Vorerber, Nacherber, Freibeträge und die Probleme

Ein Vorerber will zu Lebzeiten das Erbe an den Nacherben abgeben (Es geht um ein Haus, Wert: ca.100T€). Allerdings hat der Vorerber Parkinson. Er kann zwar noch alleine Leben und Autofahren. Es ist aber absehbar, dass er irgendwann hilfebedürftig wird und dann in Pflege kommt. Wenn auch in vielleicht erst 6 Jahren. Dadurch entstehen natürlich immense Kosten. Falls die Ersparnisse des Vorerben aufgebraucht sind, kann er dann wieder auf sein schon abgegebenes Erbe zugreifen? Wenn ja, in welcher Höhe?

Im Testament ist angegeben das der Vorerbe berechtig ist den Grundbesitz zu belasten, allerdings ist er von den Beschränkungen des § 2112 ff. BGB nicht befreit. Die Höhe ist nicht angegeben, heißt das die Höhe der Grundbesitzbelastung ist unbegrenzt? 1974 wurde der Wert des Gebäudes mit 60TDM also 30T€ im Testament angegeben.

Der Vorerbe und der Nacherbe sind Brüder. Das Haus wurde von den Eltern vererbt. Ist es richtig, dass der Nacherbe Erbschaftsteuer für das Haus als Bruder (Freibetrag:20T€) zahlen muss, oder hat er den gleichen Freibetrag wie der Vorerbe (Freibetrag:400T€).

Ich kann es nicht schwören, denn ich bin kein Notar / Anwalt aber meines Wissens nach haben beide Brüde den gleichen Freibetrag bei der Erbschaftssteuer - Verwandschaft ersten Grades) aber sollte der Vorerbe pflegebedürftig werden und sein Geld aufgebraucht sein, wird der Erbe dran glauben müssen. Entweder er zahlt oder das Erbe ist weg. Man sollte sich da unbedingt vorher anwaltlich beraten lassen!!!

Hallo,

Ein Vorerber will zu Lebzeiten das Erbe an den Nacherben
abgeben (Es geht um ein Haus, Wert: ca.100T€). Allerdings hat
der Vorerber Parkinson. Er kann zwar noch alleine Leben und
Autofahren. Es ist aber absehbar, dass er irgendwann
hilfebedürftig wird und dann in Pflege kommt. Wenn auch in
vielleicht erst 6 Jahren. Dadurch entstehen natürlich immense
Kosten. Falls die Ersparnisse des Vorerben aufgebraucht sind,
kann er dann wieder auf sein schon abgegebenes Erbe zugreifen?
Wenn ja, in welcher Höhe?

Also was ich mit Sicherheit sagen kann ist, dass im Falle des Eintretens von Sozialhilfebedürftigkeit das Sozialamt eine Schenkung, die in den zurückliegenden 10 Jahren erfolgt ist, vom Beschenkten zurückfordern kann. Grundbesitzübertragungen fallen auch darunter.
Handelte es sich bei dem Testament um ein „Behindertentestament“?

Im Testament ist angegeben das der Vorerbe berechtig ist den
Grundbesitz zu belasten, allerdings ist er von den
Beschränkungen des § 2112 ff. BGB nicht befreit. Die Höhe ist
nicht angegeben, heißt das die Höhe der Grundbesitzbelastung
ist unbegrenzt? 1974 wurde der Wert des Gebäudes mit 60TDM
also 30T€ im Testament angegeben.

Wenn der Vorerbe bereits geerbt hat, kann er mit seinem Besitz doch machen was er möchte, also auch belasten. Oder hat der Nacherbe da ein gewisses Mitspracherecht zu Lebzeiten des Vorerben? Wenn dem so ist, weiß ich nicht wie es sich damit verhält, sorry.

Der Vorerbe und der Nacherbe sind Brüder. Das Haus wurde von
den Eltern vererbt. Ist es richtig, dass der Nacherbe
Erbschaftsteuer für das Haus als Bruder (Freibetrag:20T€)
zahlen muss, oder hat er den gleichen Freibetrag wie der
Vorerbe (Freibetrag:400T€).

Weiß ich leider auch nicht.

Guten Tag,

leider nicht mein Rechtsgebiet.

Herzlicher Gruß von Klaus

Sorry, aber dazu kann ich keine definitive Antwort geben

Schenkungen sind erst nach zehn Jahren unanfechtbar. Solange kann z.B. zur Begleichung von Pflegekosten darauf immer noch zugegriffen werden.

Ein Schutzrecht auf Vermögens(teil)erhalt für den Nacherben existiert für solche Fälle nicht - bei Bedarf geht eben alles drauf !

Es scheint logisch, den Steuersatz für Geschwister anzuwenden. Andernfalls hätten die Eltern anders disponieren müssen.

Hallo und guten Tag,

wegen Abwesenheit kann ich erst jetzt antworten, entschuldige.
In diesem Fall kann ich Dir leider nicht weiterhelfen, da ich mich in Erbschaftsangelegenheiten pp nicht auskenne.
Gruss Wilfried