Im Jahre 2009 bin ich als geschäftsführender Gesellschafter mit einer GmbH in die Insolvenz gegangen. Aus einer privaten Bürgschaft sin private Schulden an mir hängen geblieben.
Im Jahre 2009 wurden ca. € 59.000,- gegen mich persönlich tituliert; in der Hektik der damaligen Geschehnisse habe ich leider versäumt, Widerspruch einzulegen. Somit ist dieser Titel rechtswirksam und vollstreckungsfähig. Der Gläubiger hat dann nach der Insolvenz seine Ansprüche dem vorläufigen Insolvenzverwalter gemeldet, insgesamt € 76.000,-. EV habe ich im Januar 2010 abgegeben. Konto- und Lohnpfändungen waren die Folge; ergebnislos für den Gläubiger, da ich a) zu wenig verdiene und b) hohe Freibeträge habe.
Im Februar 2012 hat der Gläubiger einen zweiten Mahnbescheid über die restlichen € 17.000,- geschickt, dem ich fristgerecht widersprochen habe.
Inzwischen sind nämlich Informationen (beleg- und beweisbar) aufgetaucht, dass die Forderung von insgesamt € 76.000,- viel zu hoch ist, dass der Gläubiger Zahlungen im Jahre 2008 auf die titulierten Forderungen aus 2009 nicht verbucht hat. darüber hinaus hatte ich im Jahre 2009 Rechnungen an Kunden der ehemaligen GmbH als Sicherheiten an den Gläubiger abgetreten, die er teilweise auch vereinnahmt hat, die aber ebenfalls teilweise nicht auf die Forderungssumme angerechnet sind. Außerdem sind ca. € 30.000,- an abgetretenen Forderungen (die am 31.12.2012 verjähren) niemals eingesammelt worden, obwohl die Drittschuldner nach wie vor im Geschäft sind.
Meine Fragen:
Sollte der Gläubiger aufgrund meines Widerspruches gegen den Mahnbescheid aus 2012 vor Gericht gehen, so ist eindeutig beweisbar (aufgrund von Bankunterlagen, die mir meine damalige Hausbank freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat), dass der Mahnbescheid aus 2012 über € 17.000,- nicht rechtes ist, da Zahlungen nicht verbucht wurden, die diese Summe übersteigen…
Sind die Gelder, die diese € 17.000,- übersteigen auf den Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 2009 anrechenbar?
Der Gläubiger hat anscheinend keine Anstrengungen unternommen, ca. € 30.000,- von Drittschuldnern einzutreiben - sind diese überschriebenen 30.000 ebenfalls anrechenbar auf den Vollstreckungsbescheid aus 2009?
Gelder von Drittschuldern, die der Gläubiger in 2010 erhalten hat - müssen die nicht ebenfalls von der Summe, die im Vollstreckungsbescheid angegeben ist, abgezogen werden?
Der Gläubiger hat leider auf keines meiner anwaltlichen Schreiben mit der Bitte um genaue Forderungsaufstellung und die momentane Höhe der Schulden reagiert. Vielmehr hat er relativ wirre Schreiben verfasst, es wäre ein viel höherer Betrag offen (der aber z. B. niemals dem ehemaligen Insolvenzverwalter angezeigt wurde).
Was genau kann ich tun, um die momentane Summe an Schulden genau zu erfahren? Bleibt mir nur noch der gerichtliche Klageweg?
tut mir wirklich leid, aber diese detailfragen übersteigen absolut mein diesbzgl „wissen“, ich würd mich an eine professionelle schuldenberatungsstelle wenden, aber auf die idee bist du selber bestimmt auch schon gekommen…
der VB ist gültig egal ob berechtigt oder nicht, weil hier alle Fristen verstrichen sind …leider!
Das mit der drittschuldnerverrechnung ist unerheblich. Der GL kann sich aussuchen von wem er sein geld bekommt und versucht es natürlich bei allen Schuldnern gleichzeitig und das so lange, bis die gesamte Schuld getilgt ist.Da er einen vollstreckbaren VB hat, kann er munter daraus vollstrecken.Es sei denn di Forderung ist Insolvenzmasse.Dann darf der gar nicht vollstrecken.
