Hallo, folgender anzunehmender Fall. Ein Mensch hat vier notarielle Testamente gemacht ( im Laufe von 8 Jahren) in denen immer wieder die Veränderungen gegenüber dem Vortestament niedergeschrieben wurden. Wenn er nun ein fünftes mal beim Notar ist, kann er dann die ersten vier einfach für ungültig erklären und wieder von vorne anfangen als wäre es sein erstes, oder werden nun auch nur wieder die Veränderungen niedergeschrieben (Beispiel: "Zu meinen gleichberechtigten Erben benenne ich … - Als weiteren gleichberechtigten Erben benenne ich …) ? Hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt.
Olaf
Hallo.
Soweit mir bekannt ist, gilt automatisch immer das letzte Testament. Belegen kann ichs nicht. Es heisst ja auch: der letzte Wille… .
Gruss Peter
wenn es einzeltestamente waren, kann der erblasser jederzeit in einem neuen testament (zeitangabe wichtig) ausdrücklich oder konkludent die früheren testamente widerrufen, §§ 2253 bgb.
Hallo,
ich bin auch kein Freund dieser „Kettentestamente“, und rate grundsätzlich zur vollständigen Aufhebung und Neuformulierung, wenn es über eine einzelne, einfache Änderung (klassischer Fall Erbe vorverstorben, und wird einfach ersetzt/neuer Ersatzerbe wird berufen) hinaus geht. Alles andere wird unübersichtlich und fehleranfällig.
Da Sparsamkeit aber bekanntlich kein Geiz ist, und man von den Reichen natürlich immer am besten das Sparen lernen kann, wird aus Kostengründen trotzdem oft der andere Weg beschritten, weil ja der Wert der Änderung für die Berechnung entscheidend ist. Da wird dann ggf. ein Hunderter gespart, und dafür hat man dann hinterher für zig Tausende Stress in der Abwicklung
Dahinter steht natürlich immer noch die alte Sichtweise, seitenlange Urkunden neu erfassen zu müssen. Heute kostet es natürlich nur noch ein müdes Lächeln, die Datei erneut zu laden, und einen Absatz auszutauschen, ohne gleich von einer kompletten Neutestierung mit entsprechender Abrechnung ausgehen zu müssen. Daher tun sich viele Kollegen den Blödsinn heute gar nicht mehr an, und schlagen da finanziell ein passendes Ei drüber.
Gruß vom Wiz
Es ist egal ob das Testamnt vor dem Notar gemacht wurde oder selbst zu Hause. Ebenso auch ob es sich zu Hause oder beim Gericht befindet.
Es zählt nur das letzte Testament. Auch ein notarielles Testament kann jederzeit abgeändert werden. Entweder durch einen neuen Schrieb (jedoch zähl da wirklich nur der mit Hand geschriebene und eigenhändig unterschriebene!) oder durch eine Testamentsänderung beim Notar um wirklich sicher zu gehen.
Das wichtigste ist: Das letzte ist gültig, sofern es notariell oder per Hand geschrieben wurde!
Hallo erstmal,
sorry, aber diese Antwort ist leider gefährlich falsch! Es zählt nur dann ausschließlich das letzte Testament, wenn dies in eindeutiger Form entweder ausdrücklich vorhergehende Testamente aufhebt, oder so umfassend den Nachlass neu regelt, dass nichts mehr übrig bleibt, was nach einem früheren Testament geregelt war. Also z.B. Alleinerbe A statt Alleinerbe B. Schon wo dies nicht der Fall ist, können Schwierigkeiten entstehen zu ermitteln, ob ein neueres Testament ein vorhergehendes Testament nur ändern/ergänzen soll, oder dies vollständig ersetzt.
Unabhängig davon kann man selbstverständlich auch ausdrücklich in einem späteren Testament lediglich eine Änderung eines früheren Testamenst erklären.
Aufpassen muss man natürlich weiterhin mit den Formvorschriften und dem Mütchen des ein oder anderen Rechtspflegers/Richters. Ich habe selbst schon den Fall erlebt, dass alle Angehörigen, die den Erbscheinsantrag beurkundende Notarin und ich vollkommen sicher waren, dass das letzte Testament - auch wenn es eher knapp/stenohaft formuliert war - gültig wäre. Das Gericht wollte dies aber partout nicht so sehen, und den Erbschein nur nach dem vorherigen - komplett ausformulierten - Testament erteilen (war zum Glück kein Problem, da die Erben ohnehin die Sache intern anders regeln wollten). Insoweit sei auch dazu geraten, privat aufbewahrte Testamente sofort zu vernichten, wenn man komplett neu testiert.
Gruß vom Wiz