Vorgehensweise nach Mahbescheid-Widerspruch

Hallo,

ich hätte eine Frage zu folgendem hypothetischen Fall:

Nach Erwerb eines Artikels auf einer Auktionsplattform wird der Kauf einvernehmlich rückgängig gemacht, da der gelieferte Artikel nicht der Beschreibung entsprach (Der Artikel wurde nur kurz begutachtet und sofort wieder in der Originalverpackung verpackt). Der Verkäufer hatte bereits die Lieferung mehr als 1 Monat hinausgezögert und auch mehrere Wochen nicht für die Abholung gesorgt (laut AGB des Verkäufers wird der Rücktransport - Sperrgut - vom Verkäufer organisiert). Allerdings war die Rücksendung dann nur auf Kosten des Käufers möglich, was auch dann auf Aufforderung des Verkäufers geschah.

Der Verkäufer reagierte ann auf keine Kontakt-Versuche mehr, hat den Gesamtbetrag einbehalten und den Artikel wieder verkauft.

Der Käufer hat daraufhin natürlich Anzeige erstattet und einen Mahnbescheid beantragt, der vom Verkäufer ohne Angabe von Gründen beeinsprucht wurde.

Nun hat der Käufer nur mehr die Möglichkeit über Durchführung eines Streitigen Verfahrens zu seinem Geld zu kommen. Welche Risiken birgt das Weiterverfolgen dieses Falls für den Käufer (Streitwert ca. 300,- Euro)? Die Gerichts-Kosten für ein Zivilrechtsverfahren sind ca. 52,- Euro - gibt es weitere zu erwartende Kosten?
Meiner Meinung nach sollte die die Sachlage auch klar gegen den Verkäufer sprechen - oder irre ich mich?

Danke für Eure Antworten.

Grüße.

Das Risiko liegt im § 91 ZPO: Der Verlierer trägt alle Kosten, auch die des gegnerischen Anwalts. Ob man hier den Prozess gewinnt oder nicht, kann dir keiner sagen. Ein Risiko besteht auch darin, dass man zwar die Kosten erstattet bekommen soll, der Gegner aber insolvent ist und nicht zahlen kann.

Levay

Insbesondere wegen des Insolvenzrisokos sollte man klären, ob der schon in der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichtes geführt wird, d. h. schon die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

Vielleicht sollte man auch über das Internet checken, ob ein Insolvenzverfahren läuft.

Danke für die erste Antwort.

Ich weiß, das deutsche Recht ist unergründbar :wink: - deshalb: aus welchen Gründen könnte der geneppte Käufer ein streitiges Verfahren verlieren?

Er hat gezahlt, den Artikel (Kunstwerk) auf seine Kosten zurückgeschickt (nachdem der Kauf ordnungsgemäß und einvernehmlich rückgängig gemacht wurde).

Der Verkäufer (eine Künstlergruppe mit Geschäftführer - als gewerblicher Verkäufer gemeldet) hat sich ca. 5 Wochen für die Lieferung Zeit gelassen, weitere Wochen den Rücktransport verzögert, den Artikel wieder in Empfang genommen und weiterverkauft und das Geld des Käufers einbehalten.

Hi,

kennst Du den Spruch nicht: Vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand"?

Es wurden schon 100%ig sicher geglaubte Prozesse verloren. Aber ich denke Du solltest vor allem diesen Satz von Levay beachten:

„Ob man hier den Prozess gewinnt oder nicht, kann dir keiner sagen. Ein Risiko besteht auch darin, dass man zwar die Kosten erstattet bekommen soll, der Gegner aber insolvent ist und nicht zahlen kann.“

Es kann durchaus passieren, das Du gewinnst, die Gegenseite aber Pleite bist und Du Deinen Anwalt trotzdem zahlen darfst + die Gerichtskosten, die Du ja auch voschießen mußt.

Gruß
Tina

dass man zwar die Kosten erstattet bekommen soll,
der Gegner aber insolvent ist und nicht zahlen kann."

Dann kann man gegen den ‚Gegner‘ u.U. wegen Betruges vorgehen.

dass man zwar die Kosten erstattet bekommen soll,
der Gegner aber insolvent ist und nicht zahlen kann."

Dann kann man gegen den ‚Gegner‘ u.U. wegen Betruges vorgehen.

Bitte? Du verklagst jemanden und wenn der nicht zahlen kann ist das Betrug?
Wenn das so wäre, könnten unsere Gerichte wegen Arbeitsüberlastung zusperren.

Wenn Du allerdings den Ursprungspost meinst, hier wurde ja Anzeige erstellt. Aber eine Anzeige wegen Betrugs weil die Prozesskosten nicht bezahlt werden konnten, geht nicht.

Außerdem würde Dir ja eine Anzeige das Geld auch nicht wiederbringen.

Gruß
Tina

Der Kunde :wink: hat sich entschlossen, in einem nach § 495a ZPO schriftlichen Verfahren gegen den dreisten Verkäufer vorzugehen, was bei Beträgen unter 600,- Euro möglich ist. Ich meine, das Risiko ist in diesem Fall für den Käufer bei Gerichtskosten von ca. 50,- bis 60,- Euro überschaubar.

Er hat den den Fall auch bestens dokumentiert (Schriftverkehr, Fotos) - sämtliche Emails der Korrespondenz mit dem Verkäufer sind gespeichert - auch jenes in dem der Verkäufer gemäß seinen eigenen AGB angibt, alle dem Käufer enstandenen Kosten (Kaufbetrag und Versand) zu erstatten. Weiter auch der Email-Verkehr mit einem weiteren geprellten Kunden.

Grüße.

PS: Leider darf der Verkäufer trotz mehrfacher Beschwerden - die nicht nur das ungerechtfertigte Einbehalten von Kaufbeträgen anzeigten, sondern wo es möglicherweise auch um Urheberrechtsverletzungen, zumindest aber um Täuschung von Kunden (gelieferter Artikel war minderwertig und augenscheinlich ein Anderer - eine schlechte Kopie - als in der Beschreibung) ging, weiterhin in der Bucht verkaufen.