Hallo,
vorführgeräte diesen dem zweck den „anfütterns“, des
vorführens, des zur-schau-stellens. daher können vorführgeräte
kleine mängel aufweisen (z.b. kleine kratzer, gebrauchsspuren,
auch fehlende o-verpackung). das vorführgerät wird
hinsichtlich der garantie aber behandelt wie ein neues gerät,
da es ja noch nicht „gebraucht“ wurde.
was hinsichtlich der Garantie geregelt ist, bestimmen ausschließlich die Garantiebedingungen. In den meisten Fällen gelten Vorführgeräte nach den Bedingungen als nicht neu. Ist ja auch logisch. Wenn in einem Elektronikmarkt z.B. ein Fernseher mehrere Wochen als Vorführgerät läuft, handelt es sich de facto nicht mehr um ein neues Gerät.
ein gebrauchtes gerät wurde eben - wie´s der name sagt -
bereits gebraucht, war also „im einsatz“ und in der
verwendung. üblicherweise von einem kunden
(=besitzer/eigentümer) über einen längeren zeitraum als nur
ein paar sekunden (an- und ausschalten, blinkende led´s
angucken, lautstärke regeln) zu seinem zweck verwendet. hier
gilt nicht mehr die volle gewährleistung.
Sie gilt grundsätzlich. Egal ob Vorführ-, Neu- oder Gebrauchtgerät. Sie kann eingeschränkt werden.
fazit, aus meiner sicht: vorführgerät sollte die gleiche
garantie und gewährleistung haben wie ein neues, ansonsten
wäre die (mögliche) preisdifferenz zwischen gebraucht- und
vorführgerät nicht zu rechtfertigen.
Aus Deiner Sicht wäre es also auch völlig okay, wenn man Dir statt eines Neugerätes ein Vorführgerät liefert, was schon von etlichen Kunden begrabbelt und befingert wurde und schon stundenlang lief? Wohl kaum. Unter neu versteht man in der Regel:
Unbenutztes und ungeöffnetes Produkt in entsprechendem Zustand (fabrikneu), kein Ausstellungs- oder Vorführobjekt, alle eventuell vorhandenen Siegel des Herstellers intakt. Vollständige Originalverpackung sowie original Lieferumfang. Originalverpackung kann geringe Lagerspuren aufweisen. Die Erstgarantie des Herstellers, soweit zutreffend, ist noch gültig.
Das ergibt sich auch aus § 434 BGB: Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie […] eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
All das dürfte auf ein Vorführgerät nicht zutreffen, womit es kaum als Neugerät einzustufen ist.
Gruß
S.J.