Vorerbschaft

Hallo, kann mir einer den folgenden Text in einer verständlichen Sprache übersetzen? " Die eingesetzte Erbin ist jedoch nur Vorerbin. Für unseren Nachlaß ordnen wir Nacherbschaft an. Nacherben sollen unsere Enkel sein, nämlich(Drei Namen) und zwar zu je einem Drittel. Die eingesetzten Erben sollen auch Ersatzerben sein. Die Nacherben sind nur für den Fall eingesetzt, daß die eingesetzte Vorerbin unsere Tochter, im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls keine eigenen Verfügungen von Todes wegen errichtet hat. Die Nacherben sind auf den Überrest eingesetzt, daß heißt, auf das jenige, was beim Eintritt der Nacherbfolge vom Nachlaß noch vorhanden ist. Unsere Vorerbin ist daher von allen gesetzlichen Beschränkungen soweit möglich befreit". Anmerkung: Habe den Text abgeschrieben, altes Deutsch. Frage kann die Vorerbin eine eigene Erbreihenfolge bestimmen?
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Oliver

Ja, das steht ja genau auch drin.
es ist nur für den Fall, sie macht das nicht oder schlägt das Erbe aus, bereits geregelt, wer dann erben soll- die 3 Enkel.

Und die Tochter als „befreite“ Vorerbin kann grundsätzlich über das Erbe frei verfügen, es auch verbrauchen. Nur der Rest würde ggf. an die Enkel fallen (wenn Tochter nicht etwas andere bestimmt).

Wenn die Enkel die leiblichen Kinder der Tochter sind, dann haben die ja einen Anspricht auf den Pflichtteil, sie können also von der Mutter nicht völlig enterbt werden.

MfG
duck313

Anspricht soll natürlich richtig lauten Anspruch

Lieber duck313,
vielen Dank für deine schnelle Antwort. Die Vorerbin hat einen Testamentvollstrecker vom Erblasser eingesetzt bekommen, und diesem traue ich nicht. Der möchte alles entscheiden, auch die Erbreihenfolge. Vielen lieben Dank nochmals.
Oliver

Ein Testamentsvollstrecker hat keinerlei Recht (selbst wenn es ihm in einem Testament ausdrücklich zugewiesen worden sein sollte) selbst die Erben zu bestimmen (§ 2065 Abs. 2 BGB).

Die hier gewählte Formulierung ist zudem eindeutig und einwandfrei. An sich gilt befreite Vor-/Nacherbschaft, d.h. nach dem Versterben der Tochter geht der verbliebene Erbrest auf die Enkel über, es sei denn, die Tochter selbst testiert abweichend. D.h. hier ist eigentlich nur für den Fall, dass die Tochter „vergessen sollte“ ein Testament zu machen, dergestalt vorgesorgt, dass dann kein Ehegatte der Tochter den Erbrest erhalten soll.

Inwieweit dies sinnig ist, sei in Frage gestellt. Denn entweder man mag den Schwiegersohn nicht/traut dem nicht über den Weg. Dann sollte man die Nacherbschaft genau so nutzen, wie sie gedacht ist, und das eigene Erbe über die Kinder an die Enkelkinder geben. Oder aber man überlässt die weitere Zuweisung der Nachlasses der Tochter. Dann kann man auf die Vor-/Nacherbschaft verzichten.

Oder geht es hier um entsprechend hohe Werte/Erbschaftsteuern? Dann kann es natürlich Sinn machen, den vermögenden Schwiegersohn im Falle des Vorversterbens der Tochter nicht unnötig noch reicher zu machen, damit dann im Erbfall nach ihm nicht unnötig Steuern bei den Enkeln anfallen.

Danke das war ausführlich. Genau für den Fall wurde dieses Testament testiert. Der Schwiegersohn sollte nicht erben. Der ist aber mittlerweile verstorben. Die Erbsumme ist erheblich.
Der Testamentvollstrecker möchte gerne die Erbreihenfolge einhalten, doch die Erbin möchte das so nicht haben. Da sie aber befreit ist, kann sie es also doch noch entscheiden wie sie das Erbe verteilt. Das war genau meine Frage, die nun beantwortet zu sein scheint.
Oliver

Sorry, aber jetzt wird es wirr. Der Testamentsvollstrecker kann ja viel wollen. Aber wenn die Erbin sich an den Küchentisch setzt, und ein eigenes Testament aufsetzt (oder dafür Anwalt/Notar in Anspruch nimmt), dann bekommt der Testamentsvollstrecker doch davon überhaupt nichts mit.

Dieses Testament sollte dann natürlich sicherheitshalber auf die entsprechende Klausel im Testament des ursprünglichen Erblassers referenzieren, wonach dessen Erbe aufgrund dieses Testaments gerade nicht mehr in die Vor-/Nacherbfolge fällt (das eigene Vermögen ja ohnehin nicht).

Kommt es dann zum Erbfall, wird das Testament eröffnet, und dann kann der Testamentsvollstrecker gerne versuchen, dieses anzugreifen. Allein, es wird ihm nicht gelingen, wenn das Ding jetzt nicht gerade sonstige Mängel hat. Die abweichende Testierung gegenüber der Vor-/Nacherbenregelung bzgl. des ererbten Vermögens wird er jedenfalls nicht erfolgreich angreifen können.

Da es hier um ein größeres Vermögen geht, und Streit vorprogrammiert zu sein scheint, sollte hier ganz dringend ein Fachmann in die Testamentsgestaltung einbezogen werden. Dazu eignet sich ein spezialisierter Anwaltskollege übrigens üblicherweise besser als ein Notar, da der Anwalt den Aufwand einer anständigen Gestaltungsberatung abrechnen kann, während der Notar diesbezüglich ggf. weniger Engagement zeigen wird, weil er nur die Erstellung und Beurkundung abrechnen darf.

Deinen Ratschlag einen Rechtsanwalt zu beauftragen, habe ich gleich umgesetzt. Nächste Woche werde ich einen Termin vereinbaren. Die Erbin wird dann klar formulieren was sie sich vorgestellt hatte. Der Testamentvollstrecker soll sich um die Erhaltung des Wohn und Geschäftshauses kümmern, solange die Erbin lebt. Was damit auch noch ein anderes Problembereich aufmacht. Dazu aber wohl in einem anderem Themengebiet.