Frage ganz Allgemein: Wie lange muss ein Käufer bei einem Rücktritt
von einem Internetkauf die Ware zur Abholung vorhalten (Warenwert über 40,-- deshalb Abholung)?
Gibt es Urteile dazu? Oder ist das vielleicht sogar ges. irgendwo
fest geregelt?
Falls es eine Frist gibt, was passiert nach dieser Frist? Darf Käufer
selbst verwerten und/oder Lagerkosten in Rechnung stellen?
Frage ganz Allgemein: Wie lange muss ein Käufer bei einem
Rücktritt
von einem Internetkauf die Ware zur Abholung vorhalten (Warenwert über 40,-- deshalb Abholung)?
???
BGB § 357 Abs. 2:
Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet , wenn die Sache durch Paket versandt werden kann.
Der Verbraucher hat die gelieferte Sache zurückzusenden, wenn sie durch Paket versandt werden kann (Schickschuld), andernfalls zur Abholung bereitzuhalten (Holschuld), § 357 I BGB.
Kosten und Gefahr der Rücksendung/Rückholung trägt der Unternehmer (§ 357 II 2 BGB).
Bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von EUR 40,- (Bruttowarenwert) können dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich (also bei der Bestellung) auferlegt werden. Ausnahme: Die gelieferte entspricht nicht der bestellten Ware (§ 357 II 3 BGB).
Ab einem Warenwert von 40,-- muss der Verkäufer sie abholen.
Steht wo?
(Mal unabhängig von Deiner Problematik.)
Es reicht mitnichten nur zu schreiben, dass man
widerruft.
Das Rechtsgeschäft muss auch rück-abgewickelt werden.
Ich habe mich falsch ausgedrückt.
Ab einem Warenwert von 40,-- trägt der Verkäufer die Rücksendekosten laut Gesetz. Ich dachte, er dürfte insofern bestimmen, wie zurückgesendet wird, um die Kosten im Rahmen zu halten. Daraus ergibt sich für mich in der Praxis automatisch, dass er entweder ein Transportunternehmen vorgibt oder selbst eines beauftragt.
Welche Pflichten hat denn der Käufer genau?
Und falls der Käufer die Versandkosten vorstreckt, wie kann er die denn im Streitfall wiederbekommen? Liegt ja meistens unter der Bagatellgrenze für Mahnbescheide?
Und welche Regeln gelten für den Käufer bei der Wahl des Transportweges? Ist der Käufer völlig frei, z.B. per Taxi 500 KM?
Der Verbraucher hat die gelieferte Sache zurückzusenden, wenn
sie durch Paket versandt werden kann (Schickschuld),
andernfalls zur Abholung bereitzuhalten (Holschuld), § 357 I
BGB.
So hab ich das nämlich auch im Kopf. Und wie lange muss der Käufer zur Abholung bereithalten? Welche Frist gilt und was passiert nach deren Ablauf?
Wo liegt denn bitteschön die Bagatellgrenze für Mahnbescheide?
Fragende Grüße
Hmm, ich war mir sicher, etwas von 150,-- Euro im Kopf gehabt zu haben. Das scheint aber was anderes gewesen zu sein.
OK, dann gibt es wohl keine solche Bagatellgrenze. Das ist schonmal gut.
Dann aber die nächste Frage: Angenommen der Käufer hat gem. Gesetz nicht die Pflicht es zurückzuschicken, weil es nicht per Paket versandt werden kann und über 40,-- Euro liegt.
Dennoch will der Käufer es los werden, um das Ursprungsgeschäft vollständig rückabzuwickeln.
Darf er es dann trotzdem kostenpflichtig zurückschicken (z.B. per Taxi oder Spedition) und dem Verkäufer die Rechnung schicken?
Oder muss der Käufer still halten bis der Verkäufer es abholt?
Wie lange muss der Käufer das dulden?
der Verkäufer hat einen Rückübereignungsanspruch, der frühestens nach 3 Jahren zum Ende des Kalenderjahres verjährt.
Der Gedanke: Ich setze jetzt eine Abholungsfrist und danach darf ich die Sache dann anderweitig verkaufen, vernichten oder verbrauchen wäre schön, aber nicht deutsches Recht.
der Verkäufer hat einen Rückübereignungsanspruch, der
frühestens nach 3 Jahren zum Ende des Kalenderjahres verjährt.
Au, das ist doch mal ein Wort!
Danke für die Antwort!
Drei Jahre ist ja heftig lang.
Bitte sei noch so nett und sag mir die Quelle hierfür.
Und: Muss der Käufer denn wirklich drei Jahre lang auf eigenes Risiko und eigene Kosten die Waren vorhalten? Oder gibt es einen Zeitpunkt ab dem hier eine externe Lagerung mit entspr. Versicherung auf Kosten des Verkäufers zulässig ist?