Hallo makkus,
es nehmen offenbar viele Hausverwaltungen eine
Mietvertragsgebühr für das Ausstellen oder „Vermitteln“ eines
Mietvertrages. Jetzt ist ja grade in Großstädten die
Wohnungsnot groß und man kommt als Wohnungssuchender nicht
immer um diese Anbieter herum.
Wie könnte man als „zukünftiger Mieter“ praktisch vorgehen,
wenn man eine Wohnung bei einer solchen Hausverwaltung mieten
muss/möchte?
Sollte man das Thema vor Vertragsabschluss ansprechen? Dann
wird man wohmöglich die Wonung nicht bekommen. Oder sollte man
erst einmal zahlen und nachher versuchen das Geld
zurückzubekommen? Wenn man tatschlich bei
Vertragsunterzeichnung zahlt, worauf kann man achten, so dass
man nachher gute Chancen hat das Geld wiederzubekommen?
Oder muss man sich letztendlich einfach dem Recht des
stärkeren beugen und die 100€ als Investition in den
Hausfrieden abschreiben?
In zwei aktuellen Gerichtsentscheidungen wurden Vermieter verurteilt, die von Mietern gezahlten Vertragsausfertigungsgebühren zu erstatten (LG Hamburg, 307 S 144/08, Urteil vom 5.3.2009; AG Hamburg-Altona, 318 a C 377/08, Urteil vom 18.3.2009). Die Gerichte begründeten dies damit, dass die im Zusammenhang mit der Vermietung stehenden Aufwendungen eines Vermieters klassische Verwaltungstätigkeiten seien, deren Abwälzung den Mieter unangemessen benachteilige.
Das Landgericht wies zudem darauf hin, dass die schriftliche Ausgestaltung der Verträge überwiegend im Interesse des Vermieters liege, der Klauseln hineinschreibe, die zu seinen Gunsten von der gesetzlichen Regelung abweichen.
Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 30.11.2004, XI ZR 200/03 = NJW 2005, 1275 ff. unter II. 2. a) aa)) bereits, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können.
Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Anderenfalls können die Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem die Erfüllung gesetzlicher Pflichten in AGB zur individuellen Dienstleistung gegenüber dem Vertragspartner erklärt wird.
Diese Grundsätze kommen zudem in § 535 Abs. 1 S. 3 BGB zum Ausdruck.
Diese Regelung geht davon aus, dass der Vermieter die ihm entstehenden Kosten in den Mietzins einkalkuliert.
Soweit er für seine vertragliche Pflicht, dem Mieter während des Mietverhältnisses ständig den Gebrauch in vertragsgemäßem Zustand zu gewähren, Kosten aufwenden muss, hat er diese aus dem Mietzins zu bestreiten (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, MietR, 9. Aufl., § 535, Rz. 570).
Gruß
BHShuber