Hallo. Ein Südtiroler, der gerne auf einer Zwangsversteigerung eine Obstwiese kaufen würde, würde eure Hilfe brauchen:
1.wenn bei einem Grund, der via Zwangsversteigerung verkauft wird, die Gemeinde ein Vorkaufsrecht hat, was muss ich da beachten? Sollte man auch mehr bieten als die Gemeinde, die aber bei der Versteigerung mitmachen, wird da immer diese den Zuschlag bekommen?
2. sollte man auch den Zuschlag bekommen und Eigentümer werden, eines Tages verkaufen wollen, da muss man ja zuerst die Gemeinde fragen, kann die einem mit jedem Preis abspeisen, den sie will, oder müsste sie meinen verlangten Preis zahlen?
3. sollte es bei der Versteigerung hart auf hart gehen, man den Grund aber möchte, kann man auch mehr als den Verkehrswert bieten?
4. Wird da aber die Gemeinde, wenn sie ihr Vorkaufsrecht geltend macht, auch wenn sie weniger geboten hat, trotzdem den Zuschlag erhalten?
5. muss man bei einer Versteigerung eigentlich auch immer die Restschulden übernehmen oder ist es auch nur mit dem Gebot bei der Versteigerung getan und es kommen zu diesem nur noch die Spesen dazu?
Danke vielmals für eure Auskünfte, jetzt schon. Viele Grüße aus Südtirol
Hallo,
also ich kann dir nur nr 5 beantworten:
Bei einer Versteigerung übernimmst du nicht die Schulden die auf dem Grundstück sind. Du Erwirbst mit dem Gebot, welches den zuschlag bekommt, das Grundstück. Hinzu kommen die Nebenkosten einer Zwangsversteigerung.
Außnahme : Bei der Eröffnung der Versteigerung wird eine Offene Rechnung oder ein Vorkaufsrecht oder etwas anderes als Mindestgebot vorgelesen. ( Besondere Bedingungen) Meistens sind das aber Sachen die im Grundbuch stehen bleiben müssen und so mit übernommen werden müssen.
Beim Vorkaufsrecht kenn ich mich nicht soo gut aus.
Wünsche dir noch viel Glück und hoffe Du bekommst noch deine fehlenden Infos!
Hallo,
die Sache ist nicht so einfach zumal ich nicht weiss, ob die Gesetze in Südtirol gleichermaßen wie in Deutschland sind.
Hier sind erstmal Infos zur Zwangsversteigerung allgemein:
http://www.schuldnerakuthilfe.com/zwangsversteigerun…
Ob Vorkaufsrecht oder nicht, der Höchstbietende bekommt den Zuschlag.
Ich würde mich zusätzlich versuchen mit der versteigernde Bank in Verbindung zu setzen und ihr ein Angebot unterbreiten.
Hinzu kommt noch, welches Vorkaufsrecht hier ausgeübt werden soll. Dazu müsste man die Verträge sehen.
Ich würde mir mal die Gesetze Baugesetzbuch (BauGB)§ 24 Allgemeines Vorkaufsrecht durchlesen und empfehlen einen Fachmann mit zur ZV zu nehmen.
Wenn man das Grundstück unbedingt haben möchte, und kein Risiko eingehen möchte ist hier immer ein Fachmann mitzunehmen.
mfg
Immo
Sorry, da kann ich nicht weiter helfen. Frag doch mal den gläubiger, der das Objekt zur Zwangsversteigerung gebracht hat. Ansonsten kann dir auch jeder Anwalt weiter helfen. Gruß, darli
1.wenn bei einem Grund, der via Zwangsversteigerung verkauft
wird, die Gemeinde ein Vorkaufsrecht hat, was muss ich da
beachten? Sollte man auch mehr bieten als die Gemeinde, die
aber bei der Versteigerung mitmachen, wird da immer diese den
Zuschlag bekommen?
Das Vorkaufsrecht hat die Gemeinde bei allen Verkäufen und bei Zwangsversteigerungen. Sie bietet also nicht mit, sondern kann in den Kaufvertrag / das Meistgebot eintreten und den Käufer / Meistbietenden verdrängen. Sie muss dann den Betrag zahlen, den der Käufer bzw. Meistbietende hätte zahlen müssen . Das eine Gemeinde ein Vorkaufsrecht wahrnimmt kommt aber so gut wie nie vor. Ich würde mir darüber keine all zu großen Gedanken machen.
