Vorauszahlungen

hallo zusammen!

Angenommen, eine Frau hat nach dem finalen scheidungsurteil ein problem: das FA hat sie zu quartalsmäßigen vorauszahlungen verdonnert, was sie ziemlich belastet. der grund ist, dass sie angeblich über einen grenzbetrag hinaus geraten sei. nun ist es aber so, dass der Mann, der ja den größeren teil behalten kann, keinerlei vorauszahlungen leisten muss.
deswegen 2 fragen:
was ist der hintergrund für diese regelung? und gibt es evtl. gesetze (o.ä.) auf deren grundlage man eine änderung erwirken kann?
telefonate mit dem betreffenden sachbearbeiter brachten bislang nichts ein.
hoffentlich reicht das für eine passende antwort- ich kann es leider nur so wiedergeben, wie sie es mir erzählte…

greetings
bernd

Hallo Bernd,

Vorauszahlungen auf ESt werden grundsätzlich nach der ESt festgesetzt, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat - § 37 Abs 3 EStG. Die Vorauszahlungen können an die ESt angepasst werden, die sich voraussichtlich für den Veranlagungszeitraum ergeben wird.

Für die Frau heißt das:

(1) Prüfen, welche ESt-Zahlung sich bei der Veranlagung 2004 ergeben wird: Welche Einkünfte? Welche Sonderausgaben? Im Fall von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: Welche Lohnsteuerklasse?

(2) Diese Rechnung vergleichen mit dem Bescheid, mit dem die Vorauszahlungen festgesetzt worden sind. In diesem Bescheid steht üblicherweise nicht „Weil Sie irgendeine Grenze überschritten haben, werden folgende Vorauszahlungen festgesetzt“, sondern die Berechnung der voraussichtlichen ESt-Zahlung, die zur Festsetzung von Vorauszahlungen führt, ist dargestellt wie bei der Veranlagung.

(3) Die Berechnung, die dem Bescheid über Festsetzung von Vorauszahlungen zugrunde liegt, Punkt für Punkt prüfen.

(4) Wenn es Abweichungen gibt - z.B. Annahmen über Einkünfte, die in dieser Höhe nicht gegeben sind -, Anpassung der Vorauszahlungen beantragen.

Wenn keine Abweichungen da sind: Sich drüber freuen, dass die ESt nicht auf einen großen Brocken kommt. Wenn sie verteilt ist, kann man leichter disponieren.

Schöne Grüße

MM

2 details noch
hallo martin,
besten dank für deine gründlichen ausführungen, es waren ein paar bedenkenswerte sachen dabei. aber wie das so geht, wenn zwei laien stille post spielen, sind noch wichtige details zu erwähnen:

  1. Angenommen, die Frau lebt als schwerbehinderte ausschließlich vom unterhalt ihres Mannes (und der hat als beamter ein klar definiertes einkommen).
  2. bislang war die regelung so, dass ihre steuerzahlungen zusammen mit dem lohnsteuerjahresausgleich ihres Mannes einmal pro jahr erfolgen konnten. dies ist ohne weitere begründung gekippt worden.
    vielleicht hat ja noch wer eine idee, wie man zu der alten regelung zurück gelangen könnte…

gruß & dank
bernd

Hallo nochmal,

  1. bislang war die regelung so, dass ihre steuerzahlungen
    zusammen mit dem lohnsteuerjahresausgleich ihres Mannes
    einmal pro jahr erfolgen konnten. dies ist ohne weitere
    begründung gekippt worden.

Jetzt wird die Chose etwas deutlicher. Wenn schlicht die Festsetzung der Vorauszahlungen (oder sogar bloß deren Anforderung ohne vorausgegangenen Bescheid) erfolgt ist, kann das technisch begründet sein: Wechsel der Zuständigkeit, Upgrade der Software …

Problematik aus der Sicht des FA ist folgende:

Grundsätzlich wäre es möglich, die Zahllast für die Frau, ohne dass Geld fließt, durch Abtretung des (bei gegebenen Verhältnissen systematisch höheren) ESt-Erstattungsanspruches ihres Mannes zu tilgen. Zwei Haken daran: Erstens kann nur ein bereits bestehender Erstattungsanspruch abgetreten werden, zweitens ist es nicht gewährleistet, dass dieser tatsächlich besteht und nicht bereits durch Eintragung eines entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte erledigt ist.

Wie kann man die Erstattung für ihn und die Zahllast für sie in zeitliche Nähe zueinander bringen?

(1) Die Möglichkeit, die nicht von der Zustimmung der Behörde abhängt, ist Eintragung eines Freibetrages auf seiner LSt-Karte (in diesem Fall, weil Fragen der Veranlagung und nicht des Familienstandes betroffen sind, per Lohnsteuerermäßigungsantrag bei seinem FA), so dass bei ihm die Mittel da sind, mit denen die Vorauszahlungen bei ihr geleistet werden können.

(2) Antrag auf Überbrückungsstundung ihrer Vorauszahlungen bei gleichzeitiger Vorlage einer Abtretungserklärung betreffend seinen künftigen ESt-Erstattungsanspruch, beschränkt auf die Summe der Vorauszahlungen I-IV. Vorlage seiner LSt-Karte (ohne Freibetrag) in Kopie. Problematik dabei: Überbrückungsstundung über einen so langen Zeitraum wird eventuell nicht gewährt. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist der Vorteil, dass faktisch alles so laufen kann wie bisher - außer, dass er seine ESt-Erklärung möglicherweise per bevorzugter Anforderung früher vorlegen muss als bisher. Sinnvoll ist bei einem solchen Antrag immer, von vornherein eine Frist zu benennen, für die die Stundung beantragt wird. Auf diese Weise ist klargestellt, dass keine Absicht besteht, die Forderungen des Fiskus durch Verschleppen zu gefährden. Text würde dann heißen „…bis zur ESt-Veranlagung für das laufende Kj, spätestens jedoch den NN.NN.2005“

Gutes Gelingen wünscht

MM

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hallo martin,
da spricht der profi- du hast ja die ganz ausgeschlafenen tricks am start :wink:
und eine ausführlichere antwort kann man sich kaum wünschen hier.
vorzüglichsten dank auf jeden fall.

keep it up
bernd