Liebe Wissende,
folgende Situation:
Die Mieter (Familie mit zwei Kindern) wohnen in einer Doppelhaushälfte. Die Tochter des Vermieters wohnt mit ihrem Freund in der anderen Hälfte des Doppelhauses. Die Doppelhaushälfte des Mieters ist etwas größer (110 zu 95 m²).
Jetzt erhält der Mieter die Kündigung wegen Eigenbedarf. Die Tochter des Vermieters will mit ihrem Freund von der einen Doppelhaushälfte in die andere ziehen. Dafür kommen dann neue Mieter in die Doppelhaushälfte, in der die Tochter früher gewohnt hat. Gründe für den Wechsel der Doppelhaushälfte der Tochter des Vermieters werden nicht genannt, da es Streit gab, ist aber anzunehmen, dass der Vermieter die Mieter so loswerden möchte.
Ist hier die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zulässig?
Grüße,
Jil
hallo,
das vorliegen eines bedarfes (notwendigkeit) darf im beispielfall sicher bezweifelt werden.
lg dev
Hallo
nee, eigentlich nicht. Würde Anwalt /Mieterbund empfehlen.
Gruss
hallo,
Hallo,
das vorliegen eines bedarfes (notwendigkeit) darf im
beispielfall sicher bezweifelt werden.
das muss VM doch gar nicht beweisen ob eine Notwendigkeit bestand. Er kann einfach auf Eigenbedarf kündigen. M kann nur später prüfen ob wirklich Tochter eingezogen ist, falls nein kann sie Schadenarsatz und Umzugskosten wieder holen.
lg dev
Grüße
Hallo,
das muss VM doch gar nicht beweisen ob eine Notwendigkeit
bestand.
Aber sicher muss er das beweisen! Es handelt sich um eine Kündigung wegen Eigenbedarf. Dass er diese Wohnung/DHH unbedingt bedarf ist also Bestandteil der Kündigung. Der Bedarf muss dabei objektiv nachvollziehbar sein und nicht nur subjektiv („wegen der schöneren Aussicht“).
Er kann einfach auf Eigenbedarf kündigen.
Sicher kann er das. Damit das aber auch nur annähernd Aussicht auf Erfolg hat, sollte er sich eine gute Begründung überlegen und sich auch daran halten.
M kann nur
später prüfen ob wirklich Tochter eingezogen ist, falls nein
kann sie Schadenarsatz und Umzugskosten wieder holen.
Natürlich kann sowas nachträglich geltend gemacht werden. Aber wozu?
Im vorliegenden Fall dürfte schon die Begründung des Eigenbedarfs schwer fallen. Dass 2 Personen mit 95qm nicht auskommen und deshalb die zusätzlichen 15qm der vierköpfigen Familie benötigen, ist schwer nachvollziehbar. Irgendwelche Lagevorteile (näher an den Arbeitsplatz o.ä.) dürften bei einem Wechsel der DHH auch nicht gegeben sein.
Hat der Vermieter eine gleichwertige leerstehende Wohnung/DHH ist z.B. Eigenbedarf schon nicht mehr möglich. Nichts anderes ist aber im vorliegenden Fall gegeben.
Gruß, Niels
Hallo,
http://www.123recht.net/article.asp?a=12249&ccheck=1
bitte den Hiweis auf juristische Beratung ernst nehmen!
Gruß, Niels
Hallo,
Hallo,
das muss VM doch gar nicht beweisen ob eine Notwendigkeit
bestand.
Aber sicher muss er das beweisen!
nein. Er schreib zunächst eine Kündigung wegen Eingenbedarfes. Da hat er nciht zu beweisen.
Es handelt sich um eine Kündigung wegen Eigenbedarf.
Dass er diese Wohnung/DHH
unbedingt bedarf ist also Bestandteil der Kündigung. Der
Bedarf muss dabei objektiv nachvollziehbar sein und nicht nur
subjektiv („wegen der schöneren Aussicht“).
Muss es nicht, er muss niemandem erklären warum welcher Verwandet dort einziehen möchte. Er muss es nur mitteilen das es einer will.
Er kann einfach auf Eigenbedarf kündigen.
Sicher kann er das. Damit das aber auch nur annähernd Aussicht
auf Erfolg hat, sollte er sich eine gute Begründung überlegen
und sich auch daran halten.
Das einzige was M machen kann ist wiedrpsrechen und Klagen. Wer klagt ist ist der Beweislast, somit darf M beweisen das VM gar keinen Verwandetn dort einziehen lassen will. Viel glück dabei…
M kann nur
später prüfen ob wirklich Tochter eingezogen ist, falls nein
kann sie Schadenarsatz und Umzugskosten wieder holen.
Natürlich kann sowas nachträglich geltend gemacht werden. Aber
wozu?
Im vorliegenden Fall dürfte schon die Begründung des
Eigenbedarfs schwer fallen. Dass 2 Personen mit 95qm nicht
auskommen und deshalb die zusätzlichen 15qm der vierköpfigen
Familie benötigen, ist schwer nachvollziehbar. Irgendwelche
Lagevorteile (näher an den Arbeitsplatz o.ä.) dürften bei
einem Wechsel der DHH auch nicht gegeben sein.
Noch mal: er muss nichts belegen. Wenn ein Verwandter 1ten Grades dort einzieht, ist der Eigenbedarf gerechtfertigt.
Und wenn er nun auch noch abgezockt ist, zieht dort ein Verwandter ein und stellt nach einem Monat fest das es doch nicht so schön da ist und zieht wieder aus… Fertig.
Hat der Vermieter eine gleichwertige leerstehende Wohnung/DHH
ist z.B. Eigenbedarf schon nicht mehr möglich. Nichts anderes
ist aber im vorliegenden Fall gegeben.
Natürlich. Er muss doch dem Mieter gegenüber keine witschaflichkeit o.ä. belegen, was für ein Schmarn…
Gruß, Niels
Grüße
wo lebst Du?
§ 573 BGB Abs. 3 (http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html):
„(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.“
allgemein zur Rechtsprechung:
http://www.123recht.net/Eigenbedarfsk%C3%BCndigung-d…
Gruß, Niels
3 „Gefällt mir“
wo lebst Du?
Hier.
§ 573 BGB Abs. 3 (http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html):
„(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters
sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe
werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden
sind.“
allgemein zur Rechtsprechung:
http://www.123recht.net/Eigenbedarfsk%C3%BCndigung-d…
Ich habe noch mal nachgelesen und tatsächlich sind die Rechte der Mieter gestiegen. Ich hatte vor 4 Jahren jemandem wegen Eigenbedarfes gekündigt und da gab es nocht keine „Waffegnleichheit“ nach Grundgesetzt Artikel 14 Abs 1.
Gruß, Niels
Grüße