst bezahlt haben, wird irgendwie ausgeblendet.
Du hast es gerade sehr genau bechrieben. 12x 200€ = 2.400€ zuviel bezahlen, um dann hinterher genau diese 2.400€ erstattet zu bekommen und sich darüber freuen, dass man sein eigenes Geld wiederbekommt. Das ist ungefähr so, als würde ich im Laden für die Bild-Zeitung mit einem 100er bezahlen und mich dann diebisch über das hohe Wechselgeld freuen. Letztlich kostet sie aber auch nicht mehr, wenn man es passend hingibt.
Wenn Du Dich an einer Summe x im Folgejahr erfreuen willst, dann lege einfach konsequent jeden Monat 200€ beiseite, statt dem Staat ein zinsloses Darlehen zu gewähren, und kassiere noch ein paar Cent Zinsen.

Grüße

Hi!

Auf keinen Fall die Steuerklassen wechseln Die Steuerklasse ist für Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, etc.) maßgebend. Kommt der Arbeitnehmer irgendwann mal in die Lage solche Leistungen beziehen zu müssen, sind die Beträge wesentlich höher als mit Steuerklasse 4.

Der Wechsel der Steuerklasse bringt absolut nichts. Ob das Geld monatlich als Lohnsteuer oder jährlich als Einkommensteuer-Nachzahlung oder vierteljährlich als Einkommensteuer-Vorauszahlung bezahle, ist ja wohl egal. Das Geld ist weg, so oder so…

Gruß

derschwede77

Die Rente war natürlich der monatliche Betrag, aber das kontet Ihr euch ja sicher schon denken. :wink:

Gut, also kann man festhalten, dass bei einer solchen Konstellation die Klasse 3/5 schon die optimale Wahl sind?! Die Vorauszahlungen kann man aber nicht „umgehen“, oder? Das Paar weiß ja was auf ihn zukommt und würde die Nachzahlung dann gerne in einer Summe leisten, wenn es dann soweit ist.

Hallo!

Die Vorauszahlung kann man schon umgehen in dem man einen Antrag auf Herabsetzung stellt. Allerdings stellt ein Antrag auf Herabsetzung, mit dem Wissen dass die Nachzahlung doch auf einen zukommt, den Tatbestand der Steuerhinterziehung da.

Also besser die Finger davon lassen.

Die Vorauszahlungen haben ja nicht den Hintergrund den Steuerzahler zu knebeln o.ä. sondern dass die Staatskasse nicht 1 Jahr auf ihr Geld warten muss. Es ist ein ganz normaler Vorgang, dass jeder der „Nachzahlungskandidat“ ist, vierteljährlich Vorauszahlungen zu leisten hat. So ist es auch bei jedem Selbständigen, Großvermieter, o.ä…

Gruß

derschwede77

Vorauszahlungen werden grundsätzlich erst bei einer Nachzahlung von über 400 EUR festgesetzt.
Die Berechnung der Vorauszahlung orientiert sich (wie bereits erwähnt) an der Nachzahlung. Das Finanzamt gibt hierzu mit dem entsprechenden Einkommensteuerbescheid, in der die Vorauszahlungen festgesetzt werden, die dazugehörige Berechnung der künftigen Vorauszahlungen aus. Hieraus ist ebenfalls zu entnehmen, wie sich die Quartalszahlungen zusammen setzen.

Weiterhin kann zwar ein Herabsetzungsantrag für die Vorauszahlungen gestellt werden, allerdings ist dieser ordentlich zu Begründen.

Ein Steuerklassenwechsel ist ebenfalls möglich. Dies stellt auch kein Tatbestand für eine Steuerhinterziehung dar. Hier wird unnötig Angst gemacht. Die Wahl liegt dort ganz bei dem Steuerpflichtigen selbst. Die Besteuerung anhand der Steuerklassen ist ja erst einmal vorläufig. In der Einkommenssteuerberechnung wird ja abschließend die Steuer festgesetzt und die anhand der Steuerklassen einbehaltene Steuer gegengerechnet, sodass man dann erst sein Endergebnis bekommt. Die Steuerklasse kann man also, auch wenn sie noch so Sinnlos sein sollte, frei wählen.

Grüße!

Hallo beamter,

von Steuerhinterziehung war in diesem Thread, wenn ich richtig gelesen habe, nicht die Rede, und Angst hat auch keiner jemandem gemacht.

Das hier:

Die Steuerklasse kann man also, auch wenn sie noch so
sinnlos sein sollte, frei wählen.

stimmt übrigens nicht - in § 38b EStG steht etwas anderes.

Im vorgelegten Fall bei einem Ehepaar mit zwei Mal N-Einkünften ist die Wahl zwischen IV/IV und III/V tatsächlich frei, wenn sie auch mit mehr oder weniger lästigen Konsequenzen - nicht nur bei der Besteuerung - verbunden ist, so dass es durchaus nicht egal ist, welche Steuerklassenkombination die Eheleute wählen.

Es gibt aber z.B. den hässlichen Fall von Eheleuten mit ein Mal N- und ein Mal S-Einkünften, in dem § 38b EStG Nrn. 3 und 4 vorschreiben, dass sie sich nicht mit den Abzugsmerkmalen IV/IV erfassen lassen dürfen, obwohl das vielen (u.a. meinereinem) sehr viel besser zu Pass käme.

Bonus Track: Mitte der 1990er Jahre hatte ich die ESt-Erklärung von zwei Eheleuten aus der Volksrepublik China auf dem Tisch, die ganz unglücklich waren, weil ein paar Jahre vorher bei der Gemeinde in Zirndorf niemandem aufgefallen war, dass die beiden nicht mit irgendwem, sondern ausgerechnet miteinander verheiratet waren, und denen dann, als ihnen die Arbeitserlaubnis erteilt wurde, zwei Lohnsteuerkarten mit Klasse III ausgestattet wurden. Die beiden waren fleißige Leute und ziemlich schnell zu ganz ordentlichen Gehältern gekommen, so dass diese Panne dann bei der Veranlagung richtig wehe tat.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder
- findet den ganzen Dreier-Zirkus überflüssig -

Danke für die Rückmeldung Blumepeder,

schau doch mal in den §38b Abs. 3 EStG. Dieser besagt, dass abweichend vom Absatz 1 und 2 auf Antrag (Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten) auch eine ungünstigere Steuerklasse gewählt werden kann.

Die Tatsache das dort von Arbeitnehmer die Rede ist, setzt nicht voraus, dass alle die es nicht sind, automatisch in die 3/5 fallen. Denn ein verheirateter Arbeitsloser ist ebenfalls kein Arbeitnehmer. Dieser kann aber trotzdem die Steuerklasse 3 haben wenn er das will.

Übrigens war die Aussage mit der Steuerhinterziehung nicht in diesem, sondern im vorherigen Thread. Hab mich vertan.

Beste Grüße!

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Servus,

schau doch mal in den §38b Abs. 3 EStG.

schönen Dank - mea culpa, so weit hab ich den 38b noch nie gelesen.

Ein Blick ins Gesetz erleichert die Rechtsfindung ungemein…

Schöne Grüße

Dä Blumepeder