Vorderschaft wesentl. Bestandteil einer Waffe?

Hallo,
ich frage mich ob der Vorderschaft einer Kipplaufwaffe ein „wesentlicher Bestandteil“ ist und daher dem Waffengesetz unterliegt.
Ich habe im Waffengesetz gesucht aber keine Aussage gefunden die für mich eindeutig war.
Kann mir jemand genaueres sagen?
Vielen Dank
Matmin

Hallo,

wenn du mir Vorderschaft den Handschutz aus Holz oder Plastik meinst ist dieser kein wesentlicher Bestandteil einer Waffe.
Als Faustregel kann man sagen das alle wesentliche Bestandteile auch einen Abnahmestempel einer Beschussabnahme und/oder eine Waffennummer besitzen.

Wenn noch Fragen da sind einfach mailen.

Bis dann!

Hallo,
danke für die Antwort!

Ja, ich meine den Holzvorderschaft. Den Teil mit dem man den Lauf der Waffe hält.
Allerdings kann ohne diesen Schaft eine Kipplaufwaffe nicht gespannt - also schußfertig - gemacht werden.
Das ist der Punkt den ich hätte miterwähnen sollen da das der Punkt ist der mich unsicher macht…
Danke
lg
matmin

Hallo,

welche Funktion hat den der Vorderschaft bei einer Kipplaufwaffe?
Er ist Widerlager für Spannmechanismus, er aktiviert den Patronenauszieher und er ist Handgriff und Handwärmeschutz.

Der Vorderschaft hat nichts mit der Schussabgabe als solche zu tun, außer dass der die Metallaufnahme der Spannvorrichtung trägt.

Bis dann!

Hallo,

den Wortlaut was wesentliche Teile einer Waffe sind, findet man in der Waffensachkundeunterlagen:
[http://www.bva.bund.de/cln_046/nn_955126/DE/Aufgaben…](http://www.bva.bund.de/cln_046/nn_955126/DE/Aufgaben/Abt II/WaffenrechtlicheErlaubnisse/FragebogenSachkunde/Sachkunde-node.html nnn=true)

Unter Punkt 1.31 sind die Teile aufgezählt:

  • der Lauf / Gaslauf
  • der Verschluss
  • das Patronen- oder Kartuschenlager (wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes ist)
  • das Griffstück, oder sonstige Waffenteile von Kurzwaffen, soweit sie für die Aufnah-me des Auslösemechanismus bestimmt sind.
  • die Verbrennungskammer, soweit zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird
  • bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist.

Ein Schaft gehört NICHT dazu. Bei Langwaffen weder der Vorderschaft noch der Hinterschaft. Dass diese Teile nicht wesentlich sind, kann man ganz leicht dadurch feststellen, dass die Waffe auch noch funktionsfähig ist, wenn diese Teile fehlen (einen Vorderschaft z.B. kann man durch einen Handschuh oder ähnliches ersetzen um sich nicht die Finger zu verbrennen).
Gruß - Michel

Hallo lieber Fragesteller,

der Vorderschaft an einer Kipplaufwaffe gehört nicht zu den waffenwesentlichen Bestandteilen lt. Waffengesetz.
Dieser ist meistens aus Holz und dient in der Regel nur als Handschutz sowie als Verriegelung zwischen Läufen und Basküle.

mfg
Hotsale

Ich bin seit einigen Jahren nicht mehr mit dem Thema befasst. Ich würde jedoch zu 98% behaupten, dass es sich dabei nicht um ein „Wesentlicher Bestandteil“ handelt. Dies betrifft sehr sicher die Basküle und den Lauf aber ziemlich sicher nicht den Vorderschaft.

Hallo Matmin,
Klare Antwort, der Vorderschaft einer Kipplaufwaffe ist kein wesentlicher Bestandteil einer Schußwaffe.
Fröhliche Grüße
binford71

Hallo,
der Vorderschaft gehört grundsätzlich nicht zu den wesentlichen Bestandteilen einer Waffe. Es sei denn, dass dieser untrennbar mit dem Lauf verbunden ist.
Heinz

Hallo Matmin !

