Hallo Experten,
mal folgenden Fall angenommen :
Kurt erbt eine Immobilie die mit einer Grundschuld belastet ist.
Vertrag der Hypothek läuft noch 2 Jahre. Kurt möchte die Hypothek ablösen. Hört aber von der sympathischen Bank Worte wie ‚Vorfälligkeitszinsen‘
Meine Frage :
Lassen sich im Erbfall Vorfälligkeitszinsen umgehen. Gibt es eine allgemein angewandte Vorgehensweise bei den Banken.
Danke
Andreas
Hallo,
meine Frau ist im Kreditbereich, ich habe sie mal gefragt.
Vorfälligkeitsentschädigung kann die Bank immer verlangen, wenn der Kredit kundenseitig aufgelöst werden soll. Das ist ja schon deshalb relevant, da die Bank sich ja refinanziert hat und das ganze Geld jetzt garnicht wiederhaben möchte, weil sie es jetzt schlechter anlegen kann - vom entgangenen Gewinn mal ganz abgesehen.
Abgesehen davon ist die Bank, auch wenn der Kunde Vorfälligkeitsentschädigung zahlen will, garnicht verpflichtet, den Kunden aus den Vertrag herauszulassen - es ist schliesslich ein Vertrag und der kann nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden. Es gibt da lediglich eine Ausnahme: Wenn das Objekt verkauft werden soll, besteht zumindestens der Anspruch auf die Auflösung des Vertrages, allerdings auch hier mit Vorfälligkeitsentschädigung.
Gruss Hans-Jürgen
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Hallo,
kann ich nur zustimmen. Und es gibt ein BGH Urteil nach dem die Vorfälligekit berechnet wird. Gff. mal nachfragen ,ob auch nach dieser Formel vorgegangen wird.
Gruss
Rainer
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
Vorfälligkeitsentschädigung kann die Bank immer verlangen,
wenn der Kredit kundenseitig aufgelöst werden soll.
naja, sie kann zumindest in dem Fall anfangen zu rechnen. Ob dann am Ende tatsächlich eine Vorfälligkeitsentschädigung rauskommt, ist eine andere Frage.
Gruß
Christian
Hallo,
vielen Dank für die ganzen Antworten.
Leider nicht das was ich hören wollte.
Da muss wohl auf ein Entgegenkommen der Bank gehofft werden.
Gruss
Andreas
Hallo,
Leider nicht das was ich hören wollte.
Da muss wohl auf ein Entgegenkommen der Bank gehofft werden.
wenn das nicht eintritt, gibts noch ein paar Möglichkeiten.
- Einschaltung des Ombudsmannes der entsprechenden Institutsgruppe (dazu gibt es einen FAQ-Eintrag)
- volle Ausnutzung der Sondertilgungsmöglichkeiten; da dies den Ertrag des Institutes mindert (Tilgungsanteil steigt, Zinsanteil sinkt und nur Zinsen sind Ertrag), ist man dann vielleicht in einem Jahr bereit zur vorzeitigen Ablösung
- höher tilgen als die Sondertilgungsmöglichkeiten eigentlich zulassen; das Geld ist mit Sicherheit nicht „weg“, sondern verursacht im Zweifel erheblichen Verwaltungsaufwand; am besten mit kleinen Beträgen anfangen und mal schauen, was passiert. Vielleicht kann man die Bande damit auch mürbe machen
Gruß
Christian