Vorführgerät = Gebrauchtgerät?

Hallo allesamt,

ein IT Händler spezifiziert in seinen AGBs, dass für alle Geräte die gesetzlichen Bestimmungen bzgl. der Gewährleistung gelten (24 Monate). Als Ausnahme werden explizit Gebrauchtgeräte genannt (mit Kennzeichnung in der Artikelbeschreibung). Dafür räumt er 12 Monate ein.

Ein fragliches Gerät ist als „Vorführgerät“ klassifiziert mit dem Hinweis „Gewährleistung = Vorortservice bis zum 30.06.10“. Das Gerät ist nicht explizit als „gebraucht“ markiert, aufgrund des Alters der Systemklasse kann man das aber schliessen.

Muss unter diesen Umständen der Endverbraucher/Endkunde davon ausgehen, dass ein als „Vorführgerät“ klassifiziertes Gerät unter den Punkt „Gebrauchtgerät“ fällt und somit ohnehin nur 12 Monate Gewährleistung gewährt werden.

Muss der Kunde ggf. sogar davon ausgehen, dass mit Ende des Vorortservices ebenfalls die Gewährleistung enden soll.

Oder kann der Kunde davon ausgehen, dass der Händler sich nicht „raustricksen“ kann und in jedem Fall entweder die 12 oder die 24 Monate Gewährleistung gewähren muss ?

Gruss
norsemanna

Hallo Norsemanna,

ist doch eigentlich alles explizit gesagt. Bei Vorführgeräten ist das eigentlich auch nicht anders zu erwarten. Sonst könnte man sie eher wegschmeissen als verkaufen.

Gruß!

Horst

hi,

also, ohne ausgebildeter fachanwalt für derlei fragen zu sein, ist es sehr wohl erheblich, ob es sich um ein „vorführgerät“ oder um ein gebrauchtes gerät handelt.
vorführgeräte diesen dem zweck den „anfütterns“, des vorführens, des zur-schau-stellens. daher können vorführgeräte kleine mängel aufweisen (z.b. kleine kratzer, gebrauchsspuren, auch fehlende o-verpackung). das vorführgerät wird hinsichtlich der garantie aber behandelt wie ein neues gerät, da es ja noch nicht „gebraucht“ wurde.
ein gebrauchtes gerät wurde eben - wie´s der name sagt - bereits gebraucht, war also „im einsatz“ und in der verwendung. üblicherweise von einem kunden (=besitzer/eigentümer) über einen längeren zeitraum als nur ein paar sekunden (an- und ausschalten, blinkende led´s angucken, lautstärke regeln) zu seinem zweck verwendet. hier gilt nicht mehr die volle gewährleistung.
fazit, aus meiner sicht: vorführgerät sollte die gleiche garantie und gewährleistung haben wie ein neues, ansonsten wäre die (mögliche) preisdifferenz zwischen gebraucht- und vorführgerät nicht zu rechtfertigen.

saludos, borito

Hallo,

vorführgeräte diesen dem zweck den „anfütterns“, des
vorführens, des zur-schau-stellens. daher können vorführgeräte
kleine mängel aufweisen (z.b. kleine kratzer, gebrauchsspuren,
auch fehlende o-verpackung). das vorführgerät wird
hinsichtlich der garantie aber behandelt wie ein neues gerät,
da es ja noch nicht „gebraucht“ wurde.

was hinsichtlich der Garantie geregelt ist, bestimmen ausschließlich die Garantiebedingungen. In den meisten Fällen gelten Vorführgeräte nach den Bedingungen als nicht neu. Ist ja auch logisch. Wenn in einem Elektronikmarkt z.B. ein Fernseher mehrere Wochen als Vorführgerät läuft, handelt es sich de facto nicht mehr um ein neues Gerät.

ein gebrauchtes gerät wurde eben - wie´s der name sagt -
bereits gebraucht, war also „im einsatz“ und in der
verwendung. üblicherweise von einem kunden
(=besitzer/eigentümer) über einen längeren zeitraum als nur
ein paar sekunden (an- und ausschalten, blinkende led´s
angucken, lautstärke regeln) zu seinem zweck verwendet. hier
gilt nicht mehr die volle gewährleistung.

Sie gilt grundsätzlich. Egal ob Vorführ-, Neu- oder Gebrauchtgerät. Sie kann eingeschränkt werden.

fazit, aus meiner sicht: vorführgerät sollte die gleiche
garantie und gewährleistung haben wie ein neues, ansonsten
wäre die (mögliche) preisdifferenz zwischen gebraucht- und
vorführgerät nicht zu rechtfertigen.

Aus Deiner Sicht wäre es also auch völlig okay, wenn man Dir statt eines Neugerätes ein Vorführgerät liefert, was schon von etlichen Kunden begrabbelt und befingert wurde und schon stundenlang lief? Wohl kaum. Unter neu versteht man in der Regel:

Unbenutztes und ungeöffnetes Produkt in entsprechendem Zustand (fabrikneu), kein Ausstellungs- oder Vorführobjekt, alle eventuell vorhandenen Siegel des Herstellers intakt. Vollständige Originalverpackung sowie original Lieferumfang. Originalverpackung kann geringe Lagerspuren aufweisen. Die Erstgarantie des Herstellers, soweit zutreffend, ist noch gültig.

Das ergibt sich auch aus § 434 BGB: Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie […] eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

All das dürfte auf ein Vorführgerät nicht zutreffen, womit es kaum als Neugerät einzustufen ist.

Gruß

S.J.

Hi Horst,

ist doch eigentlich alles explizit gesagt. Bei Vorführgeräten
ist das eigentlich auch nicht anders zu erwarten. Sonst könnte
man sie eher wegschmeissen als verkaufen.

es stimmt wohl, dass der Händler etwas „spezifiziert“ hat. Die Frage war ja aber die, ob das rechtens ist und wieviel Gewährleistung der Endkunde tatsächlich hat.

Gruss
norsemanna

hallo!

nein, es wäre mir mitnichten egal, ob ich ein neues oder ein vorführgerät bekomme. deshalb sind bei vorführgeräten i.a. ja auch rabattierungen drauf.

aber hier geht´s doch weniger um den unterschied zwischen neu und vorführ, als vielmehr um den zwischen vorführ und gebraucht. und da besteht nun mal ein unterschied, kann ich ja auch nix dafür.

ich jedenfalls würde als kunde nicht akzeptieren, wenn ich mit einem „vorführ“ genauso „schlecht“ gestellt würde wie mit einem „gebraucht“. so war´s gemeint.

saludos, borito

Hallo,

aber hier geht´s doch weniger um den unterschied zwischen neu
und vorführ,…

doch, genau darum geht’s. Weil genau dazwischen im Gesetz unterschieden wird. Nur bei gebrauchten Artikeln kann die Sachmangelhaftung eingeschränkt werden.

ich jedenfalls würde als kunde nicht akzeptieren, wenn ich mit
einem „vorführ“ genauso „schlecht“ gestellt würde wie mit
einem „gebraucht“.

Es zwingt Dich ja niemand, das Ding zu nehmen.
Gruß
loderunner (ianal)