Vorfälligkeitsentschädigung

Guten Tag,

mein Hauskredit vom 01.07.2001 läuft am 01.07.2011 aus. Habe im Mai diesen Jahres online eine Anschlußfinzierung getätigt - Laufzeit bis 2018.
Bis zu welchem Jahr wird mir die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet?

Vielen Dank
mfg
I. Wanner

Hallo,

für welchen Vertrag soll denn die VE gezahlt werden, spich: welcher Vertrag wurde/wird vorzeitig rückgeführt? Wenn es der alte Vertrag ist, dann bis 2011. Wenn es der neue Vertrag ist, dann bis 2018.

Ist der neue Vertrag ein Forwarddarlehen, welches das alte Darlehen in 2011 ablösen soll? Dann wird die VE natürlich für den neuen Vertrag fällig. Der alte Vertrag läuft ja vereinbarungsgemäß bis 2011.

Angenommen: Wenn es das Forwarddarlehen ist, hast Du es also in 2008 abgeschlosssen. Da waren die Konditionen wohl schlechter als heute. Aus wirtschaftlicher Sicht macht es keinen Sinn, wegen der gefallenen Zinssätze die Darlehensvereinbarung zu lösen. Das was Du im alten Vertrag mehr an Zinsen zahlst, zahlst Du im neuen Vertrag durch die VE.

Grüße
Georg Pütz

Danke für die schnelle Antwort. Habe aber vergessen zu sagen, daß ich das Haus verkaufen will und zwar bis spätestens 07/2011. Da könnte ich dann meine Schulden tilgen. Deshalb die Frage: was ist dann mit der Anschlußfinanzierung die ab 07/2011 greifen würde?

Danke nochmals im voraus und sorry
Grüsse
I. Wanner

Nabend,

die Anschlußfinanzierung ist ein Vertrag, für beide Seiten bindend. Es dürfte also ein sogenanntes Forwarddarlehen sein. Im Juli 2011 kann auf Grund des Verkaufes der Immobilie das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt werden (BGH-Urteile). Die VE berechnet sich auf Basis des dann aktuellen Zinsniveaus und der Restlaufzeit des Vertrages. Hoffentlich steigen die Zinsen bis dahin ordentlich, dann hat die Bank keinen Schaden und es wird keine VE geben. Sollte das Zinsniveau aber so bleiben wie derzeit, dann wird es eine teure Ablösung.

Grüße Georg Pütz

Guten Abend,

wenn Ihre Anschlussfinanzierung ab 01.07.2011 beginnt fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung (VE) für das Verlängerungsangebot an.

Sollte der Vertrag schon vorher beginnen, z.B. am 01.01.2010, berechnet sich die für das Verlängerungsangebot eingerechnete VE bis zum Ende des ursprünglichen Vertrages zum 01.07.2011.

Sollten Sie nun vorzeitig zurückzahlen wollen berechnet sich die VE bis zum Laufzeitende 2018. Die aus dem BGB bekannten 10,5 Jahre als maximale Berechnungsgrundlage sind mir nur bekannt für einen Vertrag, nicht für zwei Verträge hintereinander. So würde sich m.E. eine VE bis zum ersten Vertragsende berechnen und eine weitere für den Folgevertrag.

Falls ich die Frage nicht richtig verstanden haben sollte bitte Info.

Viele Grüße,
A. Dienstuhl