In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs sind alle Lasten und Beschränkungen eingetragen, die das Eigentum am Grundstück beeinträchtigen.
Frage: Kann es dennoch sein, dass jemand eine notarielle Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass er ein Anrecht auf den Kauf eines Teils dieses Grundstückes hat?
theoretisch ist es möglich, wenn z.B. dieses Vorkaufsrecht notariell beurkundet, jedoch nicht ins Grundbuch eingetragen worden ist. Ist das Haus zwischenzeitlich verkauft, hat der Berechtigte m.E. schlechte Karten (hier sind aber eher die Juristen gefragt).
Freundliche Grüße
wolle
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