Die X-GmbH erstellt Rechungen über Bauleistungen, nutzt dafür den
entsprechenden Briefkopf, Firmenstempel etc. (Uraltjahr, also keine Verwendung einer StNr). Die Y-GbR begehrt aufgrund dieser Rechnungen I-Zulage. Später stellt sich heraus, dass die X-GmbH nie zur Eintragung im HR kam. Das FA versagte die Berücksichtigung der Rechnungen, es handele sich um Scheinrechnungen. Y hält dem entgegen, X sei eine Vorgründungsgesellschaft gewesen und wie ein Unternehmer aufgetreten. Das dürfte soweit okay sein. Das FA bemängelt nun aber, dass die Rechnungslegung unter dem Namen X-GmbH und nicht X-GmbH i. G. erfolgte. Y stellt anheim, Y würde nun im Nachhinein einfach die entsprechenden Briefköpfe in den Rechnungen ändern. M. E. grenzt dies an Gestaltungsmissbrauch und verstößt gg. das Rückwirkungsverbot, meine eigentliche Frage aber lautet, ob diese Briefkopfbezeichnung wirklich so entscheidungserheblich ist.
DANKE für Eure Äußerungen (Benennung von Urteilen wär toll…)
Hallo,
die Angabe des „i.G.“ ist nicht Pflicht (handelsrechtlich), § 4 GmbHG trifft keine Aussage zur iG auch §§ 17ff. HGB trifft keine Aussage dazu. Aber die ganze Argumentation krankt auf zwei hinkenden Füßen! Es kommt doch nicht darauf (im Endeffekt) an, dass die Firma (Name des Kaufmannes) korrekt angegeben ist, sondern dass der Unternehmer (im steuerlichen Sinne) identifizierbar ist und man dessen Leistungen verifizieren kann. Insoweit sollte der Empfänger der Leistung einfach hier ansetzen und versuchen seine Argumentation zu belegen. Dem FA ist hingegen kein Fehler vorzuweisen, gerade bei solchen nie zur Eintragung gelangten Gesellschaften ist die Gefahr enorm, dass hier „Schindluder“ vorliegt!
Mfg vom
showbee
Vorgründungsgesellschaften
Anspruchsberechtigt dürfte allein die Vorgründungsgesellschaft sein, vgl. BFH 15.7.2004, V R 84/99:
… nach nationalem Zivilrecht geht das von der Vorgründungsgesellschaft, der Klägerin, erworbene Vermögen und die von ihr begründeten Rechte und Pflichten nicht ohne weiteres auf die zu gründende Kapitalgesellschaft über, sondern müssen durch ein besonderes Rechtsgeschäft übertragen werden, und deshalb wird die beabsichtigte Tätigkeit nicht von demselben Unternehmer ausgeübt (vgl. EuGH-Urteil in UR 2004, 362, RandNr. 28 letzter Satz)…
In diesem Urteil geht es zwar grundsätzlich darum inwiefern die Vorgündungsgesellschaft vorsteuerabzugsberechtigt ist; nachdem der BFH diesen Fall dem EUGH zum Beschluss vorgelegt hat, ging es lediglich noch um das Verhältnis von Vorgründungsgesellschaft und (hier) AG.
Siehe auch OFD Frankfurt 30.3.2005
hallo,
danke euch beiden. das urteil ist sehr passend, und schindluder ist weiß gott nicht auszuschließen, zumal keine zahlungen erfolgten, sondern angeblich darlehen verrechnet wurden (natürlich haben gbr & gmbh die selben gesellschafter), die nie bilanziert waren. riecht einfach nur nach betrug.
aber ihr habt mir sehr geholfen, danke.