Vorfahrt in unübersichtlicher Ausfahrt

Hallo

Das folgende Bild erklärt meine Frage:

http://www.abload.de/image.php?img=unfalludi7rhz4.png

Das Auto will in dieser Kurve in die Strasse reinfahren. Wo die rote Linie links und rechts im Bild ist, ist die Sicht vom Autofahrer aus zu ende. Wenn also alles frei ist, fährt das Auto heraus.

Wenn jetzt ein Töfffahrer daherkommt, müsste er doch in der Hälfte der überblickbaren Strecke anhalten können. Wenn er das Auto abgeschossen hätte, eben weil er nicht mehr bremsen konnte, trägt voll und ganz er die Schuld. Oder nicht?

Gruss Gordon

Oder nicht?

Hi,

oder nicht ist richtig.

Du bist Schweizer nehme ich an?
Hier die deutsche Version, in der Schweiz wird es nicht anders sein.

Der mit dem Töff muss innerhalb der überschaubaren anhalten können.

Und der wo aus der Ausfahrt raus kommt, darf nur rausfahren wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Im Zweifel muss er sich einweisen lassen.

Selbst wenn der mit dem Töff schneller gewesen sein sollte, könnte ihm allenfalls eine Mitschuld gegeben werden. Die Hauptschuld hat der Autofahrer.

Q-Gruß

Du bist sicher das der Töff nicht innerhalb der Hälfte der überblickbaren Strecke anhalten müsste?

Wenn das auf einer Bergstrasse passiert und der Autofahrer allein unterwegs gewesen wäre, wie müsste er das mit dem Einweisen managen? Vorbeifahrende Autofahrer anhalten?

Gruss Gordon

Du bist sicher das der Töff nicht innerhalb der Hälfte der
überblickbaren Strecke anhalten müsste?

Hi,

wenn sich ein Hindernis auf seiner Fahrbahn befindet, muss er vor dem Hindernis halten können. Da reicht innerhalb der übersehbaren Strecke.

Anders sieht es aus wenn er auf der engen Fahrbahn mit Gegenverkehr rechnen muss, dann ist es die halbe übersehbare Strecke.

Wenn das auf einer Bergstrasse passiert und der Autofahrer
allein unterwegs gewesen wäre, wie müsste er das mit dem
Einweisen managen? Vorbeifahrende Autofahrer anhalten?

Meine, auch für mich unbefriedigende Antwort, es ist dem Gesetzgeber völlig egal wie der Autofahrer das Problem löst. Und in der Tat, er hätte jemanden such müssen der einweist.

Hier wäre nach rechts abbiegen, wenn ich die Kurve anschaue, möglicherweise eine Alternative gewesen.

Q-Gruß

Vielen Dank für die Antwort. Ich hatte mir ja schon gehofft dass der Töff Hauptschuld gehabt hätte, damit der Autofahrer das ganze ein wenig besser vergessen könnte. Trotzdem vielen Dank.

Hallo!

Jetzt mal aus dem Bauch heraus gedacht:

Gibts hier eine eigene Vorschrift, die in solchen Fällen einen Einweiser vorsieht? Ist das nicht eine ganz normale Kreuzungssituation mit Vorrang und Wartepflicht (Fließverkehrsregel) oder habe ich den Sachverhalt falsch verstanden?

Die Sicht des Wartepflichtigen entspricht der Sicht des Bevorrangten. Der Wartepflichtige darf nach dem Vertrauensgrundsatz darauf vertrauen, dass der Bevorrangte auf Sicht fährt. Fährt daher der Wartepflichtige heraus und sieht innerhalb der Sichtstrecke niemanden, dann darf er auch herausfahren und es kann - gesetzeskonformes Verhalten unterstellt - dann auch nicht zum Unfall kommen. Passiert trotzdem etwas, dann liegt das also nicht an einer Vorrangverletzung, sondern an überhöhter Geschwindigkeit des Bevorrangten, daher Alleinschuld des Bevorrangten.

Gruß
Tom

Gibts hier eine eigene Vorschrift, die in solchen Fällen einen
Einweiser vorsieht?

Hi,

ja

§ 10 StVO
Einfahren und Anfahren

Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
http://dejure.org/gesetze/StVO/10.html

Ist das nicht eine ganz normale
Kreuzungssituation mit Vorrang und Wartepflicht
(Fließverkehrsregel) oder habe ich den Sachverhalt falsch
verstanden?

