Hallo,
ich habe, wie wohl viele andere, in der Fahrschule gelernt, dass das Vorfahrtzeichen (Zeichen 306) alle Geschwindigkeits- und Überholverbote aufhebt, wenn diese dahinter nicht wiederholt werden.
Wenn ich also z.B. außerorts fahre, wo das Tempo auf 70 begrenzt ist und am nächsten Vorfahrtschild vorbeifahre, darf ich wieder 100 fahren.
Genauso müßte das gelten, wenn ich von einer Nebenstraße auf eine Vorfahrtstraße einbiege. Außerorts steht das Zeichen hinter der Einmündung, also gilt 100 und kein Überholverbot.
Jetzt aber die Frage: wo genau ist das in der StVO definiert?
Weder zum Zeichen 306 noch zum Zeichen 274 oder 276 finde ich da etwas Entsprechendes.
Klar dürfte sein: mündet eine untergeordnete Straße auf eine Vorfahrtstraße ein, enden alle Verbote, die in der untergeordneten Straße galten.
Da der Fahrer dann kein Vorschriftzeichen sehen kann, muss zumindest für den Ortsunkundigen gelten, dass es keine speziellen Tempolimits oder Überholverbote gibt.
Auf der Strecke würde also eine zweifelhafte Situation herrschen.
Vielleicht weis jemand, wo da etwas in der StVO geregelt ist oder ob es ein eindeutiges Urteil gibt.
Viele Grüße
Holygrail