Liebe Experten/innen,
angenommen, ein WG-Mitglied zieht aus einer bestehenden WG und die restlichen Mitbewohner finden einen Nachmieter, der kurzfristig bereits einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist einziehen kann. Die Vermieter sollen darüber informiert werden, sind aber im Urlaub und erst erreichbar, als der neue Mieter schon in der Wohnung ist.
Es besteht ein Gemeinschaftsvertrag, der so geregelt ist, dass einzelne Mitglieder „ausgetauscht“ werden können, der Vertrag insgesamt also nicht gekündigt werden muss.
Der Vormieter übergibt dem Nachmieter den Schlüssel und lässt ein Schlüssel- sowie Übergabeprotokoll unterschreiben. Der Nachmieter ist solvent und ordentlich, die WG an sich im Haus beliebt und zuverlässig.
Könnten die Vermieter nun den Nachmieter nicht akzeptieren, beanstanden, dass der Schlüssel weitergegeben wurde oder gar die Kündigung nicht annehmen?
Ich danke vielmals im Voraus!
Liebe Para-diswaerts
es kommt immer auf den Text an, der im Mietvertrag steht. Bitte überprüfe, was darin zum „Ende des Mietvertrages“ steht. Deine Anfrage kann ich so nicht beantworten. Hat der Vermieter der Kündigung und Schlüsselübergabe widersprochen und den neuen Mieter abgelehnt. Es sind viele Fragen offen. Zum Kündigungsrecht gilt, drei Monate vorher schriftlich. Wenn diese Frist eingehalten ist, ist die Kündigung wirksam. Kann der Austausch nur mit Zustimmung des Vermieters stattfinden? Wer ist Hauptmieter? Oder sind alle WG-Bewohner namentlich aufgeführt. Bitte prüfe den Wortlaut im Mietvertrag, er ist bindend.
Tut mir leid, da ich den Text nicht kenne, kann ich nicht raten. Es bleibt noch der Weg zum Mieterverein oder bei einem Amtsgericht in Eurem Wohnort, Abteilung Mietrecht. Üblicherweise gibt es dort einen Rechtspfleger, der nach Einsicht in den Mietvertrag mit Rat weiterhelfen kann.
LG Zwillingsjungfrau
Hallo
ich kenne mich nicht so aus damit.Aber ich klaube wenn ihr das unter einander so geregelt habt mit den auszug wird das OK sein.Aber es ist natürlich schöner wen die anderen WG Bewohner da mitreden können und sich die leute auch anschauen können ob die bei euch da rein Passen.Deswegen würde ich bis nach den Urlaub mit jemannd neuen warten.Aber wie gesagt wenn das im Miet Vertrag so steht dann geht es bestimmt in Ordnung.was ihr natürlich beachten soldet das wenn der Vormieter schon die Mitte Bezahlt hat und es keine andere Regelung gibt das der neue Mieter ein Anteil an Miete mit Bezahlt wenn es nur die nebenkosten sind.
Ich hoffe ich konnte etwas helfen.
Viele Grüße
06.06.2012
Liebe® para-dieswaerts,
tut mit aufrichtig leid, über besondere Fragen zum Thema WG-Mietrecht weiß ich nicht Bescheid. Ich befasse mich hauptsächlich mit gewerblichen Vermietungen.
M f G
Henning
Hallo,
das ist was ich dazu gefunden habe, wenn noch was unklar ist, bitte weiter fragen, bin weiterhin da.
Siehe hier:
Mieteraustausch innerhalb einer Wohngemeinschaft
Grundsätzlich gilt: auch wenn eine Wohngemeinschaft Vertragspartner des Vermieters ist, stellt der Austausch von einem oder mehreren Mietern gegen einen anderen Mieter eine Vertragsänderung dar, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. LG Berlin 64. Zivilkammer, Urteil vom 31. März 1992, Az: 64 S 269/91. Es besteht für den Vermieter kein Kontrahierungszwang, so dass er nicht verpflichtet ist, für den Fall, dass einer von mehreren Mietern ausgewechselt werden soll, seine Zustimmung zu erteilen. LG Köln 1. Zivilkammer, Urteil vom 20. Juni 1991, Az: 1 S 28/91).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mieteraustausch im Mietvertrag vorgesehen ist, und das ist ja bei euch der Fall.
Doch er ist wie schon oben erwähnt, leider dazu nicht verpflichtet, das alles so anzunehmen und hinzunehmen und kann sich quer stellen eurer Vermieter.
Lg und einen schönen Abend wünscht
Christina
Hallo,
an sich seid Ihr auf der sicheren Seite. Wegen den Betriebskosten sollte aber sobald es möglich ist der Vermieter informiert werden. Auch sollte der Vermieter mit der neuen Mietpartei einverstanden sein was er sicher auch ist. Im Vertrag gewährt er Euch ja sozusagen freie Hand.
Mfg. Lutz
Moin!
Wenn dem so ist:
„Es besteht ein Gemeinschaftsvertrag, der so geregelt ist, dass einzelne Mitglieder „ausgetauscht“ werden können, der Vertrag insgesamt also nicht gekündigt werden muss“,
dann m.E. nicht. Dazu -so scheint es- ist ja der Vertrag extra so geschlossen worden.
Gruß
MK
Der Vermieter muss einen Nachmieter nur dann akzeptieren, wenn dieser solvent und persönlich akzeptabel ist und wenn der Mieter zugleich ein schutzwürdiges Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Hierbei ist abzuwägen zwischen dem Interesse des Vermieters am Bestand des Vertrages und dem Interesse des Mieters an einer Vertragsentlassung, wobei das Interesse des Mieters zudem deutlich überwiegen muss, damit es als schutzwürdig angesehen wird. Außerdem muss das Festhalten am Vertrag für den Mieter ein gewisse Härte bedeuten. Eine solche Härte ist gegeben, wenn die restliche Vertragslaufzeit noch sehr lang ist.
Ich hoffe ich konnte dir ein wenig Helfen.
MFG Marita
JA
jeder Eigentümer entscheidet was mit seinem Eigentum passiert bzw. wer es zeitweilig (auch gegen eine Pacht bzw. Mietzins), nutzen darf…
P.S. das machen Sie mit Ihrem Eigentum genau so.
Hallo
das ist eine Frage des Mietrechts.
Ich bin Experte für Sicherheitseinrichtungen, Schliessanlangen, Schlüsselsysteme usw.
Zur Aktuellen Frage kann ich keine Antwort geben.
Gruss Peter
tschuldige, war noch nich fertig:
Punkt drei, warum sollte der Vermieter blöd machen zumal bei nachmieter eh nicht üblich ist die kündigungsfrist einzuhalten.Das wichtigste überhaupt für Ihn ist,dass Ihr alle Euch einig seid Eigenverantwortung zeigt und er damit am wenigsten zusätzliche Arbeit hat.