Vorgehensweise

hallo liebe leute,

eine bekannte hat mir folgenden SV angetragen, bei dem ich ihr jedoch nicht weiter helfen konnte. Vielleicht könnt ihr ansätze liefern, die hilfreich sind.

folgender Sachverhalt:
A ist alleinerbe des B. Der B hat jedoch dem F den erlös seines wagens nach seinem tode vermacht, „weil dieser keinen führerschein hat und deshalb ohnehin nicht damit fahren kann“. A verkauft den wagen (wert 50.000,-) bewusst in schädigender absicht für lediglich 50,- und übergibt F den erlös. der käufer K weiss von den absichten des A, ist also bösgläubig.

nun sollen die rechlichen beziehungen der drei untereinander in bezug auf den wagen geprüft werden.

da hab ich doch glatt etwas vergessen.

geht man nun rein von der sachenrechtlichen seite herran, also herrausgabe etc., kommt man schnell zu verneinung eines anspruchs von F, da er nicht eigentümer ist.

die fallfrage ist jedoch eindeutig darauf bezogen, oder?

hallo liebe leute,

eine bekannte hat mir folgenden SV angetragen, bei dem ich ihr
jedoch nicht weiter helfen konnte. Vielleicht könnt ihr
ansätze liefern, die hilfreich sind.

folgender Sachverhalt:
A ist alleinerbe des B. Der B hat jedoch dem F den erlös
seines wagens nach seinem tode vermacht, „weil dieser keinen
führerschein hat und deshalb ohnehin nicht damit fahren kann“.
A verkauft den wagen (wert 50.000,-) bewusst in schädigender
absicht für lediglich 50,- und übergibt F den erlös. der
käufer K weiss von den absichten des A, ist also bösgläubig.

Hallo!
Also der A ist Erbe, der F Vermächtnisnehmer.

Der A muss das Vermächtnis erfüllen. Durch Auslegung der Letztwilligen Verfügung kann man dazu kommen, dass der B das Vermächtnis im dem Sinne erteilt hat, dass der F den „vollständigen“ (Zeit-)Wert des KFZs erhalten soll.

Ein Mindererlös hat den F nicht nachteilig zu treffen, der Wert des KFZs ist
objektiviert festzustellen und die Differenz von 49.950,- Euro ist vom A an den F auszukehren.

Was, wenn der A den Wagen behalten wollte… dann müsste er dem F doch auch den Wert auszahlen - oder nicht?

Jedoch ist dies die erbrechtliche Lösung. Es wird eine Klage auf Herausgabe des Zeitwerts nach Auslegung i.o.g.Sinne erfolgen müssen.

Die sachenrechtliche Lösung sehe ich anders!!! Denn die Bösgläubigkeit muss sich auf das Eigentum beziehen!!! Und der Erbe ist erstmal Eigentümer, da er in alle Rechte und Pflichten eintritt, und dann verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen.

Der Käufer K ist nicht bösgläubig. Er erwirbt Eigentum. Auch wenn dies einem „Scherzgeschäft“ nahe kommen würde… Doch im Prinzip macht K ein Riesenschnäppchen, warum sollte er deswegen das Eigentum nicht erwerben??? FÜr den Eigentumsübergang ist es doch „wurscht“, warum der A das KFZ zu diesem Preis verkauft - oder nicht?

Also, wenn die rechtlichen Beziehungen bzgl. des Wagens gefragt sind, wäre meine Lösung:
Erbe A verkauft wirksam, Käufer K erwirbt wirksam. Vermächtnisnehmer hat mit dem KFZ nichts zu tun. Er hat einen Anspruch auf Herausgabe eines Betrags in Euro, der dem Wert des Wagens entspricht und den der A erfüllen muss.

LG, Jogi

zunächst, vielen dank für die schnelle antwort!

Also der A ist Erbe, der F Vermächtnisnehmer.

richtig!

Der A muss das Vermächtnis erfüllen. Durch Auslegung der
Letztwilligen Verfügung kann man dazu kommen, dass der B das
Vermächtnis im dem Sinne erteilt hat, dass der F den
„vollständigen“ (Zeit-)Wert des KFZs erhalten soll.

Das ist auch richtig! jedoch hat der B in seinem Testament genau bestimmt, dass der wagen zu verkaufen und der erlös an F zu verichten sei. daher muss eine Testamentsauslegung dahin gehen, dass B dem F auch den wagen hätte vermachen wollen. oder?

Ein Mindererlös hat den F nicht nachteilig zu treffen, der
Wert des KFZs ist
objektiviert festzustellen und die Differenz von 49.950,- Euro
ist vom A an den F auszukehren.

das ist auch richtig! der A macht sich schadensersatzplichtig.

Was, wenn der A den Wagen behalten wollte… dann müsste er
dem F doch auch den Wert auszahlen - oder nicht?

ist im SV nicht geklärt. aber gutes argument!

Die sachenrechtliche Lösung sehe ich anders!!! Denn die
Bösgläubigkeit muss sich auf das Eigentum beziehen!!! Und der
Erbe ist erstmal Eigentümer, da er in alle Rechte und
Pflichten eintritt, und dann verpflichtet, das Vermächtnis zu
erfüllen.

auch hieran habe ich keine zweifel! jedoch hat meiner ansicht nach auch der käufer SE pflichtig gemacht.

Also, wenn die rechtlichen Beziehungen bzgl. des Wagens
gefragt sind, wäre meine Lösung:
Erbe A verkauft wirksam, Käufer K erwirbt wirksam.
Vermächtnisnehmer hat mit dem KFZ nichts zu tun. Er hat einen
Anspruch auf Herausgabe eines Betrags in Euro, der dem Wert
des Wagens entspricht und den der A erfüllen muss.

auch hier stimmen wir überein! jedoch gibt es für mich hier ein aufbauproblem, dass ich momentan nicht lösen kann.

in welcher Anspruchsreinfolge würdest du prüfen?

ps.: durch verschulden des käufers ist der wagen „untergegangen“ also Unmöglichkeit.

vielen dank

Hihi
Hi!

eine bekannte hat mir folgenden SV angetragen, bei dem ich ihr
jedoch nicht weiter helfen konnte.

Und diese „Bekannte“ ist nicht zufällig Professorin für Rechtswissenschaft? Die fragen ja oft solche komischen Sachen …:wink:

Hi!

eine bekannte hat mir folgenden SV angetragen, bei dem ich ihr
jedoch nicht weiter helfen konnte.

Und diese „Bekannte“ ist nicht zufällig Professorin für
Rechtswissenschaft? Die fragen ja oft solche komischen Sachen
:wink:

ja stimmt, die stellen wirklich immer solche frage! aber meine bekannte ist keine, sonst hätte sie nicht so einen unfähigen wie mich gefragt, der euch um hilfe bitten muss :wink:

im übrigen wäre eine fachlich antwort schon sehr schön, da damit auch meine neugierde befriedigt würde :smile:

Dank!