Aus einem Parkplatz oder Einfahrt herausfahren ist immer eine besondere Situation, weil es schon ganz andere bauliche Gegebenheiten sind.

Die Sicht des Wartepflichtigen entspricht der Sicht des
Bevorrangten. Der Wartepflichtige darf nach dem
Vertrauensgrundsatz darauf vertrauen, dass der Bevorrangte auf
Sicht fährt. Fährt daher der Wartepflichtige heraus und sieht
innerhalb der Sichtstrecke niemanden, dann darf er auch
herausfahren und es kann - gesetzeskonformes Verhalten
unterstellt - dann auch nicht zum Unfall kommen. Passiert
trotzdem etwas, dann liegt das also nicht an einer
Vorrangverletzung, sondern an überhöhter Geschwindigkeit des
Bevorrangten, daher Alleinschuld des Bevorrangten.

Nein, der auf der Fahrbahn darf darauf vertrauen das ihm keiner in den Weg fährt. Bei 50km/h wäre der Anhalteweg etwa 30m, er müsste also 30m überschauen können, was nicht sonderlich viel ist. Und wenn sich ein Fahrzeug bis auf 30m genähert hat, fahre ich nicht aus einem Parkplatz. Wenn ich aus einem Parkplatz fahre, dann muss die überschaubare Strecke solange sein, das ich, bevor das bevorrechtigte Fahrzeug sich auf einen Sicherheitsabstand genähert hat, die Fahrbahn geräumt ist.

Wer bewusst so raus fährt das er andere gefährdet, kann ganz schnell ganz große Probleme bekommen. Und wer 30m vor einem Fahrzeug, welches sich mit 50km/h nähert raus zieht, gefährdet mit Absicht. Und 30m Anhalteweg würde ich schon als Gefahrenbremsung bezeichnen.

Es darf nicht vergessen werden, es macht einen wesentlichen Unterschied aus, ob auf der Fahrbahn sich ein Hindernis befindet, oder ob ein Hindernis erst auf die Fahrbahn fährt. Die Gefahr wird später realisiert.

Q-Gruß

Hallo!

Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen
242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325.1 und 325.2)

Überzeugt mich noch nicht, wir haben hier weder ein Grundstück noch einen Fußgängerbereich noch einen verkehrsberuhigten Bereich…

Im Übrigen:

Nein, der auf der Fahrbahn darf darauf vertrauen das ihm
keiner in den Weg fährt.

Finde ich nicht, denn der darf nur darauf vertrauen, dass ihm niemand innerhalb seiner Sichtweite in den Weg fährt. Er darf nicht darauf vertrauen, dass außerhalb seiner Sichtweite kein Hindernis ist, letzteres ist aber, soweit ich den Sachverhalt verstanden habe, der Fall.

Gruß
Tom

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Überzeugt mich noch nicht, wir haben hier weder ein Grundstück
noch einen Fußgängerbereich noch einen verkehrsberuhigten
Bereich…

Hi,

du sollst auch nicht die Hälfte weglassen

auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will
Jetzt kannst Du definieren, gilt der Parkplatz als andere Straßenteile, oder ist die Ausfahrt mit einem Bordstein versehen.

Finde ich nicht, denn der darf nur darauf vertrauen, dass ihm
niemand innerhalb seiner Sichtweite in den Weg fährt. Er darf
nicht darauf vertrauen, dass außerhalb seiner Sichtweite kein
Hindernis ist, letzteres ist aber, soweit ich den Sachverhalt
verstanden habe, der Fall.

Der wo die Vorfahrt hat, muss im seine Geschwindigkeit so anpassen das er vor einem Hindernis anhalten kann. Aber der wo aus einer Einfahrt kommt, muss sich so verhalten das er, ich zitiere,

hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist

Wenn sich jemand so verhält das er in kauf nimmt, dass andere eine Gefahrenbremsung machen müssen, verhält er sich grob verkehrswidrig.

Wenn Du mit 50km/h fährst, und 30m vor dir fährt jemand auf deine Fahrbahn, hast Du Null Chance zum anhalten. Steht 30m vor dir ein Fahrzeug auf der Fahrbahn kannst Du anhalten.

Selbst wenn jemand die Regel "innerhalb Sichtweite " nicht einhält, ist der Verstoß im Verhältnis zum anderen Verstoß, gering. Kein Freibrief blind auf die Straße rauszuziehen.

Q-Gruß