Na ja, Köln ist ja auch schön, ist aber schon lange her, dass
ich da mal dort war.
Das ist ja sehr charmant, aber auch ziemlicher Unsinn. Köln ist tothässlich, und jedenfalls ich bin froh, wenn ich hier weg bin. Aber sei’s drum.
Geht mir genauso und ich bin auch dieser Überzeugung. So mit
der Rechtsgeschichte (eigentlich Verfassungsrechtsgeschichte)
des 20 Jahrhunderts kenne ich mich besser aus, das resultiert
aber daraus, dass ich mich mit der Geschichte zu dieser Zeit
generell gerne beschäftige.
Und ich nur mit Geschichte aus länger zurückliegenden Tagen, namentlich Mittelalter und Neuzeit. Wir scheinen ja sehr ähnliche Interessen zu haben.
Hier sagt auch kaum jemand „Trennungsprinzip“, die Studenten
sprechen alle vom „Abstraktionsprinzip“, und auf den ersten
Blick würde auch kaum jemand erkennen, dass das nicht ganz
dasselbe ist. Wenn man es einmal weiß, ist es ok. Aber das
Trennungsprinzip selbst spielt eigentlich überhaupt gar keine
Rolle, nur die Abstraktion ist entscheidend.Das ist klar.
Jein. Du hast ja auch nicht Unrecht, wenn du sagst: Das Trennungsprinzip, gleich wie man es nennt, spielt auch selbst eine Rolle. Aber das wirkt sich eben auf eine Prüfungsarbeit nicht aus, das Abstraktionsprinzip hingegen stark.
Hm, so etwas habe ich mir schon gedacht. Weiß auch nicht,
wieso ich es so formuliert hätte. Anders wäre es ja auch
absurd, dann würde ja eine unwirksame Übereignung den
Kaufvertrag zunichte machen…Ganz genau
Ja, toll, ich hab’s kapiert
Ich sollte noch ergänzend österreichisches Recht studieren.
Der Reichsgerichthof hat in einer sehr wichtigen Entscheidung
(Bonofiatiusfall) das Abstraktionsprinzip total missachtet.
Das ist ein handwerklicher Fehler, den man keinem Erstsemester
durchgehen würde. Und der BGH lässt sich natürlich auch
manchmal einiges Merkwürdige einfallen, wenn er ein bestimmtes
Ergebnis am Ende haben will, das im Einzelfall gerecht zu sein
scheint, sich dann aber auf die gesamte Justiz auswirkt…Das ist mir bekannt, das ist wie bei uns.
Habe ich mir fast gedacht. Irgendwie ist alles anders und doch alles sehr ähnlich. Die Konsequenzen, die sich aus den Eigenarten der Rechtsformen ergeben, scheinen geradezu zwingend zu sein.
Und dann kommen so Dinge wie „Anwartschaftsrecht“, die es im
Sachenrecht nicht gibt, und weil es sie nicht gibt, nennt man
sie einfach „wesensgleiches Minus“ (zum Eigentum) und
behandelt sie einfach WIE die absoluten Rechte. Die spinnen,
die Deutschen *g*Na ja, das gibt es bei uns genauso.
Ja, die Österreicher spinnen natürlich auch 
So etwa die Idee des OGH
vom „quasidinglichen Mietrechtsschutz“ in Analogie zur actio
Publiciana - ich hab das noch nie verstanden und ein großer
Teil der Lehre eigentlich auch nicht, da wird Sachenrecht und
Schulrecht völlig durcheinandergemischt.
…weil es dem Ergebnis dient.
Eines der besten Judikate des OGH war ja einmal Folgendes:
Dazu muss man wissen, dass die Revision an den OGH im
Normalfall nur zulässig ist wenn eine Rechtsfrage von
erheblicher Bedeutung vorliegt, das ist etwa dann der Fall,
wenn es keine Rechtsprechung oder unterschiedliche
Rechtsprechung des OGH gibt. Der OGH hat dann einmal eine
Revision nicht zugelassen, mit der Begründung, dass eine
einheitliche Rechtsprechung des OGH vorliegt, weil er in
ständiger Rechtsprechung judiziert, dass im gegenständlichen
Fall die Rechtslage unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände
des Einzelfalles zu beurteilen ist! Darauf wäre ja sonst
niemand gekommen…
Das ist grotesk! Das ist wirklich, wirklich grotesk!
Eine Begründung, die ich verstehe, aber andererseits… ich
meine, hey, es muss doch auch in Österreich die Möglichkeit
geben, dass Eigentum ohne eine Übergabe der Sache übertragen
wird. Oder…?Ja, die traditio brevi manu und das constitutum possessorium.
Ich nehme an, das wird im BGB identisch sein.
Die Begriffe sagen mir nichts, aber es gibt halt verschiedene Formen der Übereigung, etwa, wenn der andere schon Besitzer ist, die bloße Einigung, dass er nun auch Eigentümer sein solle. Aber es gibt noch mehr, etwa § 930; demnach wird ein Eigentümer, der im Besitz der Sache ist, durch die Vereinbarung unmittelbarer Besitzer und der neue Eigentümer mittelbarer Besitzer.
Mit besten Grüßen,
Levay