Vorgehen bei Forderung von Mietvertragsgebühr

Hallo zusammen,

es nehmen offenbar viele Hausverwaltungen eine Mietvertragsgebühr für das Ausstellen oder „Vermitteln“ eines Mietvertrages. Jetzt ist ja grade in Großstädten die Wohnungsnot groß und man kommt als Wohnungssuchender nicht immer um diese Anbieter herum.

Wie könnte man als „zukünftiger Mieter“ praktisch vorgehen, wenn man eine Wohnung bei einer solchen Hausverwaltung mieten muss/möchte?
Sollte man das Thema vor Vertragsabschluss ansprechen? Dann wird man wohmöglich die Wonung nicht bekommen. Oder sollte man erst einmal zahlen und nachher versuchen das Geld zurückzubekommen? Wenn man tatschlich bei Vertragsunterzeichnung zahlt, worauf kann man achten, so dass man nachher gute Chancen hat das Geld wiederzubekommen?
Oder muss man sich letztendlich einfach dem Recht des stärkeren beugen und die 100€ als Investition in den Hausfrieden abschreiben?

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Hallo

Ich würde es bezahlen und mir eine Quittung darüber geben lassen. Und später zurückfordern.

Aber mich erstmal schlau machen, ob es nicht eine berechtigte Maklergebühr war, was aber wohl nicht der Fall sein kann, wenn es die Hausverwaltung des Vermieters kassiert.

Viele Grüße

Hallo makkus,

es nehmen offenbar viele Hausverwaltungen eine
Mietvertragsgebühr für das Ausstellen oder „Vermitteln“ eines
Mietvertrages. Jetzt ist ja grade in Großstädten die
Wohnungsnot groß und man kommt als Wohnungssuchender nicht
immer um diese Anbieter herum.

Wie könnte man als „zukünftiger Mieter“ praktisch vorgehen,
wenn man eine Wohnung bei einer solchen Hausverwaltung mieten
muss/möchte?
Sollte man das Thema vor Vertragsabschluss ansprechen? Dann
wird man wohmöglich die Wonung nicht bekommen. Oder sollte man
erst einmal zahlen und nachher versuchen das Geld
zurückzubekommen? Wenn man tatschlich bei
Vertragsunterzeichnung zahlt, worauf kann man achten, so dass
man nachher gute Chancen hat das Geld wiederzubekommen?
Oder muss man sich letztendlich einfach dem Recht des
stärkeren beugen und die 100€ als Investition in den
Hausfrieden abschreiben?

In zwei aktuellen Gerichtsentscheidungen wurden Vermieter verurteilt, die von Mietern gezahlten Vertragsausfertigungsgebühren zu erstatten (LG Hamburg, 307 S 144/08, Urteil vom 5.3.2009; AG Hamburg-Altona, 318 a C 377/08, Urteil vom 18.3.2009). Die Gerichte begründeten dies damit, dass die im Zusammenhang mit der Vermietung stehenden Aufwendungen eines Vermieters klassische Verwaltungstätigkeiten seien, deren Abwälzung den Mieter unangemessen benachteilige.

Das Landgericht wies zudem darauf hin, dass die schriftliche Ausgestaltung der Verträge überwiegend im Interesse des Vermieters liege, der Klauseln hineinschreibe, die zu seinen Gunsten von der gesetzlichen Regelung abweichen.

Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 30.11.2004, XI ZR 200/03 = NJW 2005, 1275 ff. unter II. 2. a) aa)) bereits, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können.

Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Anderenfalls können die Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem die Erfüllung gesetzlicher Pflichten in AGB zur individuellen Dienstleistung gegenüber dem Vertragspartner erklärt wird.

Diese Grundsätze kommen zudem in § 535 Abs. 1 S. 3 BGB zum Ausdruck.

Diese Regelung geht davon aus, dass der Vermieter die ihm entstehenden Kosten in den Mietzins einkalkuliert.

Soweit er für seine vertragliche Pflicht, dem Mieter während des Mietverhältnisses ständig den Gebrauch in vertragsgemäßem Zustand zu gewähren, Kosten aufwenden muss, hat er diese aus dem Mietzins zu bestreiten (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, MietR, 9. Aufl., § 535, Rz. 570).

Gruß

BHShuber

Danke BHShuber für den tollen Beitrag!
Aber es bleibt doch noch die Frage wie man mit der Situation in der Praxis umgehen kann?

