Wäre für hilfreiche Hinweise zu nachfolgender Situation dankbar:
Erblasser bestimmte einen Vorerben als Vollerben und einen Nacherben. Im Testament steht:
„Vorerbe ist gem. §§ 2112 ff. BGB nicht befreit. Er darf daher das Vermögen nutzen, aber nicht in seinem Hauptbestand mindern. Vorerbe ist insoweit befreiter Vorerbe, als er anfallende Steuern inkl. Erbschaftssteuer aus der Vorerbenstellung zu zahlen hat. Zur Bezahlung solcher Forderungen ist der Vorerbe berechtigt, auch Grundbesitz aus dem Nachlaß zu veräußern. Ansonsten ist dem Vorerben nicht gestattet, Grundbesitz zu veräußern, zu verschenken od. sonstwie aus dem Nachlaßbestand zu entnehmen“.
FRAGEN:
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§§ 2112-2115 BGB regeln nur Beschränkungen zum Grundbesitz. Eine ausdrückliche Befreiung gem.
§ 2136 BGB fehlt. Darf der Vorerbe das auch zum Nachlaß gehörende Geldvermögen (Bargeld u. Wertpapiere) nach dem zitierten Text für sich frei verbrauchen, d. h. ohne Zustimmung des Nacherben? Falls nicht: Woraus ergibt sich das rechtlich zwingend?
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Ist ein Bank zur Information des Nacherben verpflichtet, wenn sie von der testamentarischen Nacherbschaft Kenntnis hat (bei Todesfall des Erblassers automatisch der Fall) und der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben rechtswidrig über Nachlaßvermögen verfügen will?
Wäre für hilfreiche Hinweise zu nachfolgender Situation
dankbar:
Erblasser bestimmte einen Vorerben als Vollerben und einen
Nacherben. Im Testament steht:
„Vorerbe ist gem. §§ 2112 ff. BGB nicht befreit. Er darf daher
das Vermögen nutzen, aber nicht in seinem Hauptbestand
mindern. Vorerbe ist insoweit befreiter Vorerbe, als er
anfallende Steuern inkl. Erbschaftssteuer aus der
Vorerbenstellung zu zahlen hat. Zur Bezahlung solcher
Forderungen ist der Vorerbe berechtigt, auch Grundbesitz aus
dem Nachlaß zu veräußern. Ansonsten ist dem Vorerben nicht
gestattet, Grundbesitz zu veräußern, zu verschenken od.
sonstwie aus dem Nachlaßbestand zu entnehmen“.
FRAGEN:
- §§ 2112-2115 BGB regeln nur Beschränkungen zum Grundbesitz.
Eine ausdrückliche Befreiung gem.
§ 2136 BGB fehlt. Darf der Vorerbe das auch zum Nachlaß
gehörende Geldvermögen (Bargeld u. Wertpapiere) nach dem
zitierten Text für sich frei verbrauchen, d. h. ohne
Zustimmung des Nacherben?
die §§ 2112ff. bgb beschränken das dingliche verfügungsrecht des vorerben bzgl. vor allem grundstücke. davon hat der erblasser hier teilweise eine ausnahme iSd § 2136 bgb gemacht (begleichung von steuern).
ansonsten scheint der erblasser gewollt zu haben, die verfügungsbeschränkung aufrechtzuerhalten.
bzgl. anderer gegenstände (wertpapiere/geld) bleibt es grds. bei der verfügungsfreiheit des vorerben, d.h. er kann damit machen, was er möchte (ausnahme wiederum schenkungen).
der erblasser kann allerdings mittels auflage regeln, dass über geld/wertpapiere nicht oder nur in bestimmtem umfang verfügt werden kann. allerdings hat dies keine dingliche wirkung wie die §§ 2112ff. bgb, so dass die verfügung des vorerben grds. wirksam sein wird.
es erscheint schwierig, aus der obigen passage den willen des erblassers in richtung auflage auszulegen, zumal die rede von §§ 2112ff. bgb ist, der geld, wertpapiere gerade nicht erfasst.
daher bliebe es beim grundsatz, dass der vorerbe über andere vermögensgegenstände verfügen darf.
- Ist ein Bank zur Information des Nacherben verpflichtet,
wenn sie von der testamentarischen Nacherbschaft Kenntnis hat
(bei Todesfall des Erblassers automatisch der Fall) und der
Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben rechtswidrig über
Nachlaßvermögen verfügen will?
was hat eine bank damit zu tun, wenn der vorerbe über vermögensgegenstände verfügt.
Danke für die Hinweise, die allerdings mehr zur Unklarheit beitragen.
§ 2136 BGB regelt, wovon ein Vorerbe befreit werden KANN. Vorerbe ist gem. § 2112 BGB n i c h t befreit. Im Testament-Beispiel steht nur Befreiung für Steuerzahlungen, weitere Befreiungen sind explizit NICHT
genannt.
