Ein Unternehmen erbrachte Bauleistungen laut dem Angebot und stellten Abschlagsrechnungen.
Jetzt bekamen wir eine Schlussrechnung (ca. 10% Gesamtsumme) obwohl die Bauleistungen noch nicht fertig gestellt wurden.
Zusätzlich stellten wir auch Mängel bei manchen Leistungen fest(Antrag auf Nacherfüllung gestellt)
Meine Frage bezieht sich jetzt auf die Rechtslage. - Müssen wir trotz nicht erbrachter Leistung die Schlussrechnung bezahlen oder können wir einen Einbehalt fordern?
Bei nicht fertiggestellter oder nicht mangelfreier Leistung gibt es auch keine Schlußrechnung bzw. Schlußzahlung.
Bei kleineren Mängeln kann ein Einbehalt in Höhe der 2-fachen geschätzten „Mängelbeseitigungskosten“ ausreichend sein,
bei gravierenden, größeren Mängeln, die aber auch gerügt werden müssen, ist die Schlußrechnung zurückzuweisen und es wird auch eine Schlußzahlung demzufolge nicht fällig.
Antwort
- Schlußrechnung nach Abnahme nicht vorher bezahlen unbedingt Rechnung mit Anschreiben und Erklärung zurückreichen und mit entspr. Hinweis SR erst nach Abnahme
- Mängel schriftlich mitteilen und einen Mängeleinbehalt anzeigen - angemessen sind 10 % in den meisten Fällen. Diesen müssen Sie aber dann verzinsen bis zur Zahlung !
Sie kännen mich auch anrufen ich übernehme kleine Aufträge als Berater bzw Baubetreuer wenn eine Anfahrt nich zu lange dauert, wohne in 16766
Hallo Frau Meyer,
leider kann ich Ihnen hierzu nichts Verbindliches sagen,
da ich nicht im Bereich Baurecht tätig bin.
Ich wünsche Ihnen trotzdem viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Murat Vural
Danke für die schnelle Antwort! - Ich habe bereits in mehreren Schreiben vorher die Mängel beschrieben (+Fristsetzung) und auch darauf hingewiesen, dass die Schlussrechnung beinhaltet, dass die Leistungen fertig gestellt werden müssen. Die einzige Reaktion darauf war eine Mahnung.
Ich würde die Restsumme der Schlussrechnung einbehalten (ca 10 %) und abwarten?
Wenn die Restsumme für die Mangelbeseitigung ausreichend ist, geht das in ordnung.
Sicherstellen, das der AN auch die Mängelrüge erhalten hat.
Einschreiben schicken oder Schreiben von Zeugen einwerfen/abgeben lassen.
Ich würde einen Teil der Rechnung einbehalten. Besprecht das am besten mit eurem Betreuer. Wie hatten damals einen Architekten der Vermittler der immer schaute ob alles richtig lief. Wir haben damals auch einen Teil einbehalten, weil wir einige Baumängel die wir auch fotografiert hatten selbst behoben haben. Dies wurde gegengerechnet. Es war kein Problem.
Stunden und Arbeitsmaterial auflisten.
Wenn ihr es nicht selbst machen wollt oder könnt würde ich auch einen Teile einbehalten. Bin allerdings kein Rechtsanwalt sondern nur Leie was das rechtliche angeht.
Hallo den rest erst zahlrn nah beendeten bauleistungen
Und aller maengel aber bitte maengel schriftlich der baufirma zustellen nichts muendliches verein baren
Mfg michael
Hallo,
grundsätzlich ist eine Schlussrechnung erst nach der Fertigstellung aller Arbeiten zu stellen. Davor könnenn ggfs. Abschagsrchnungen gestellt werden.
Für juristische Fragen sind wir jedoch nicht der richtige Ansprechpartner. Vielleicht findet sich ein Experte für Baurecht im Forum!?
Viele Grüße
RZ-Anwendungstechnik
wenn ich das richtig verstehe gab es eine Anfrage (mündlich, mit von Ihnen selbst erstellter Leistungsbeschreibung von einem Architekten oder von dem Unternehmen ), ein Angebot daraufhin und einen Auftrag und das alles hoffentlich schriftlich?? Das Unternehmen hat nach einigen Abschlägen erst 10 % der Leistung erbracht und stellt nun die Schlussrechnung obwohl die Arbeit weder fertig noch in Teilen vollständig ist. Wenn es einen Auftrag gibt ist ggf. auch etwas von Zahlungsmodalitäten vereinbart worden.
In der Regel gibt es je nach Größe des Auftrags eine Gewährleistung. Die beläuft sich dann meistens auf 10% der Schlussrechnung. Damit sollen evtl. später auftretende Mängel beseitigt werden können.
– Es sind so zu viele wenn und aber
ich müßte genaueres wissen.
schreiben sie mir noch mal unter georg.bonke@freenet.de
Hallo,
auf keinen Fall die volle Schlußrechnung bezahlen.
Einen kleinen Teilbetrag überweisen, und gleichzeitig eine angemessene Frist setzen, bis wann die Mängel behoben werden müssen und die Arbeiten vollständig zu erledigt sind.
Gruß
Gert
Hallo,
grundsätzlich muss man die Schlussrechnung bezahlen, wenn die Leistung fertiggestellt ist und die Abnahme erfolgt ist. Dabei darf es keine wesentlichen Mängel geben. Für die noch bestehenden Mängel kann man angemessene Abzüge einbehalten. Ob das 10% entspricht ist im Einzelfall zu prüfen.
Wenn die Leistung eindeutig noch nicht fertig gestellt ist sollte man die Rechnung mit einer konkreten Begründung warum nicht fertig gestellt ist zurückweisen.
Gruß PCO