Angenommen, es wäre so:
Im Grundstücksvertrag stünde folgender Absatz:
„Die Beteiligten sind sich einig, dass eine individuelle Bebauung durch Einbindung REGIONAL ANSÄSSIGER Architekten, Ingenieure und Handwerksunternehmen erfolgt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass das Wohngebiet nicht gemäß vorgefertigten Standardplanungen gewerblicher Anbieter bebaut wird. Auch soll hierdurch erreicht werden, dass die regionale klein- und mittelständische Bauwirtschaft gefördert wird.“
Ins Grundbuch wurde nichts entsprechendes eingetragen.
Bebaut werden soll jetzt mit lokalem Architekten. Der Hausbauer ist 230 km entfernt und baut Häuser von München bis Frankfurt, also nicht in ganz Deutschland. Lokale Handwerkern sind zumindest für Außenanlagen sowie für Wand- und Bodenbeläge eingeplant. Ein Bauaufsicht soll auch ein lokaler Bauingenieur vom Bauherrenschutzbund übernehmen.
Welche der Aussagen stimmen?
1a) Der Paragraph ist unwirksam. Nachdem der Käufer im Grundbuch eingetragen ist, ist wurst, was im Kaufvertrag stand.
1b) Der Paragraph gilt, im Zweifelsfall könnte der Verkäufer ein Recht geltend machen, das Grundstück zurückzukaufen.
2a) Die Bedingungen sind erfüllt, weil ja Teile der Arbeiten von lokalen Gewerken ausgeführt werden.
2b) Die Bedingung ist nicht erfüllt, weil der Großteil der Arbeiten von einer Firma übernommen werden, die mit 230 km Entfernung unter den Begriff „Regional ansässig“ fällt.
Vielen Dank für die Antworten!
