Hallo!
Angenommen, ein Arbeitnehmer ist in einem kleinen Unternehmen (ca. 14 Vollzeitkräfte) eingestellt worden - zum 31.1.05.
Er hätte nie einen schriftlichen Arbeitsvertrag bekommen und ab März 2005 ca. 40 Std/Woche im monatlichen Schnitt gearbeitet.
Es gab einige Differenzen über die Arbeitsweise. Die Geschäftsführerin fand sie unmöglich, der Mitarbeiter halt nur anders. Nehmen wir mal an, dass die fiktive Geschäftsführerin nicht das notwendige intellektuelle Niveau für eine fortschrittliche Arbeitsweise (die der fiktive AN wie selbstverständlich in dieser Art durchführte) aufbrachte.
Es kam jedoch nie zu einer Abmahnung…
Angenommen, dieser AN fällt aus Urlaubsgründen vom 25.7. - 5.8. aus.
Am 02.08.05 bekäm er ein Schreiben von seinem Arbeitgeber. Die Gattin wäre bei der Öffnung des Schreibens anwesend. Dieses Schreiben befindet sich in einem Briefumschlag ohne Absender. Dieser Umschlag hat einen Poststempel vom 31.7.05. Über der Anschrift würde stehen: Einwurf durch Boten (Klar - durch den Postboten *g*)
In diesem Umschlag wäre jetzt eine Kündigung.
Und zwar: Fristgemäß während der Probezeit zum 12.8.05. Eine Probezeit wurde nie vereinbart - gemeint wären vermutlich die 6 Monate nach § 1 Abs.1 KSchG… Das Schreiben ist zurück datiert auf den 12.7. Dummerweise (über die fiktive Intelligenz habe ich mich ja schon ausgelassen) würde in diesem Schreiben jedoch noch ein schöner Resturlaub gewünscht (wie gesagt: Urlaub erst ab dem 25.7.).
Der Hintergrund dieser Aktion wäre: Am Tag nach dem Urlaub würde sich die Geschäftsführung ein Gespräch wünschen, in dem man neue (natürlich schlechtere) Arbeitsbedingungen festlegen würde…
Wie würdet Ihr vorgehen?
Mein Ansatz wäre: Gespräch wahrnehmen, anhören, was zu sagen ist, dann unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung annehmen, Festellungsklage einreichen, diese gewinnen (Formfehler, da die Kündigung verspätet zugestellt wurde) und zu alten Bedingungen weiter arbeiten…
Ach ja: Da es in diesem fiktiven Fall ja eine Änderungskündigung in zwei Schritten wäre: Wäre der nachträgliche Vorbehalt nach § 2 KSchG auch hier möglich?
Ganz liebe Grüße
Jemand, der seine Identität nicht preisgeben mag