angenommen,
ein Vermieter haette vor einem Jahr Eigenbedarf mit Klageandrohung per Anwalt angemeldet, und Mieter haette dem Widersprochen ebenfalls mit Hilfe eines Anwaltes. Nun hatte der unliebsame Mieter, den man nur los werden wollte, einen SChaden ueber die entstandenen Anwaltskosten. Der vermieter hat den Eigenbdarf nicht mehr weiter verfolgt, die Sache ist im Sande verlaufen. VM haette eine angebliche neue Bleibe, die allerdings schon bei Einzug des Mieters bekannt war. Dies wurde auch so im Widerspruch erwaehnt.
Nun angenommen, der unliebsame Mieter moechte nun seinen Schaden bezahlt bekommen, sprich vorgerichtliche Anwaltskosten erstattet bekommen,
Der Mieter hat da mal was gefunden:
Ersatz,der zur Abwehr dieser unwirksamen Kuendigung aufgewendeten Anwaltskosten.----bzw: Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten - Paragraph 280 IBGB
Koennte der Mieter hier zB den Betrag von der Miete abziehen, falls sich der VM weigert dies zu erstatten? Im mietvertrag steht nichts davon, das ein sogenanntes Einbehaltungsrecht ausgeschlossen sei.
Mieter moechte nun nicht eine fristlose Kuendigung wegen moeglichen Mietzinsverzuges riskieren.
merci
Grundsätzlich sind die aussergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nicht erstattungsfähig. Eine Erstattungsfähigkeit ergibt sich nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn Mieter nicht pünktlich zahlt oder bei Schadensersatzansprüchen.
Der Mieter kann bei vorgetäuschtem Eigenbedarf die ihm entstandenen Anwaltsgebühren dem Vermieter gegenüber geltend machen. Allerdings muss der Mieter nachweisen, dass der Eigenbedarf tatsächlich vorgetäuscht war. Dieser Nachweis ist extrem schwierig.
Macht der Vermieter den Eigenbedarf zum Beispiel nur deshalb nicht geltend, weil seine Gründe nicht gänzlich ausreichend waren, um gerichtlich gegen den Mieter vorzugehen, dann liegt kein vorgetäuschter Eigenbedarf vor, sondern nur ein „nicht gerechtfertigter“ Eigenbedarf.
Von einem Einbehalt der Miete sollte man aufgrund der sehr feinen Unterscheidungen Abstand nehmen, weil man ansonsten Gefahr läuft, wegen Zahlungsverzug gekündigt zu werden. Sicherer ist es, die Kosten gesondert geltend zu machen.
Der Mieter kann bei vorgetäuschtem Eigenbedarf die ihm
entstandenen Anwaltsgebühren dem Vermieter gegenüber geltend
machen. Allerdings muss der Mieter nachweisen, dass der
Eigenbedarf tatsächlich vorgetäuscht war. Dieser Nachweis ist
extrem schwierig.
der Widerspruch bestand eben darin, das sich die Wohnverhaeltnisse, bzw Familienverhaeltnisse fuer die Familie, die einziehen sollte, nicht geaendert hatte, seit Einzug des Mieters 3 Jahre zuvor. Es war von anfang an bekannt, das diese Familie selbst baut, bzw. ins elterliche Haus zieht. Die Nachfrage des Mieters bei Einzug bezueglich moeglichen Eigenbedarfs wurde in Anwesenheit von Zeugen ebenfalls verneint und mit Eigenbau bzw Elternhaus abgewiesen.
Waere dies vor gericht gegangen, waere der Fall wahrscheinlich fuer den Richter klar. Nun da VM den Eigenebdarf nach dem Widerspruch nicht weiter verfolgt hat, und sich der VM Anwalt gegen die Erstattung wehrt, weil angeblich ja kein vorgetaeuschter Eigenbedarf bestand, sich ja jetzt nun neue Wohnmoeglichkeiten aufgetan haetten( klare Luege) muss der Mieter nun seine Kosten selbst tragen, nur weil VM sich ein " spaesschen " gemacht hat um einen unliebsamen Mieter los zu werden ( streitigkeiten mit VM Sohn = Nachbar).
SChade das dies so kompliziert ist.
Danke fuer die Antwort Frau Weber 