- sollte man auch den Zuschlag bekommen und Eigentümer
werden, eines Tages verkaufen wollen, da muss man ja zuerst
die Gemeinde fragen, kann die einem mit jedem Preis abspeisen,
den sie will, oder müsste sie meinen verlangten Preis zahlen?
Nein. Siehe oben. Vorkaufsrecht bedeutet, dass die Gemeinde in den Vertrag eintritt. Sie muss also dann genau den Kaufpreis aus dem Notarvertrag bzw. das Meistgebot aus der ZV zahlen.
- sollte es bei der Versteigerung hart auf hart gehen, man
den Grund aber möchte, kann man auch mehr als den Verkehrswert
bieten?
Du kannst soviel bieten, wie Du willst. Nach oben hin gibt es keine Grenze. Nach unten die Wertgrenzen gem. §§ 74 a, 85 a ZVG.
- Wird da aber die Gemeinde, wenn sie ihr Vorkaufsrecht
geltend macht, auch wenn sie weniger geboten hat, trotzdem den
Zuschlag erhalten?
Die Gemeinde bietet nicht mit. Wenn Sie das tun sollte, dann nicht als Vorkaufsberechtigter, sondern als ganz gewöhnlicher Bietinteressent. Ist aber reine Theorie. Hab noch nie erlebt, dass eine Gemeinde mitbietet.
- muss man bei einer Versteigerung eigentlich auch immer die
Restschulden übernehmen oder ist es auch nur mit dem Gebot bei
der Versteigerung getan und es kommen zu diesem nur noch die
Spesen dazu?
Nein, Du übernimmst das Grundstück lastenfrei. Mögliche Restschulden sind eine Angelegenheit zwischen Gläubiger und Schuldner und für den Meistbietenden ohne Belang. Du musst mit 5 % Kaufnebenkosten rechnen (3,5 % Grunderwerbsteuer und ca. 1,5 % Gerichtskosten). Dafür sparst Du den Notar und eine Maklergebühr fällt in der ZV für den Ersteher auch nicht an. Eine ZV ist also preiswerter von den Nebenkosten her, als ein freihändiger Kauf.
1.wenn bei einem Grund, der via Zwangsversteigerung verkauft
wird, die Gemeinde ein Vorkaufsrecht hat, was muss ich da
beachten? Sollte man auch mehr bieten als die Gemeinde, die
aber bei der Versteigerung mitmachen, wird da immer diese den
Zuschlag bekommen?Das Vorkaufsrecht hat die Gemeinde bei allen Verkäufen und bei
Zwangsversteigerungen. Sie bietet also nicht mit, sondern kann
in den Kaufvertrag / das Meistgebot eintreten und den Käufer /
Meistbietenden verdrängen. Sie muss dann den Betrag zahlen,
den der Käufer bzw. Meistbietende hätte zahlen müssen . Das
eine Gemeinde ein Vorkaufsrecht wahrnimmt kommt aber so gut
wie nie vor. Ich würde mir darüber keine all zu großen
Gedanken machen.
Danke für die super freundlichen und kompetenten Antworten, sie haben mir viele offene Fragen beantwortet. Ich hätte da aber noch einen Zweifel: ich habe heute nochmals am Gericht angerufen, die sind ziemlich distanziert mit mir, scheint so, als würde es ihnen gar keine Freude machen, dass ein Südtiroler dort Grund kaufen will. Habe sie also nochmals auf das Vorkaufsrecht angesprochen, da sagte mir die Dame, es sei eigentlich ein EIGENTUMSVERMERK IM 2. TEIL DES GRUNDBUCHES, es hätte wenig Sinn dass ich mitmachen würde, denn die Gemeinde könne jederzeit das Eigentum einfordern. Stimmt das so, bzw. ist der ebene erwähnte Eigentumsvermerk etwas anderes als das Vorkaufsrecht? Und was mich irritiert hat: sie sagte, die Gemeinde könne jederzeit, auch wenn ich Eigentümer in der Zwangsverst. werden würde, das Eigentum einverlangen bzw. ihr Recht geletend machen, nicht nur im Falle, dass ich den Grund wieder an Dritte veräußern wolle. Ist das korrekt? BITTE DRINGDEND UM AUFKLÄRUNG: DANKE
- sollte man auch den Zuschlag bekommen und Eigentümer
werden, eines Tages verkaufen wollen, da muss man ja zuerst
die Gemeinde fragen, kann die einem mit jedem Preis abspeisen,
den sie will, oder müsste sie meinen verlangten Preis zahlen?Nein. Siehe oben. Vorkaufsrecht bedeutet, dass die Gemeinde in
den Vertrag eintritt. Sie muss also dann genau den Kaufpreis
aus dem Notarvertrag bzw. das Meistgebot aus der ZV zahlen.
