hallo liebe leute,
eine bekannte hat mir folgenden SV angetragen, bei dem ich ihr
jedoch nicht weiter helfen konnte. Vielleicht könnt ihr
ansätze liefern, die hilfreich sind.
folgender Sachverhalt:
A ist alleinerbe des B. Der B hat jedoch dem F den erlös
seines wagens nach seinem tode vermacht, „weil dieser keinen
führerschein hat und deshalb ohnehin nicht damit fahren kann“.
A verkauft den wagen (wert 50.000,-) bewusst in schädigender
absicht für lediglich 50,- und übergibt F den erlös. der
käufer K weiss von den absichten des A, ist also bösgläubig.
…
Hallo!
Also der A ist Erbe, der F Vermächtnisnehmer.
Der A muss das Vermächtnis erfüllen. Durch Auslegung der Letztwilligen Verfügung kann man dazu kommen, dass der B das Vermächtnis im dem Sinne erteilt hat, dass der F den „vollständigen“ (Zeit-)Wert des KFZs erhalten soll.
Ein Mindererlös hat den F nicht nachteilig zu treffen, der Wert des KFZs ist
objektiviert festzustellen und die Differenz von 49.950,- Euro ist vom A an den F auszukehren.
Was, wenn der A den Wagen behalten wollte… dann müsste er dem F doch auch den Wert auszahlen - oder nicht?
Jedoch ist dies die erbrechtliche Lösung. Es wird eine Klage auf Herausgabe des Zeitwerts nach Auslegung i.o.g.Sinne erfolgen müssen.
Die sachenrechtliche Lösung sehe ich anders!!! Denn die Bösgläubigkeit muss sich auf das Eigentum beziehen!!! Und der Erbe ist erstmal Eigentümer, da er in alle Rechte und Pflichten eintritt, und dann verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen.
Der Käufer K ist nicht bösgläubig. Er erwirbt Eigentum. Auch wenn dies einem „Scherzgeschäft“ nahe kommen würde… Doch im Prinzip macht K ein Riesenschnäppchen, warum sollte er deswegen das Eigentum nicht erwerben??? FÜr den Eigentumsübergang ist es doch „wurscht“, warum der A das KFZ zu diesem Preis verkauft - oder nicht?
Also, wenn die rechtlichen Beziehungen bzgl. des Wagens gefragt sind, wäre meine Lösung:
Erbe A verkauft wirksam, Käufer K erwirbt wirksam. Vermächtnisnehmer hat mit dem KFZ nichts zu tun. Er hat einen Anspruch auf Herausgabe eines Betrags in Euro, der dem Wert des Wagens entspricht und den der A erfüllen muss.
LG, Jogi