Vorgehen gegen unerwünschte Werbung

Hallo,

ein (Einzel)Unternehmer habe drei E-Mail Konten.
Eins nutze er privat ([email protected]),
eins geschäftlich ([email protected])
und eins „für das Internet“ ([email protected]).

Auf den nicht gewerblichen Konten laufen recht aggresive SPAM-Filter,
das geschätliche Postfach wird nur moderat gefiltert.

Das funktioniert jahrelang sehr gut.

Vermehrt treffen aber nun seriös wirkende E-Mails deutscher Firmen ein, die werben und sich an den tatsächlichen oder vermuteten Geschäftsfeldern des Unternehmers orientieren.

Teilweise werden die sogar mit einer Anforderung zur Lesebestätigung versehen oder mit „hohe Priorität“ markiert.

Manchmal findet sich ein Link zum Abmelden, oft auch nicht.

Der Unternehmer ist es jetzt wirklich leid.
Bislang hat er böse (aber noch im Rahmen) geantwortet und es wurde spätestens bei der zweiten Antwort dann wirklich keine Werbung mehr zugeschickt.

Aber warum soll ER sich die Arbeit machen?

Ist es nicht so, dass auch ein Gewerbetreibenden es sich nicht gefallen lassen muss, das unbekannte Firmen sein Postfach zugemüllen?

Werbeeinverständnis und/oder laufende Geschäftbeziehungen gibt es in jedem Fall NICHT.

Wäre eine „Abmahnung“ durch einen Anwalt möglich und sinnvoll? Wie läuft das ab, welche Risiken und Kosten entstünden dem Unternehmer?

Hallo,

eine sehr interessante Internetseite zu diesem Thema - etwas weiter unten unter Internet:

http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1912/DE/Verbrauc…

Gruß Merger

http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1912/DE/Verbrauc…

In diesem Beispiel leider nicht zutreffend, da keine Rufnummer beworben wurde.

Klick, Klick…

http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1912/DE/Verbrauc…

In diesem Beispiel leider nicht zutreffend, da keine Rufnummer
beworben wurde.

Da steht aber beim Durchklicken was sehr Interessantes, was durchaus zutreffend ist, Copy+Paste:

E-Mail Spam:

Das Zusenden unverlangter elektronischer Post (eMail) stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 11.03.2004, Az. I ZR 81/01) eine vom Empfänger nicht hinzunehmende Belästigung dar. Handelt es sich beim Empfänger um eine Privatperson, so folgt dies bereits daraus, dass dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht als geschütztes Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB durch die Zusendung unerwünschter eMail tangiert wird. Darüber hinaus stellt auch die seit Juli 2004 geltende Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in § 7 Abs. 2 klar, dass beim Versand von elektronischer Post, die ohne Einwilligung des Adressaten erfolgt oder die unter Verschleierung oder Verheimlichung des Absenders vorgenommen wird, eine unzumutbare Belästigung zu vermuten ist, was nach § 3 UWG die Einstufung als grundsätzlich unzulässiges unlauteres Verhalten nach sich zieht.

… daraus mache man jetzt, was man wolle.

_______

Besonders sollte man sich §7 UWG (http://dejure.org/gesetze/UWG/7.html) zu Gemüte führen, denn Absatz (3) gibt definitive Ausschlusskriterien, in denen man sich den Empfang gefallen lassen muss.

Gruß,
Michael

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