- sollte es bei der Versteigerung hart auf hart gehen, man
den Grund aber möchte, kann man auch mehr als den Verkehrswert
bieten?Du kannst soviel bieten, wie Du willst. Nach oben hin gibt es
keine Grenze. Nach unten die Wertgrenzen gem. §§ 74 a, 85 a
ZVG.
- Wird da aber die Gemeinde, wenn sie ihr Vorkaufsrecht
geltend macht, auch wenn sie weniger geboten hat, trotzdem den
Zuschlag erhalten?Die Gemeinde bietet nicht mit. Wenn Sie das tun sollte, dann
nicht als Vorkaufsberechtigter, sondern als ganz gewöhnlicher
Bietinteressent. Ist aber reine Theorie. Hab noch nie erlebt,
dass eine Gemeinde mitbietet.
- muss man bei einer Versteigerung eigentlich auch immer die
Restschulden übernehmen oder ist es auch nur mit dem Gebot bei
der Versteigerung getan und es kommen zu diesem nur noch die
Spesen dazu?Nein, Du übernimmst das Grundstück lastenfrei. Mögliche
Restschulden sind eine Angelegenheit zwischen Gläubiger und
Schuldner und für den Meistbietenden ohne Belang. Du musst mit
5 % Kaufnebenkosten rechnen (3,5 % Grunderwerbsteuer und ca.
1,5 % Gerichtskosten). Dafür sparst Du den Notar und eine
Maklergebühr fällt in der ZV für den Ersteher auch nicht an.
Eine ZV ist also preiswerter von den Nebenkosten her, als ein
freihändiger Kauf.
… nun, ich glaube nicht, dass es Einfluss hat, woher ein Bietinteressent kommt. Es ist nur nicht Aufgabe des Gerichts, Bietinteressenten zu betreuen.
Was ist denn ein Eigentumsvermerk in Abteilung II? Ich kenne nur eine Auflassungsvormerkung oder ein Rückauflassungsvormerkung, die in etwa die Funktion haben, die hier beschrieben wird. Kann man ohne Einsicht in das Grundbuch so nichts zu sagen. Ich würde mich an Deiner Stelle an den betreibenden Gläubiger wenden (beim Gericht erfragen) und dort klären, was es mit dieser Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs auf sich hat.
Alternativ kannst Du auch mal schreiben, was genau in Abt. II eingetragen ist und welche Rangstelle es hat. Ist das Recht in Abt. II dem Recht nachrangig, aus welchem die ZV betrieben wird, dann wird es gelöscht. Ist es vorrangig, bleibt es bestehen und dann könnte dies tatsächlich Ärger machen. Allerdings: Eine solche Konstellation ist in der Praxis äußerst unüblich und zudem wäre eine Bank ja mit dem Klammerbeutel gepudert, wenn sie dann auch noch versteigern würde. Es würde nämlich die Versteigerung praktisch unmöglich machen.
… DANKE NOCHMALS für die Auskünfte bis jetzt, zwei letzte Fragen hätte ich noch:
-
das mit dem Vorkaufsrecht konnte ich klären, die Gemeinde hat aufgrund eines Vertrages von 1999 ein Vorkaufsrecht auf 240 Quadratmeter des 2200 Quadratmeter grossen Grundstücks und es ist damals schon ein Entgelt ausgehandelt worden, doch bis heute ist der Vertrag nicht ausgeübt worden, weil die Zone nicht mehr Bauerartungsland ist sondern wieder in Grünfläche umgewandelt wurde und die Gemeinde somit kein Interesse mehr zu haben scheint.
WAS HALTEN SIE DAVON? Wie lange hat ein solcher Vertrag Gültigkeit? -
es besteht zu Lasten des Grundstücks ein Fahrrecht im Servitutenbuch. Da konnte ich noch keine Informationen erhalten: bedeutet ein Fahrrecht immer auch eine Unterhaltungspflicht an der Strasse/am Weg und beinhaltet es automatisch auch ein Gehrecht oder nur Fahrrecht? Kann ich ein solches Grundstück auch einzäunen, wenn ich aber dem Berechtigten die Schlüssel zu einem Tor geben würde?
Danek für die Antworten
Da kann ich leider nicht mehr weiterhelfen, weil es sich hierbei nicht mehr um eine Frage des Zwangsversteigerungsrechts handelt, sondern es um öffentliches Recht geht. Hier kenne ich mich nicht gut genug aus.