Mir ist noch nicht ganz klar, ob es seinerzeit nur die INSO der GmbH war oder auch die private Inso folgte?
Wegen der Forderung 17.000 mal ganz entspannt auf die Klage warten.ich glaube aber der wird nicht klagen.
Wegen der gesamten Sachlage sollte man über eine Vollstreckungsgegenklage nachdenken,dfa sich ja offensichtlich neue tatsachen ergeben haben.
Das aber unbedingt mit einem Anwalt durchsprechen, der sich damit auskennt…und das ist nicht jeder feld wald und Wiesen Anwalt.
Guten Tag, soweit ich es sehe, erging ja ein Mahnbescheid gegen Sie in beträchtlicher Höhe.
Da Sie Widerspruch eingelegt haben, müsste nunmehr der Gläubiger klagen. Das geht wegen der5 Höhe der Forderung vor dem LAndgericht - bei dem Sie sich anwaltlich vertreten lassen müssten.
Also : Sollte Klage eingereicht werden, wird Ihnen ein Rechtsanwalt alle Fragen dann behandeln können.
Er wird Sie ebenso hinsichtlich einer Prozesskostenhilfe beraten, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Wenn es zu keiner Klage kommen sollte, müsste man die Sache neu überdenken.
Erst einmal alles Gute !
Peter Brückner [email protected]
Der erste MS aus 2009 ist 30 Jahre gültig, weil nicht widersprochen wurde.
beim neuen MS aus 2011 wird es voraussichtlich zur Gerichtsverhandlung kommen, sofern es nicht zu einer Einigung kommt. Wenn Sie verlieren müssen Sie auch die Gerichtskosten zahlen.
Was versprechen Sie sich aus einem Rechtsstreit?
Wäre es nicht besser Sie beantragen eine Verbraucher-Insolvenz (hätten Sie schon 2009 machen können)und nehmen alle Forderungen/Verbindlichkeiten mit.
Um eine ausführlichere Beratung durchzuführen, müssten noch weitere Punkte geklärt werden, oder Sie suchen sich einen Antwalt, der Sie richtig beraten kann.
Hallo,
leider komme ich erst jetzt dazu zu antworten.
Wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen des eingelegten Widerspruchs kommt, muss der Gläubiger eine korrekte Forderungsaufstellung vorlegen, anderfalls verliert er die Verhandlung, d.h. die 17.000 Euro werden nicht tituliert oder ggf. weniger.
Gelder, die geflossen sind (nicht gepfändet), kann er auf alle Schulden anrechnen, die der Schuldner bei ihm hat. Nur gepfändetes Geld muss er auf den Vollstreckungsbescheid, auf dessen Grundlage er gepfändet hat, aufrechnen.
Zunächst kommt es darauf an, ob diese abgetretenen Forderungen wirksam abgetreten sind. Es muss eine Abtretungsvereinbarung bestehen, die von beiden Seiten (Schuldner und Gläubiger) unterzeichnet ist. Darin sollte auch stehen, wofür die Abtretungen gedacht sind und wann, bzw. unter welchen Umständen, die Abtretungen realisiert werden. Es kann nicht sein, dass er die abgetretenen Forderungen nicht realisiert, denn das ist nicht der Zweck der Abtretung. Ich denke, solch eine Abtretung ist juristisch anfechtbar. Das sollte jedoch mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.
Gelder von Drittschuldnern muss er auf die Schulden anrechnen. Diese müssen in den Pfändungssbeschlüssen, die den Drittschuldnern zugegangen sind, genannt sein. Der Gläubiger kann ja nur aufgrund eines Vollstreckungstitels bei einem Drittschuldner pfänden. Wenn ich es richtig verstanden habe, hat er nur diesen einen Vollstreckungsbescheid. Das ist die Pfändungsgrundlage. Also muss er Zahlungen auch auf die Forderungen aus diesem Vollstreckungsbescheid anrechnen.
Wenn er keine Forderungsaufstellung schickt, wäre bei einer weiteren Pfändungsmaßnahme eine Vollstreckungsgegenklage zu prüfen (Anwalt). Ich sehe keinen, außer den gerichtlichen Weg, ihn zu einer Offenlegung der Daten zu zwingen.
Viele Grüße
Micha