Vorjahresspalte Bilanz

Hallo! Wo ist die rechtliche Grundlage (Handelsrecht/HGB) zu finden in der Bilanz eines Unternehmens das Vorjahr mit aufzuführen? Oder muss man das nicht?

Danke!

Jörg

Hi,

es ist nur eine Bilanz aufzustellen. Dass da manche Steuerberater die Vorjahreswerte zum Vergleich danebenstellen, ist nur chic.

Schöne Grüße
C.

Hallo,

Steuerberater die Vorjahreswerte zum Vergleich danebenstellen,
ist nur chic.

Bist Du Dir da sicher ???

Welche Bedeutung wird Deiner Meinung nach den Grundsätzen der formellen und materiellen Bilanzstetigkeit zugesprochen ?
Wie tragen sie zu der in § 242 (1) S.1 HGB postulierten Forderung

Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.

bei ??

VG
Sebastian

Hi,

Warum hast du dein vorheriges Posting gelöscht? so unsicher??

Steuerberater die Vorjahreswerte zum Vergleich danebenstellen,
ist nur chic.

Bist Du Dir da sicher ???

ja

Ich kann mir vorstellen, dass du so eine Bilanz noch nie gesehen hast und deshalb nicht verstehst, was ich meine.

Ich zweifle auf keinen Fall die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung an und da ist es unverzichtbar, dass man von einer Anfangsbilanz anfängt und das bis zur Schlussbilanz entwickelt.

Nur der Frager kann entscheiden, ob er diesen Vorgang meinte oder das von mir erwähnte Danebenstellen von Vorjahreswerten. Ich denke mir, dass das mehr Aussagekraft bringen soll. Mir waren die Werte immer schon egal…

Schöne Grüße
C.

Hallo,

Warum hast du dein vorheriges Posting gelöscht? so unsicher??

Nicht im geringsten :wink: Aber zum einen enthielt es diesselbe Aussage wie „danach“ (Verweis auf die GoB) und zum anderen kam dann ja Deine Antwort, deren Aussage ich angezweifelt habe.

Ich kann mir vorstellen, dass du so eine Bilanz noch nie
gesehen hast und deshalb nicht verstehst, was ich meine.

Gut, dann meinen wir wohl doch nicht das Gleiche. Ich war davon ausgegangen, dass wir hier über die Salden der jeweiligen Konten aus dem Berichtsjahr und dem Vorjahr sprachen, die dann in der Tat „nebeneinander“ stehen.

Wenn tatsächlich etwas anderes gemeint war, werde ich die Fragestellung wohl nochmal genauer studieren und eruieren müssen.

Nur der Frager kann entscheiden, ob er diesen Vorgang meinte
oder das von mir erwähnte Danebenstellen von Vorjahreswerten.

„Wie“ stellst Du denn für gewöhnlich „daneben“ ?

Ich denke mir, dass das mehr Aussagekraft bringen soll. Mir
waren die Werte immer schon egal…

Aha, …

VG
Sebastian

Hi,

es ist nur eine Bilanz aufzustellen. Dass da manche
Steuerberater die Vorjahreswerte zum Vergleich danebenstellen,
ist nur chic.

Hallo,

chic ist es in jedem Fall, nach § 265 (2) S. 1 HGB in vielen Fällen auch Pflicht.

Grüße
Chris

Es geht mir konkret um die Veröffentlichungspflicht nach EHUG. Muss die veröffentlichungspflichtige GmbH bei der Veröffentlichung des JA zum 31.12.2006 auch die Vorjahresspalte veröffentlichen. Und wenn ja, wo genau steht das.

Danke euch!

Jörg

Es geht mir konkret um die Veröffentlichungspflicht nach EHUG.
Muss die veröffentlichungspflichtige GmbH bei der
Veröffentlichung des JA zum 31.12.2006 auch die
Vorjahresspalte veröffentlichen. Und wenn ja, wo genau steht
das.

§ 265 (2) S. 2 HGB

Grüße
Chris

Hallo,

chic ist es in jedem Fall, nach § 265 (2) S. 1 HGB in vielen
Fällen auch Pflicht.

ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung…danke für den Tipp, dann ist das also geklärt.

http://www.handelsgesetzbuch.de/

Schöne Grüße
C.

Hallo,

chic ist es in jedem Fall, nach § 265 (2) S. 1 HGB in vielen
Fällen auch Pflicht.

ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung…danke
für den Tipp, dann ist das also geklärt.

Oder auch nicht, da der § 265 HGB ja im zweiten Abschnitt des 3. Buches steht und dort ist der Titel ja bekanntlich

Zweiter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)

Der Fragesteller hatte aber keine rechtsformspezifische Unterteilung vorgenommen. Ich bleibe bei den GoB.

VG
Sebastian

Servus,

Der Fragesteller hatte aber keine rechtsformspezifische
Unterteilung vorgenommen.

das hat er, im Nachtrag zur vorgelegten Frage: Die Publizitätspflicht ist ja genauso rechtsformspezifisch. Und nur daraus ergibt sich die Verpflichtung.

Ich bleibe bei den GoB.

Die geben das nicht her. Bilanzidentität bedeutet nicht, dass man z.B. rechts neben der Position „Sonstige Rückstellungen 2006“ die Position „Sonstige Rückstellungen 2005“ ausweisen muss, sondern bloß, dass die Eröffnungsbilanz für ein WJ mit der Schlussbilanz für das vorherige WJ identisch sein muss. Die Frage bezog sich aber tatsächlich auf die „optische“ Darstellung.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

das hat er, im Nachtrag zur vorgelegten Frage: Die
Publizitätspflicht ist ja genauso rechtsformspezifisch. Und
nur daraus ergibt sich die Verpflichtung.

Ja, stimmt. Hatte ich übersehen. Du hast Recht.
Damit hat sich in der Tat alles erledigt.
Danke für den Hinweis.

VG
Sebastian