Der Vermieter kann ja jederzeit entscheiden den Mietvertrag nicht zu unterzeichnen und dann steht man ohne Wohnung da. Also bleibt in der Praxis nur die Möglichkeit erst einmal zu Zahlen? Macht es dann Sinn auf dem „Zahlungsbeleg“ bestimmte Dinge aufzuführen oder reicht es wenn „Mietvertragsgebühr“ vermerkt ist? Nicht dass die Hausverwaltung nachher sagt, das Geld sei doch für … die goldenen Klingelschilder gewesen.

Noch etwas fällt mir ein: Wenn man jetzt weiß, dass eine Hausverwaltung diese Gebühr unrechtmäßig erhebt, aber man selbst unbeteiligt ist, gibt es eine Möglichkeit dagegen vorzugehen? Kann man das Anzeigen (wahrscheinlich nicht, oder)?

Hallo

Der Vermieter kann ja jederzeit entscheiden den Mietvertrag nicht zu unterzeichnen und dann steht man ohne Wohnung da. Also bleibt in der Praxis nur die Möglichkeit erst einmal zu Zahlen?

Wie gesagt, ich würde es machen, denn ein anerkannter Kündigungsgrund ist es bestimmt nicht, wenn man das Geld später zurückverlangt.

Macht es dann Sinn auf dem „Zahlungsbeleg“ bestimmte Dinge aufzuführen oder reicht es wenn „Mietvertragsgebühr“ vermerkt ist? Nicht dass die Hausverwaltung nachher sagt, das Geld sei doch für … die goldenen Klingelschilder gewesen.

Eine ‚Mietvertragsgebühr‘ wird doch wohl nicht eine Gebühr für goldene Klingelschilder sein können. Das Wort ‚Mietvertragsgebühr‘ ist wohl eindeutig genug. -

Viele Grüße

Hallo,

Danke BHShuber für den tollen Beitrag!
Aber es bleibt doch noch die Frage wie man mit der Situation
in der Praxis umgehen kann?

Der Vermieter kann ja jederzeit entscheiden den Mietvertrag
nicht zu unterzeichnen und dann steht man ohne Wohnung da.
Also bleibt in der Praxis nur die Möglichkeit erst einmal zu
Zahlen? Macht es dann Sinn auf dem „Zahlungsbeleg“ bestimmte
Dinge aufzuführen oder reicht es wenn „Mietvertragsgebühr“
vermerkt ist? Nicht dass die Hausverwaltung nachher sagt, das
Geld sei doch für … die goldenen Klingelschilder gewesen.

Wie SimsyMone schon sagt, Mietvertragsgebühr steht für sich selber.

Noch etwas fällt mir ein: Wenn man jetzt weiß, dass eine
Hausverwaltung diese Gebühr unrechtmäßig erhebt, aber man
selbst unbeteiligt ist, gibt es eine Möglichkeit dagegen
vorzugehen? Kann man das Anzeigen (wahrscheinlich nicht,
oder)?

Auch hier würde man um den Mietvertrag zu bekommen erstmal drauf eingehen und im Nachhinein, dann die Unrechtmäßigkeit dem Verwalter vor den Latz knallen und das Geld vom Vermieter zurückfordern.

Gruß

BHShuber

Sofern der Vermieter bzw. die HV tatsächlich so unbedarft wäre, nun ausdrücklich eine „Mietvertragsausfertigungsgebühr“ zu kassieren, könnte man die herausklagen.

Wahrscheinlicher ist es, dass man dir den Gefallen nicht tut oder bei Streichung der Formulierung keinen Mietvertrag schliesst :frowning:

G imager

Wenn man für so etwas auch noch eine Quittung ausstellt, ist man als Verwalter selbst schuld. Diese Beträge fließen bar in Kralle.
Will man als Mieter diese Wohnung, muss man vermutlich zahlen. Kriegt man eine Quittung mit diesem „bösen“ Wort, hat man Glück und kann zurückfordern.

vnA

Vielen Dank für die vielen Rückmeldungen. :smile:
Dank eurer Hilfe gibt es nun eine Quittung von der Hausverwaltung über 100€ mit dem Wort: „Vertragsgebühr“ drauf!

Vielleich haben die von der neueren Entwicklung der Rechtsprechung noch gar nichts mitbekommen? Die Vertragsgebühr geben sie zumindest weiterhin wie selbstverständlich auf ihrer Internetseite an.