Vorfahrtsregelung bei Abgrenzung von Bordkanten

es sind allen klar, wer die Vorfahrt hat, wenn es sich um einen Feldweg oder einen Grundstück handelt.
Abgesenkte Bordsteinkanten markieren dieses.

Aber wie sieht es bei einer Kreuzung aus, wenn es sich um eine Art durchgezogene „Regenrinnen“ handelt.
Meißt aus kopfsteinpflaster oder ähnlichen Steinen, sehr schmal)

(vergleiche Iglingerstrasse in 86899 Landsberg)

Es geht hier nicht um die Rechtsprechung, sondern um die STVO!

Ich habe zwar schon einiges dort gelesen, aber so richtig Eindeutiges nicht gefunden.

mfg
Volker

Hallo Volker,

nach Sichtung der (übersichtlichen) Regelungen der StVO und der etwas ausführlicheren Erläuterungen der VV StVO würde ich ohne Bild von der Örtlichkeit, über die Du sprichst sagen, dass es sich wahrscheinlich um eine gleichberechtigte Kreuzung handelt. Ich gehe mal davon aus, dass Du die Frage hier nicht gestellt hättest, wenn die Beschilderung vor Ort etwas anderes gebieten würde. Die Straßenentwässerung ist jedenfalls kein Indikator für eine nachrangige Straße. Es gibt sehr wohl gleichberechtigte Kreuzungen, bei denen die Regenwasserrinnen parallel zu zwei Kreuzungsarmen durchgezogen sind. I.d.R. ist das dann, bezogen auf die Entwässerung, eine technische Notwendigkeit, allerdings ist es aus verkehrstechnischer Sicht unglücklich, weil es zu den von Dir geschilderten Missverständnissen führen kann. In solchen Fällen wäre es Aufgabe der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, die Vorfahrt hier eindeutig durch Fahrbahnmarkierungen und Beschilderung zu regeln.
Ich hoffe, Dir geholfen zu haben. Falls Du eine eindeutigere Antwort brauchst, poste doch bitte ein Bild von der betreffenden Örtlichkeit.

Freundliche Grüße. Anja Riemann