Hallo an alle.
Habe mal eine Frage !
Ich habe eine Zinsfestschreibung von 15 Jahren.
Nun möchte ich nach 8 Jahren den Vertrag vorzeitig kündigen.
Nun meine Frage:
Ist die Vorfälligkeit, die die Bank berechnen darf
7 Jahre (Restlaufzeit) oder nur 2 Jahre wegen dem gesetzlichem Kündigungsrecht?
Hallo,
Ich habe eine Zinsfestschreibung von 15 Jahren.
Nun möchte ich nach 8 Jahren den Vertrag vorzeitig kündigen.
Ist die Vorfälligkeit, die die Bank berechnen darf
7 Jahre (Restlaufzeit) oder nur 2 Jahre wegen dem gesetzlichem
Kündigungsrecht?
M.E. kann die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung nur für 2 Jahre berechnen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist nach 490 Abs. 2 BGB nur für den Fall der außerordentlichen Kündigung zu zahlen. Dies träfe im vorliegenden Fall zu. Außerordentlich wäre die Kündigung allerdings nur mit Wirkung für das 9. und 10. Jahr, denn nach 10 Jahren ist eine ordentliche Kündigung möglich (3 489 BGB).
Gruß
Zemionow
Nun möchte ich nach 8 Jahren den Vertrag vorzeitig kündigen.
Das wirst Du nicht können, wenn die Bank nicht zustimmt. Die erste Kündigungsmöglichkeit ist 10 Jahre nach Vertragsabschluß mit einer Frist von 6 Monaten.
Ist die Vorfälligkeit, die die Bank berechnen darf
7 Jahre (Restlaufzeit) oder nur 2 Jahre wegen dem gesetzlichem
Kündigungsrecht?
Diese Frage hat sich damit erledigt.
Hallo,
Nun möchte ich nach 8 Jahren den Vertrag vorzeitig kündigen.
Die erste Kündigungsmöglichkeit ist 10 Jahre nach Vertragsabschluß
mit einer Frist von 6 Monaten.
Bei berechtigtem Interesse des Darlehensnehmers ist ggf. auch vorher schon eine außerordentliche Kündigung möglich (§ 490 Abs. 2 BGB).
Der Fragesteller hat nichts zu dem Grund der vorzeitigen Darlehensrückzahlung gesagt, so dass diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Gruß
Zemionow
Hallo,
Bei berechtigtem Interesse des Darlehensnehmers ist ggf. auch
vorher schon eine außerordentliche Kündigung möglich (§ 490
Abs. 2 BGB).
das berechtigte Interesse liegt aber nicht vor, wenn der Kreditnehmer einfach mal so kündigen möchte. Dafür braucht es einen guten Grund. Ein guter Grund ist in Abs. 2 genannt, nämlich wenn die Hütte verkauft werden soll.
Gruß
Christian
Bei berechtigtem Interesse des Darlehensnehmers ist ggf. auch
vorher schon eine außerordentliche Kündigung möglich (§ 490 Abs. 2 BGB).
Dazu gibt es ein BGH Urteil. Fazit: Beim verkauf ist eine vorzeitige Rückzahlung gegen Entschädigung möglich. Ohne Verkauf nur mit Zustimmung der Bank.
Der Fragesteller hat nichts zu dem Grund der vorzeitigen
Darlehensrückzahlung gesagt, so dass diese Möglichkeit nicht
ausgeschlossen werden kann.
Vom verkauf, dem einzigen Grund für eine zustimmungslose Rückzahlung abe auch nichts.