Das Waffengesetz legt folgende Teile als wesentliche
Teile fest : Lauf(Rohr); Patronenlager; Verschluß;
Griffstück mit Abzugseinrichtung(und Sicherung).

Der " Vorderschaft als Einzelteil ist kein Wesentliches Teil und unterliegt nicht dem Waffengesetz
wie eine Waffe. Der Vorderschaft ist ein Einzelteil
welches sicher auch kein Stempel vom Beschußamt hat,
wie normalerweise ein wesentliches Teil einer Waffe.
Ich gehe davon aus, das Du den vorderen Holzgriff(oder Kunststoff) der am Lauf der Kipplaufwaffewaffe ( Einzellader oft als Jagdflinte ausgelgt ) befindet und seperat als Einzelteil ohne Lauf betrachtet wird.

Wenn noch was zu regeln ist bitte um Rücksprache.
Antword ist nach besten Wissen und Gewissen gegeben,
keine rechtliche Auskunft.

Gruß Ralf

Hallo Lucky,

der Vorderschaft einer Kipplaufeaffe ist kein wesentlicher Bestandteil einer Waffe.

Beste Grüße
Heinrich

Lieber Lucky,

da sich die Frage konkret auf Kipplaufwaffen bezieht, meine darauf bezogene Antwort.

Da der Vorderschaft einer Kipplaufwaffe das Gestänge zur Betätigung der Verriegelung des Kipplaufes in der Basküle enthält, ist er für die Funktion der Waffe mitentscheidend.
Heißt also, dass die in das Holz (oder anderes Material) des Vorderschaftes eingebetteten Verriegelungselemente sogar mit einer Kennzeichnung (Nummer) versehen sind.
In diesem Falle gehört der Vorderschaft der Kipplaufwaffe eindeutig zu den “Wesentlichen Teilen einer Waffe“ .
Dies gilt in der Regel für alle modernen, gebräuchlichen Flinten, sowie sämtliche in verschiedenen Laufkombinationen vorkommenden Kugel und Flintenläufen.

Es kann historische Sonderfälle geben, wo das Laufbündel anders in der Basküle befestigt wird, aber das ist sicher nicht der von Ihnen angesprochene Fall.

Anders kann es sich bei reinen Büchsen mit geteilten Schäften verhalten. Hier gibt es Waffen, die einen abnehmbaren Vorderschaft haben, dieser aber keine Auswirkungen auf die Funktion der Waffe hat. Sie dienen nur als Handgriff und Thermopolster gegen den Lauf (Beispiel : Sauer 202 usw…).
Die Waffe ist auch ohne Vorderschaft voll funktionsfähig, lässt sich aber nach einigen Schüssen wegen der laufeigenen Temperaturentwicklung nicht mehr mit der bloßen Hand am Lauf halten.

Als juristischer Laie, darf ich zwar keine Rechtsauskünfte und Beratung, sehr wohl aber meine als Waffenbesitzer und Nutzer verschiedener Waffentypen und Kaliber, private und fachliche Kenntnis bzw. das Wissen darüber weitergeben…

Gruß Unrechtsgegner

Hallo,
ich frage mich ob der Vorderschaft einer Kipplaufwaffe ein
„wesentlicher Bestandteil“ ist und daher dem Waffengesetz
unterliegt.
Ich habe im Waffengesetz gesucht aber keine Aussage gefunden
die für mich eindeutig war.

Hallo Lucky,

ich bin kein Jurist und kenne das Waffen-Gesetz nur so weit,wie es als Sportschütze erforderlich ist. Meiner Meinung nach ist aber ein Schaft kein wesentlicher Bestandteil einer Waffe, so wie es das WaffG. definiert.