Kann es sein, daß wenn jemand eine mehrjährige Gefängnisstrafe
wegen Besitz von Drogen abgesessen hat, danach trotzdem als
LKA-Beamter arbeiten kann?
Welches Bundesland denn?
Ich kann es mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, da zwar (ich kenne nur NRW) der Ministerpräsident „begnadigen“ kann, in der Regel ist aber dann Schicht.
Große Abweichungen in der Gesetzgebung der Länder halte ich hier für unwahrscheinlich, das sollen aber bitte die echten Experten klären, oder Du wühlt Dich selbst durch die einzelnen Landesbeamtengesetze.
Kann es sein, daß wenn jemand eine mehrjährige Gefängnisstrafe
wegen Besitz von Drogen abgesessen hat, danach trotzdem als
LKA-Beamter arbeiten kann?
Vorstrafen werden ja nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht (wenn nichts neues dazukommt, ähnlich wie bei den Punkten in Flensburg) und ab dann gilt jeder wieder als unbescholten. http://de.wikipedia.org/wiki/Vorstrafen
Vorstrafen werden ja nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht (wenn nichts neues dazukommt, ähnlich wie bei den Punkten in Flensburg) und ab dann gilt jeder wieder als unbescholten.
ja, aber bei der vorliegenden Lage, kann ich mir nicht vorstellen, dass diese Löschung erfolgt, bevor der Betreffende die in den Landesbeamtengesetzen vorgegebenen Altersgrenzen für die Einstellung als Beamter überschritten hat.
Sofern diese Person bei seiner Einstellung es nicht geschafft hat seine Vorstrafe zu verschleiern, halte ich das o.g. für praktisch unmöglich.
wenn da eventuell Jugendstrafrecht mit ihm Spiel war, kann es einfachser sein, dass Vorstrafen gelöscht werden,…, zumindest im Führungszeugnis,…
Aber auf jeden Fall bleibt die ganze Geschichte im Bundeszentralregister stehen und daran kommt auch und vorallem das LKA.
Die Person konnte seine Unschuld nicht beweisen und mußte eine 7-jährige Strafe absitzen. 7 Jahre ist nicht gerade wenig. Ich kann nicht sicher sagen, ob es wegen Drogenbesitzes oder Drogenschmuggels war. Vielleicht gibt es hier keinen Unterschied. Das Alter dieser Person müßte ich noch hinterfragen, könnte jedoch zwischen 35 und 40 sein.
das Beamtenstausgesetz definiert die „nackten“ Voraussetzungen:
§ 7 Beamtenstatusgesetz Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt,
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern …
Die Person konnte seine Unschuld nicht beweisen und mußte eine
7-jährige Strafe absitzen. 7 Jahre ist nicht gerade wenig.
Was bedeutet „konnte seine Unschuld nicht beweisen“?
Konnte die Person es später?
Vorstrafen werden ja nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht (wenn nichts neues dazukommt, ähnlich wie bei den Punkten in Flensburg) und ab dann gilt jeder wieder als unbescholten.
wenn das Führungszeugnis „sauber“ ist, dann heisst es noch lange nicht, dass die Straftaten auch aus den polizeilichen Dateien verschwunden sind.
Man sollte auch bedenken, dass ein Beamtenverhältnis Kraft Gesetzes endet, wenn der Beamte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde; M.E. käme eine Einstellung bei einer entsprechenden Vorstrafe auch deshalb kaum in Betracht.
Aber:
Gesetzt den Fall, dass die Vorstrafen bei der Eignungsüberprüfung nicht auftauchten (vielleicht weil sie tatsächlich aus den Dateien verschwunden sind oder auch, weil man sie aus irgendwelchen Gründen nicht gefunden hat) wird der Bewerber auch eine Selbstauskunft über Vorstrafen geben müssen. Spätestens dann würde die Vorstrafe auffallen - es sei denn, er würde die Vorstrafe vretschweigen (was bei späterer Aufdeckung eine sofortige Entfernung aus dem Dienst bedeuten würde).
Kann es sein, daß wenn jemand eine mehrjährige Gefängnisstrafe wegen Besitz von Drogen abgesessen hat,
wegen Besitz von Drogen wäre theoretisch ein mehrjärhige Freiheitsstrafe möglich, sie wird aber für den bloßen Besitz kaum verhängt. Da muss noch was anderes hinzugekommen sein.
mir wurde eine etwas unglaubwürdige Sache erzählt.
stimmt, das ist unglaubwürdig.
Was möglich sein könnte ist, dass derjenige nun als VP vom LKA geführt und bezahlt wird. Dann ist er aber immer noch kein Angehöriger des LKA.
Dieser Beamte trägt eine grüne Polizei-Uniform. Es paßt
irgendwie nicht zusammen, daß jemand vorbestraft ist und jetzt
Polizist ist.
Einen solchen Fall (Sieben Jahre Haft und Polizist) kann es nicht geben. Vielleicht solltest du eher mal darauf zurückkommen, wer dir das denn erzählt hat und in welchem Zusammenhang.