Hallo zusammen,
mal angenommen, Herr und Frau A aus A-Stadt entdecken beim Möbelhaus B in B-Stadt eine hochwertige Kommode zum reduzierten Preis. Zurück in A-Stadt entscheiden Herr und Frau A dann, die Kommode zu kaufen und unterbreiten dem Möbelhaus B per E-Mail ein entsprechendes Angebot. Nachdem Familie A sich per E-Mail noch einmal die Unversehrtheit des Ausstellungsstücks durch VK B hat zusichern lassen, unterschreibt Frau A den Kaufvertrag.
Herr A, der ganz in der Nähe von B-Stadt arbeitet, fährt mit seinem Pkw zum Möbelhaus B und lädt die bereits durch das Möbelhaus B verpackte Kommode gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Möbelhauses in seinen Pkw. Die Kommode besteht aus einem Echtholz-Korpus und einer satinierten, sehr dicken Glasplatte, die zur vorderen Seite hin stark abgeschrägt ist - es handelt sich um 2 Teile.
Herr A transportiert die Scheibe senkrecht stehend, die abgeschrägte Seite ragt dabei in die Luft!
Da die beiden Teile bereits dick mit Luftpolsterfolie und Packband eingepackt sind, vertraut Herr A auf den ordnungsgemäßen Zustand des Möbels.
Die Bezahlung erfolgt vor Ort per EC-Karte.
In B-Stadt angekommen, entladen Herr und Frau B die Kommode und packen sie im Haus aus. Dabei entdeckt Frau B, dass die Scheibe an der abgeschrägten Seite abgesplittert ist; diese Splitter liegen lose in der Verpackung. Umgehend reklamiert Familie A beim Möbelhaus B die Schadhaftigkeit der Kommode, doch die nehmen sich von dem Schaden nichts an, bieten lediglich an, eine originale Ersatzplatte des Herstellers zum Einkaufspreis (ca. 500 Euro) zur Verfügung stellen zu wollen.
Hat Familie A eine Möglichkeit, hier zu ihrem Recht zu kommen und das Möbelhaus voll in die Haftung zu nehmen? Der Schaden kann nach Einschätzung von Familie B nur beim Einpacken bzw. Bereitstellen der Kommode durch das Möbelhaus entstanden sein.
Wie sollte Familie A vorgehen?
Danke und Gruß
Kirsten

geschrieben. Sollte Familie A hier wohl bereits auf die Rechtslage beim Verbrauchsgüterkauf hinweisen?