Wieso soll dem Vorerben freie Verfügung (Verbrauch) für den übrigen Nachlaß zustehen, also über alle im Testament NICHT explizit genannten Vermögenwerte gem. § 2136 BGB?
Ist der Vorerbe nicht vielmehr automatisch NICHT befreit, wenn im Testament sonst nichts geregelt ist?
Vorerbe ist gem. § 2112 BGB n i c h t befreit.
§ 2112 bgb sagt, dass der vorerbe grds. über den nachlass frei verfügen kann.
nur bzgl. der beständigen güter wie grundstück, schiffe etc. kann er grds. nicht frei verfügen, es sei denn er wird durch den erblasser „ermächtigt“.
wertpapiere sind nicht besonders durch die §§ 2113ff. bgb geschützt, denn sie sind keine grundstücke, schiffe oder schiffsbauwerke. also kann der vorerbe darüber (grundsätzlich) frei verfügen, siehe § 2112 bgb.
Im
Testament-Beispiel steht nur Befreiung für Steuerzahlungen,
weitere Befreiungen sind explizit NICHT
genannt.
das meint aber offensichtlich den fall, dass der vorerbe über grundstücke (entgegen des grundsatzes von § 2113 bgb) verfügen darf, um steuerschulden zu begleich. also liegt hinsichtlich von grundstücken im rahmen von steuerzahlungen eine ausnahme nach §§ 2113, 2136 bgb vor.
Wieso soll dem Vorerben freie Verfügung (Verbrauch) für den
übrigen Nachlaß zustehen, also über alle im Testament NICHT
explizit genannten Vermögenwerte gem. § 2136 BGB?
weil dies der gesetzliche grundsatz ist. der vorerbe ist - wie der name sagt - erbe. nur hinsichtlich der verfügungsbefugnisse von gegenständen nach § 2113 bgb unterliegt er beschränkungen. das ist der unterschied zum „normalen erben“. wenn der erblasser etwas anderes wollte, muss es im testament ausdruck finden. und das ist in der passage nicht der fall gewesen.
Ist der Vorerbe nicht vielmehr automatisch NICHT befreit,
wenn im Testament sonst nichts geregelt ist?
nein, genau das gegenteil ist der fall, s.o.
Danke für die erneuten Hinweise.
Trotzdem bestehen noch immer Zweifel, warum Sie nach dem Wortlaut des Fallbeispiels so sicher davon ausgehen, daß der Vorerbe das zum Nachlaß gehörige Geldvermögen NICHT frei für sich verbrauchen darf.
Überlegung: Nach dem Testamentstext besteht für den Vorerben ausdrücklich KEINE Befreiung gem.
§ 2112-2115 BGB (Grundbesitz), andererseits gem. § 2136 BGB Befreiung für Steuerzahlungen aus dem Nachlaß. Daraus ließe sich ableiten, daß dem Vorerben (Vollerbe) bei ALLEN ÜBRIGEN Nachlaßwerten (inkl. Bargeld u. Wertpapiere) gerade KEINE weiteren Beschränkungen auferlegt wurden, der Vorerbe den Nachlaß also ohne Zustimmung des Nacherben frei verbrauchen kann.
Kann die (unglücklich formulierte) Testamentsregelung gegensätzlich interpretiert werden
(2 Juristen = 3 Meinungen)?
Trotzdem bestehen noch immer Zweifel, warum Sie nach dem
Wortlaut des Fallbeispiels so sicher davon ausgehen, daß der
Vorerbe das zum Nachlaß gehörige Geldvermögen NICHT frei für
sich verbrauchen darf.
genau das gegenteil habe ich (2 mal) geschrieben.
Überlegung: Nach dem Testamentstext besteht für den Vorerben
ausdrücklich KEINE Befreiung gem.
§ 2112-2115 BGB (Grundbesitz), andererseits gem. § 2136 BGB
Befreiung für Steuerzahlungen aus dem Nachlaß. Daraus ließe
sich ableiten, daß dem Vorerben (Vollerbe) bei ALLEN ÜBRIGEN
Nachlaßwerten (inkl. Bargeld u. Wertpapiere) gerade KEINE
weiteren Beschränkungen auferlegt wurden, der Vorerbe den
Nachlaß also ohne Zustimmung des Nacherben frei verbrauchen
kann.
auch wenn die überlegung juristisch fehlerhaft ist, ist das ergebnis richtig.
Kann die (unglücklich formulierte) Testamentsregelung
gegensätzlich interpretiert werden
(2 Juristen = 3 Meinungen)?
mittels auslegung ist der wille des erblassers zu ermitteln. je unpräziser dieser sich ausdrückt, umso mehr argumentationsspielraum bietet sich für widerstreitende interessen (z.b. von erben).
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