Der verlinkte Paragraph passt hier perfekt, und zeigt auch die Lösung des Problems auf. D.h. man muss den Gesamtpreis schlicht und ergreifend angemessen (und was das ist, darüber kann man im Detail wunderbar streiten) auf die beiden Grundstücke verteilen, und dann steigt die Gemeinde zu dem für das für sie interessante Grundstück in den Kauf für genau dieses Grundstück ein, und man selbst bezahlt den sich hiernach ergebenden Anteil für das andere Grundstück an den Verkäufer. Proberechnung: Der Verkäufer bekommt in Summe genau das, was er laut ursprünglichem Kaufvertrag haben wollte, passt also!
Der Trick der Gemeinde, statt in den bestehenden Vertrag über das Vorkaufsrecht einzusteigen, nunmehr dir einen geringeren Preis zahlen zu wollen, ist einerseits verständlich, muss andererseits von dir aber nicht akzeptiert werden. Da man über die angemessene Aufteilung so schön streiten kann, ist hier jetzt schlicht und ergreifend Verhandlungsgeschick gefordert. D.h. einerseits die eigene Forderung nicht überziehen, sich andererseits aber auch nicht über den Tisch ziehen lassen.
Eine faire Lösung würde in der Einschaltung eines Gutachters liegen, der beide Grundstücke ganz objektiv bewerten würde, Dann wird man vermutlich nicht auf den bislang vereinbarten Gesamtpreis kommen, aber genau da muss man dann ansetzen, dass man gerade nicht die Einzelpreise des Gutachters nimmt (angesichts des niedrigen Angebots der Gemeinde für einen Kauf außerhalb des Vorkaufsrechts gehe ich davon aus. dass das Grundstück für sich genommen objektiv eher weniger wert ist), sondern im Rahmen des Vorkaufsrechts jetzt natürlich nur das Verhältnis dieser Preise entscheidend ist, und auf den tatsächlichen Gesamtpreis anzuwenden ist, wobei man dann sehen muss, ob es konkrete Spezifika der einzelnen Grundstücke gibt, die absolute Auswirkungen auf den Preis haben.
D.h. wenn der Gutachter die beiden Grundstücke mit € 150.000 und € 50.000 bewertet, du aber zusammen € 240.000 bezahlt hast, dann hast du im Rahmen des Vorkaufsrechts für das kleinere Grundstück nicht nur Anspruch auf € 50.000, sondern solltest einen Anspruch auf € 60.000 geltend machen, weil das kleinere Grundstück ein Viertel des Wertes des Gesamtkaufpreises für beide Grundstücke ausmacht.