Vorfahrt für kreuzende Fahrgäste an Bushaltestelle

Heute bin ich mal wieder einem Linienbus mit Warnblinklicht begegnet. Großes Kino mitten im Sozialbau-Gebiet: eine junge Mutter mit Kind (geschätzt Kindergartenalter) steigt aus und kreuzt ohne auf den Verkehr zu achten die Strasse.

§ 20 IV StVO sagt: An Omnibussen des Linienverkehrs und gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgästen dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.

Darf ich Satz 3 und 4 derart deuten, dass die junge Mutter und andere ehemalige Fahrgäste an der Haltestelle mit Vorfahrt eine Strasse kreuzen dürfen? Selbstverständlich unter Wahrung ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht :wink:

Darf ich Satz 3 und 4 derart deuten, dass die junge Mutter und
andere ehemalige Fahrgäste an der Haltestelle mit Vorfahrt
eine Strasse kreuzen dürfen? Selbstverständlich unter Wahrung
ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht :wink:

vorfahrt regelt sich nur gegenüber fahrzeugen nicht aber gegenüber fussgänger!!
ansonsten siehst du das richtg , fussgänger haben vorrang
hauptmann