Gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Größe für Stauraum in Mietwohnungen. Die Wohnung ist ca. 106 qm groß und hat nach dem Ausbau des Speiers in eine Wohnung nur noch eine Garage. Sonst leider keine zusätzliche Stauraummöglichkeit. Ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass Mietwohnungen einen Stauraum benötigen, wenn ja, wie groß sollte/muss dieser sein?
nach dem Baurecht des jeweiligen Landes kann das vorgeschrieben sein (http://www.baurecht.de/gesetze.htm). Da muss man aber grds. das Baurecht des Errichtungstermins nehmen, wobei große Veränderungen des Objekts (das könnte sein bei Umwandlungen von Speichern in Wohnraum) aber Auswirkungen haben können auf das anwendbare Recht.
Das heißt aber nichts für das Mietrecht. Ist da ein Abstellraum/Speicher im MietV vereinbart?
(3) Jede Wohnung muß eine Küche und ausreichenden Abstellraum haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie selbständig lüftbar sind.
Daraus erwachsen aber keine Rechte des Mieters, der eine Wohnung ohne Abstellraum mietet.
Wie sieht es in der Hauptstadt Berlin aus?
Hat man das Anrecht auf eine Abstellkamer oder einen Keller?
Abstellfläche? Kann dazu auch der Platz hinter der Küchentür gesetzlich ausreichen?
In Berlin verbreitet sind die Hängeböden im Altbau bzw. Einbauschränke (hinter der Küchentür) bei Neubauten.
Natürlich ist auch in Berlin der Mieterkeller weit verbreitet, was aber bei Tiefgaragen nicht immer zu machen ist.
§49.2 http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetz…