Vorgehen Kündigung wegen Eigenbedarfs

Hallo,

angenommen ein Vermieter kündigt seinen Mieter wegen Eigenbedarfs fristgerecht und weißt diesen in der Kündigung auch auf die Möglichkeit eines Wiederspruches hin. Dieser Wiederspricht aber der Kündigung nicht äußert aber 1.5 Monate vor Ende des Mietverhältnisses nicht ausziehen zu wollen.

Welche Schritte sollte der Vermieter schon einleiten außer dem Mieter deutlich zu machen, dass dieser fristgerecht die Wohnung zu verlassen hat.

Vielen Dank für die Infos/Antworten

Mit freundlichen Grüßen

Hallo,

(A) der Vermieter sollte sich die Eigenbedarfskündigung nochmals genau anschauen, um Fehler auszuschliessen.
(B) genügte die Eigenbedarfslündigung allen Anforderungen, dann wird nur die Möglichkeit der Räumungsklage bleiben.

Gruß
vdmaster

Vielen Dank für die Antwort. Also bleibt dem Vermieter nichts anders übrig als abzuwarten ob der Mieter rechtzeitig die Wohnung räumt und dann dementsprechend darauf zu reagieren?
Im Vorfeld kann er nichts tun oder?
Wie verhält es sich den mit evtl. Schadensersatzansprüchen, wenn der Sohn des Vermieters in die Wohnung einziehen wollte und durch den Nichtauszug des Mieters sich eine Ersatzwohnung beschaffen muss? Bzw. wenn geplante Sanierungsmaßnahmen anstehen und diese verschoben werden müssen und dadurch ein finanzieller Nachteil dem Vermieter entsteht, in dem er Vorrauszahlungen an Handwerker geleistet hat etc.
Bzw. können diese Sanierungsmaßnahmen trotzdem ausgeführt werden?

Vielen dank

Man leistet keine Vorauszahlungen für geplante Sanierungen.
Was ist denn das für ein Quatsch !

Klingt ja sehr seriös diese Eigenbedarfskündigung.

Grundsätzlich kann man dem zu spät ausziehenden Mieter natürlich alle Folgekosten auferlegen. Zuerst sicher die Miete/Nebenkosten die auch noch fällig werden.
Ich möchte den Vermieter sehen, der Sanierungen in einer nicht vom Mieter geräumten Wohnung rechtlich durchsetzen kann. Schon regulär muss man Sanierungen ankündigen und Mieter muss grundsätzlich zustimmen. Ersatzweise muss man die Zustimmung gerichtlich durchsetzen.

Nur, man setzt ja schon die Räumung gerichtlich durch.
Außer für Notmaßnahmen (Wasserschaden vom Dach nach Sturm) wird man da wohl nichts machen können

MfG
duck313

ok danke schön :).

Vorauszahlung war vielleicht das falsche Wort. Es war ehr gemeint wenn man mit einem Betrieb in der Annhame, dass die Wohnung geräumt ist schon einen Termin ausgemacht an dem diese beginnen und diese Material Maschinen etc. angeliefert haben und dieses dann durch die Verschiebung abgeholt werden muss. Dadurch entstehende Kosten ob diese vom Mieter zu tragen wären.

mfg MOP0000