Zählt die Zeit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Vordienstzeit im Sinne § 12 BeamVg und was ist mit:
„wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich ist“.
Ich bin Strafvollzugsbeamter, als Voraussetzung für die Einstellung wird heute ein Hauptschulabschluß mit abgeschlossener Berufsausbildung oder ein Realschulabschluß mit 4 jährige beruflicher Tätigkeit verlangt.
Vor der Ausbildung zum Strafvollzugsbeamten habe ich eine zweijährige berufliche Ausbildung abgeschlossen, also müsste meiner Meinung nach auch diese Lehre als Vordienstzeit gerechnet werden auch wenn als Einstellungsvoraussetzung zu diesem Zeitpunkt ( 1994) auch ein Realschulabschluß ohne eine zusätzliche Berufsausbildung gereicht hätte und bei mir vorhanden war.
Bei einem Beamtenverhältnis, das mit einem sog. Vorbereitungsdienst (Beamter auf Widerruf) beginnt, kann eine davor abgeleistete Ausbildung (und evtl. berufliche Tätigkeit im erlernten Beruf) m.E. nicht als Vordienstzeit nach § 12 BeamtVG anerkannt werden, weil die für das Beamtenverhältnis notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten regelmäßig erst mit dem Vorbereitungsdienst erworben werden.
Im § 12 ist aber der Vollzugsdienst extra aufgeführt:
„Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend“
und die Einstellungsvoraussetzung setzt ja hier eine berufliche Ausbildung voraus, also bin ich der Meinung das dieses auch als Vordienstzeit gewertet werden müsste ???
Um sicher zu gehen, stellen Sie bei Ihrer Versorgungsfestsetzungsstelle einfach einen Antrag auf Anerkennung von Vordienstzeiten und beantragen, die vor der Ernennung abgelegte Zeit der Berufsausbildung als ruhegehaltfähige Vordienstzeit nach § 12 BeamtVG anzuerkennen. Gegen einen evtl. abschlägigen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Rechtsmittel einlegen.
Die Diktion der Anfrage ist lückenhaft und könnte
darauf schließen, dass nach der Vordienstzeit keine
Fortbildung erfolgt ist.
BVerwG - OVG Lüneburg - VG Hannover
11.12.2008
2 C 9.08
Berücksichtigung von vorgeschriebenen Ausbildungszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Festsetzung des Ruhegehalts; Ausschluss einer Berücksichtigung beim Ruhegehalt im Fall einer Berücksichtigung bei einer anderen Altersversorgung Die Versorgungsbehörde muss vorgeschriebene Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähig bei der Festsetzung des Ruhegehalts berücksichtigen, wenn diese Zeiten nicht bei einer anderen Altersversorgung, etwa einer Rente, zu berücksichtigen sind.